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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1931
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- 1931-09-24
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1931
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X: 222, 24. September 1834. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. »War für de» Bekanntenkreis Per Antragstellerin die Iden tifizierung mit der letzteren zweifelsfrei, fo mutzten fie nunmehr in den Glauben oder mindestens in den Zweifel versetzt werden, datz auch die übrigen Lebensschiclsale der Romanhcldin in mehr oder weniger weitem Matze mit dem wahren Lebensgange der 'Antragstellerin übereinstimmen. Daß bei eineni Roman von den schriftstellerischen Qualitäten des vorliegenden nicht alles aus dem Leben übernommen ist, vielmehr vieles auf dichteri scher Erfindung des Verfassers beruht, ist für jeden Leser klar. Wer aber keine vollständige und lückenlose Kenntnis von dem Lebenswege der Antvagstellerin hat, muß völlig unge wiß sein, inwieweit die in dem Roman weiter geschilderten Be gebenheiten mit dem wirtlichen Leben der Antragstellerin über- cinstimmen. Hier bleibt für den unbefangenen Leser zum min- besten der Verdacht, datz die iveiteren Schicksale der Roman heldin, die, wären sic wahr, nach den Auffassungen des wirk lichen Lebens die Betroffene in sehr ungünstigem Lichte erschei nen lassen würden, ebenfalls dem wirklichen Lebensgange der Antragstellerin entnommen find.« Zum Schluß äußert sich das Urteil noch zu der wichtigen Frage der Jnteressenabwägung: »Dem Interesse der Antrag stellerin steht auch kein schutzwüvdiges entgegenstehendes Inter esse des Antragsgegners gegenüber. Allerdings würde es zu einer übermäßigen Einengung schriftstellerischen Schaffens füh ren, wenn dem Schriftsteller grundsätzlich versagt wäre, wahre Begebenheiten aus dein Leben selbst mitzubenutzen. Hierbei muß aber vermieden werden, daß, sei es durch die Kennzeich nungskraft einzelner Begebenheiten, sei es durch das Zusammen wirken für sich allein vielleicht noch nicht kennzeichnender Einzelheiten, eine erkennbare Beziehung auf eine bestimmte Person herbeigeführt wird. Besonders muß dies aber vermieden werden, wenn hierdurch eine Beziehung der lebenden Person zu Begebenheiten hergestellt wird, die, wären sie wahr, jene Person in ungünstigem Licht zeigen würden. Dabei ist zwischen der Anschauungsweise der Kunst und der des Lebens streng zu unterscheiden.« Parodien, die keine find. Auf bekannte Schlagertexte hatte die Beklagte sogenannte Parodien herausgcgeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht (18. Februar 1931, rechtskräftiges Urteil) hat entgegen der Vor instanz der Klage stattgcgebcn, und zwar nicht aus urheberrecht lichen, sondern aus wettbewerbrechtlichcn Gründen. Das ist in mehrerlei Hinsicht interessant. Das Urteil führte u. a. aus: »Soweit eine Anwendung des Urheberrechtsgesetzes auf die in jeder Hinsicht minderwertigen, nicht einmal in richtigem Deutsch geschriebenen Texte überhaupt in Frage kommen kann, ist der Gegenstand der sogenannten Parodien und die Art der Be handlung von dem der von den Klägerinnen herausgegebencn Texte ein so verschiedener, daß die .Originale' in den Texten nicht wiederzuerkennen sein würden, wenn nicht der Titel .Parodie auf . . .' darauf hinwiese.« »Der Beklagte bezeichnet diese Texte zu Unrecht als .Parodien' auf die originalen Schla gertexte. Wenn unter einer Parodie eine Schöpfung zu ver stehen ist, deren Sinn und Zweck darin liegt, eine andere ins Lächerliche zu ziehen, so ist festzustellen, daß bei den Texten des Beklagten nicht einmal ein Versuch einer Parodie vorliegt.« -Die Bezeichnung als Parodie enthält also eine unrichtige An gabe», was nach Z 3 UnlWettb.Ges. anzugreifen ist. Denn »da durch, daß diese Machwerke als angebliche Parodien in einen Zusammenhang mit den bekannten Schlagcrtexten gebracht wer den, die sich als zugkräftig und beliebt erwiesen haben, erhalten sie erst eine gewisse Aussicht auf Absatz.« Danach verstößt das Verhalten des Beklagten auch gegen die guten Sitten. (Das Urteil ist ausführlicher wiedergegeben in Gew. Rechtssch. u. UrhR. 1931 S. 543 f.) Schadenersatzpflicht bei unzulässigem Nachdruck von Liedern. Die Preußische Musikalische Sachverständigenkammer hat in einem Gutachten vom 29. Dezember 1930 (abgedruckt in Gew. Rsch. u. UrhR. 193l S. 544 f.) sich dahin ausgesprochen, daß die Bemessung des Schadcnerfatzes nach Recht und Handels brauch höher sein muß bei unzulässigem Nachdruck, als etwa das Honorar bei rechtmäßigem Abdruck betragen würde. Diese schon vielfach und ganz berechtigtermaßen geäußerte Ansicht wird also hier von der Sachverständigenkammer bestätigt und auch näher begründet. Auch soll die Nichtnennung des Namens des Verfassers und Verlegers bei dem Nachdruck noch weitere Scha densfolgen nach sich ziehen, eine ebenfalls sehr berechtigte Ansicht. Titclschutzsragen. Man darf nicht von fremden Titeln Profitiere» wollen. Wesentlich ist dafür, ob eine Verwechselungsgefahr vorlicgt. Schon früher einmal war die Frage vor Gericht gelangt, ob bei ähnlich lautenden Filmen oder bei Filmen über denselben Gegenstand (»Königin Luise», »Bismarck«) es unerlaubt ist, zur Zeit der Reklame, die für den fremden Film gemacht wird, den eigenen, älteren wieder in ben Vordergrund zu schieben, um von der fremden Reklame mit zu profitieren. Die gleiche Frage war bei dem Film »Brand an der Wolga« aufgetaucht gegen über dem Film »Wolga, Wolga«. Das Reichsgericht (6. Jan. 1931, Arch. f. UrhR. IV, 185 ff.) hat jedoch entgegen der Vorinstanz einen unlauteren Wettbewerb nicht als vorliegend angesehen, weil die Verwcchsclungsgesahr und die Aneignung fremden Reklamenutzens nicht erwiesen war, einein Filmher steller aber nicht die — durch den Inhalt des Films überdies gerechtfertigte — »Verwendung des gemeinfreien Namens von Rußlands bekanntestem Strom« verwehrt werden könne. Wenn also nicht aus fremder Benennung durch Verwechselungsmöglich keit unfairer Nutzen zu ziehen versucht wird, scheidet eine Ver folgung nach Z 16 UWG. aus. Ebenso lag es bei dem Prozeß zwischen »Neues Fehntjer Blatt- und »Anzeiger für das Öberledingerland« mit Unter titel »Fehntjer Blatt«. Hier hat derselbe Senat des Reichs gerichts (8. Mai 1931, Markenschutz und Wettbew. 193l, S. 393 ff.) ebenfalls und mit Recht die Entscheidung darauf abgestcllt, daß die Interessentenkreise die Unterscheidung sehr wohl zu beachten verstehen und daß die Benennung »Neues« eine ausreichende Unterscheidungskrast zur Vermeidung von Verwechselungsgefahr habe, zumal ja im übrigen die Be nennung durch die Ortsnamen gegeben ist. Eine wissenschaftliche Bibliothek führt Statistik. Die Universitätsbibliothek Frei bürg i. Br. hat kürzlich aus dem reichen Material ihrer statistischen Erhebungen der weiteren Öffentlichkeit einige interessante vergleichende Untersuchun gen mitgeteilt. Gehört die genannte auch nicht zu den größten wissen schaftlichen Bibliotheken des Reiches, so sind ihre Angaben doch charakteristisch für die Leistungen und Leistungsmöglichkeiten der deutschen Bibliotheken in den letzten zehn Jahren überhaupt. Dem Buchhandel jedenfalls eröffnen diese Zahlen, die da einer seiner Großabnehmer vorweist, manche lehrreiche Perspektive. Die Statistik, wie sie heute auf allen bedeutenderen Bibliotheken geführt wird, baut sich auf dem Schema des »Jahrbuchs der deutschen Bibliotheken« auf und stellt in der Hauptsache drei Fragen: 1. Welche Mittel stehen pro Jahr zur Verfügung und wofür werden sie ausgegeben? 2. Wie vermehrt sich dadurch der Bestand? 3. Welche Anforderungen werden von den Benutzern gestellt und inwieweit konnte man ihnen gerecht werden? Weiter interessiert noch, wie stark die einzelnen Fakultäten dis Bibliothek frequentieren bzw. aus welchen Berufen sich der nicht studentische Leserkreis zusammensetzt. Als jüngster, aber nichtsdesto weniger wichtiger Bestandteil der Statistik hat sich aus Frage 3 noch eine weitere nach der Stärke des auswärtigen Leihverkehrs abge spalten. Die Einnahmen der Bibliothek setzen sich zusammen aus dem jährlichen Aversum des Staates, den Universitätsgebühren — jeder Student bezahlt in den allgemeinen Gebühren auch einen Bivliotheksbeitrag — und endlich aus außerordentlichen Mitteln. In den letzten Jahren bedeutete vor allem die von der »Notgemeinschast der deutschen Wissenschaft« zugeschossene Summe eine willkommene Erhöhung des Etats. Bedauerlicherweise ist sie neuerdings auf ein 851
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