Nr. 2l« <R. 198). Leipzig, Donnerstag den 17. September 1831. 98. Jahrgang. RAMLomIler TA Bekanntmachung. Wir veröffentlichen nachstehend die vom Verein der Reise- und Bersnndbnchhandlnnge» in Übereinstimmung niit der Vereinigung der am Reisebnchhandel interessierten Verleger festgesetzten, vorn Vorstand des Börsenvereins genehmigten VerkaufS- dedingungen. Sie sind gemäß 8 1 Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufsordnung im Gebiet des Deutschen Reiches allgemein verbindlich. Leipzig, den 12. September 1831. Der Gesamtvorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Nr. Friedrich Oldenbonrg, Erster Vorsteher. Verkaufsbedingungen des Reise- und Vei-sanbbuchhandels. Zu anderen als den folgenden. Bedingungen dars im Ge biet des Deutschen Reiches nicht verkauft werden: Die Lieferung aller Werke erfolgt bei Barzahlung zu den von, Verlag festgesetzten Verkaufspreisen ohne Zuschlag und ohne die Verpflichtung, Porto und Verpackung berechnen zu müssen. Ausgleich der Rechnung innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Sendung gilt als Barzahlung. Rnteuziel. Die niedrigste Monatsrate (kleinere Werke bis zu 30.— RM) beträgt 3.— RM. Bei Sammelaufträgeu von kleineren Werken, die au eine Adresse, durch die auch die Bezahlung erfolgt, ge liefert werden, darf die Gesnuitmonatsrate gleichfalls nicht nied riger sein als 3. RM. Die Mindcstrate für das einzelne Werk, das in, Samnielanftrag bestellt ist, darf nicht niedriger fein als l.— RM, das Ratenziel nicht länger als 10 Monate. Ausge nommen sind Lieferungen auf Grund von H 12 der buchhänd lerischen Verkaufsorduung (Mengcnpreis). Aufträge bis zu 120.— RM dürfen gegen 10 Monats raten, Aufträge über 120.— RM gegen 12 Monatsraten ge liefert werden. Aufträge von mehr als 200.— RM dürfen bis zu lü Monatsraten und solche von über 300.— RM mit einen, Ziel bis zu 20 Monatsraten geliefert werden. Angleichung an das nächst höhere Ratenzicl -ist gestattet, wenn die Monatsrate höher fein würde als bei der nächst höheren Staffel. Ein Teil- zahiungszuschlag vv» mindestens kann erhoben werden, ins besondere soll dies bei minderrabattierten (wissenschaftlichen) Werken geschehen. Die Ratcnziele müssen eingehalten werden, auch wenn ein Ratenzuschlag berechnet wird. Die erste Monats rate soll in der Regel bei der Lieferung, must aber spätestens in dem der Lieferung folgenden Monate erhoben werden. III. Beim Verkauf gegen Ratenzahlungen sollen die Zustellungs gebühren (Porto und Verpackung), um Jrrtünier zu vermeiden, gesondert auf der Rechnung erscheinen. Werden Porto- nnd Ver- sandkosteu in den Preis cinbcrechnet, so must die Bemerkung »bei Porto- und verpackungsfrcier Zusendung» unterbleiben, und es darf nur heißen: »einschließlich Porto und Verpackung» oder »Porto und Verfandspefen sind im Preise einbegriffen». Bekanntmachung. Beir. Wegfall des Ladenpreisschuhes. Liefert ein Verleger größere oder kleinere Mengen eines Werkes, dessen Ladenpreis nicht aufgehoben ist, mit außergewöhnlich hohem Rabatt an einzelne Sortimentsfirmen und halten diese de» Ladenpreis nicht ein, so muß erwartet werden, daß der Verleger in solchen Fällen die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatt anzeigt, weil sonst die übrigen Sortimenter, welche mit Original rabatt einkaufen, wirtschaftlich und in ihrem Ansehen geschädigt sind. Wir behalten uns vor, in solchen Fällen den Verleger zur Aufhebung des Ladenpreises aufzufordern. Sollte unserer Aufforderung nicht entsprochen werden, so werden wir ge,näß 8 S Ziffer 8 der buchhändlerischen Verkaufsorduung erklären, daß der Ladenpreis vom Börsenverein nicht mehr geschützt ist, weil der Verleger Veranstaltungen getroffen hat, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen. II. Falls der vom Verleger allgemein gewährte Gesamtrabatt (einschließlich aller etwaigen Sondervergütungen, z. B. Partie- Freiexemplare, Skonto u. dergl.) öOtzh übersteigt, kann von: Börsenverein der Schutz des Ladenpreises nicht übernommen werden. 828