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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1931
- Sprache
- Deutsch
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Xr 130, 9. Juni 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. scheint es doch fraglich, ob das RG.-Urteil restlos befriedigt, indem es z. B. einen Titel »Die ganz Kleinen in Wolle« neben »Wollenes für die ganz Kleinen- oder --Buntbestickte Decken» neben »Bestickte Decken- unbeanstandet durchgehen läßt ohne Rücksicht darauf, daß hier ähnliche Unternehmungen mit so ähnlichen Titeln in die Welt gesetzt werden. Warenzeicheneintragung von Zeitungs- und Zeitschristentiteln. Dem Buchhandel ist die Tragweite dieser Frage bekannt. Das Patentamt hat Urteile verschiedener Richtung gefällt und noch kein recht einheitliches Ergebnis gezeitigt. Aus Veranlas sung des Börsenvereins habe ich die Frage eingehend behandelt (erschienen in »Gew. Rsch. u. UrhR.- 1929, S. 979 ss.). Neuere Anträge auf Eintragung beim Patentamt haben die Frage erneut lebendig gemacht. Einer dieser Anträge ist jüngst von der Beschwerdcabteilung entschieden worden (14. Februar 1931, Markensch. u. Wettbew. 1931 S. 230). Es betraf die Ein tragung des Zeitungstitels »Vossische Zeitung-. In der Ent scheidung heißt es u. a.: »Das Reichspatentamt hat früher Zei tungs- und Zeitschriftentitel als Warenzeichen zugelassen, ist dann aber 1922 in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu übergegangen, deren Eintragung grundsätz lich zu versagen. Die Ablehnung der Eintragung wird damit begründet, daß der Titel einer Zeitschrift, da er deren Name sei, den sie führen müsse, um in den regelmäßigen Verkehr gebracht werden zu können, sich als ein wesentlicher Bestandteil der Zeit schrift selbst darstelle. Es fehle ihm die Selbständigkeit. Er sei infolgedessen auch nicht als Warenzeichen geeignet; denn nach anerkanntem Rechtsgrundsatz müsse ein Warenzeichen den Waren gegenüber etwas Selbständiges sein, ein an der Ware .zusätzlich' angebrachtes Merkmal zur Herkunft der Ware aus einer bestimmten Ursprungsstätte-. Dies treffe, wird weiter aus geführt, auf den Titel nicht zu. Aber »eine Nachprüfung dieser Frage hat ergeben, daß ihre Verneinung in der bisherigen All gemeinheit nicht mehr aufrechterhaltcn werden kann. Daß Zeitungs- und Zeitschriftentitel, denen der Verlagsname in einer selbständige Kennzeichnungskraft besitzenden Weise beigefügt ist, als Warenzeichen eintragbar sind und das Gleiche für Zeit schriftentitel gilt, die durch figürliche Ausgestaltung eigenartig wirken, sowie für an sich unterscheidungskräftige Sammelbe zeichnungen von Schriftenrechen, ist bereits durch die Entschei dungen der Beschwerdeabteilung vom 10.10.29, IS. 12.30 (M. u. W. 31, 175), 23.12. 30 (M. u. W. 31, 176) ausgesprochen. Aber auch soweit es sich um die Eintragung bloßer Zeitungs und Zeitschriftentitel ohne bildlichen oder wörtlichen Zusatz handelt, kann an der bisherigen Übung nicht ausnahmslos fest gehalten werden. Wenn es auch richtig sein mag, daß das In verkehrbringen von Zeitungen und Zeitschriften durch deren Titel wesentlich erleichtert wird, so trifft es doch nicht zu, daß der Titel einer Zeitung oder Zeitschrift ihr Name sei, den sic führen müsse, um in den regelmäßigen Verkehr gebracht werden zu können. Hierzu würde es vollauf genügen, wenn die Zei tung oder Zeitschrift nach ihrem Verlage benannt würde, z. B. Tageszeitung, Montagszeitung, Witzblatt, Illustrierte Woche, Monatsschrift aus dem Verlage Scherl, Ullstein, Mosse.« Dies ist ein sehr bemerkenswerter Fortschritt der Erkennt nis, daß auch der Zeitschrift-, Zeitungs- und Buchtitel z u - sätzliches Kennzeichen zu der Ware sein kann. Diese Er kenntnis bleibt wichtig genug, auch wenn sie dadurch beeinträch tigt wird, daß die Beschwerdeabteilung des PA. in der gleichen Entscheidung sagt, der Titelberechtigte (für das Warenzeichen) sei der Herausgeber, nicht der Verleger, und daß »grund sätzlich« an der Nichteintragungsfähigkeit für den Verleger festgehalten werden müsse, aber Ausnahmen zu machen seien für den Fall, daß der Verleger der eigentliche Herr und Leiter des Unternehmens sei. So ist »Vossische Zeitung- für Ullstein eingetragen worden. Ausnahme unglcichwertigcr Werke in Katalogen. Wenn ein Sortimenter einen Katalog herausgibt oder Pro spekte herstellt und verschickt, die neben Büchern angesehener Verleger auch minderwertige Literatur enthalten — kann da von SS8 den Verlegern der besseren Bücher gegen den Sortimenter ge klagt werden, weil er etwa den Ruf der besseren durch die Neben einanderstellung mit den schlechteren Werken schädige? Ein Fabrikant wertvollerer photographischer Erzeugnisse hat eine solche Klage gegen eine Verlagsfirma angestrengt, die bis ans Reichsgericht gegangen ist. Der Fall liegt also genau gleich demjenigen, der zu Eingang konstruiert wurde: bezüglich des Katalogs oder eines Prospektes des Sortimenters. Geklagt wurde auf Unterlassung nach 8 1 Unl.Wettb.G. und K 828 BGB., daß nicht für so ungleichwertige Erzeugnisse in derselben Preisliste Propaganda gemacht werden dürfe, weil der Ruf der besseren Erzeugnisse durch das Ncbeneinanderstellen mit den anderen leide. Das Reichsgericht (Urt. v. 6. März 1931, II 190/30) hat u. a. ausgeführt: »Wenn ein Händler neben den wertvolleren Erzeugnissen des einen Fabrikanten auch gering wertige andere führt, kann ihm das Recht, für beide Warenarten in derselben Preisliste Reklame zu machen, nicht bestritten wer den, es sei denn, daß besondere abweichende Vereinbarungen zwi schen Fabrikant und Händler getroffen sind, die ein Untersagungs recht des Fabrikanten begründen. Hierzu reicht selbstverständlich nicht aus, daß der Katalog des Fabrikanten wirkungsvoller auf gemacht ist als der des Händlers. Denn solche Sammelkataloge dienen häufig nur der ersten Orientierung und schließen den Be zug eines Spezialkatalogs einer Fabrik nicht aus. Die Beklagte war auch berechtigt, Anzeigen über solche Waren der Klägerin in den Sammelkatalog aufzunehmen, die diese nicht mehr neu her stellt, die aber noch auf den Lagern einzelner Händler sich be fanden. Grade dieser Umstand beweist die Notwendigkeit einer eigenen Reklame seitens der Händler. Beim Fehlen vertraglicher Beziehungen — wie vorliegend — kommt für den Unterlassungs anspruch nur ein Verletzungstatbestand des Unl.W.G. (§ 1) in Verbindung mit § 826 BGB. in Betracht, und es ist allein ent scheidend, ob die Beklagte ihren Sammelkatalog in unlauterer Weise so ausgestaltet hat, daß der Ruf der Erzeugnisse der Klä gerin in Wahrheit nur als Vorspann für eine bestimmte auf jeder Seite des Katalogs propagierte Konkurrenzware und als Vor spann für Artikel kleinerer Firmen ausgenutzt ist. In dieser Be ziehung fehlt es bisher an jeder tatsächlichen Feststellung. Denn das Kammergericht hat zu Unrecht schon in der Aufnahme der klägerischen Waren in den Katalog einen rechtswidrigen Ein griff in den Gewerbebetrieb der Klägerin erblickt.» Das Nebeneinander an sich kann also nicht beanstandet wer den; es müßten schon ganz besondere Umstände des Falles hinzu kommen, die einen solchen Anspruch berechtigt erscheinen lassen könnten. Konkurrenzgeschäft im gleichen Hause? Da Buchhandlungen begreiflicherweise dünn gesät zu.sein pflegen, mag es nicht häufig Vorkommen, daß Konkurrenzgeschäfte des Buchhandels im gleichen Hause wohnen. Und dennoch kann dies Vorkommen und dann grade recht wichtig oder unangenehm für den Betroffenen sein, etwa in ausgesprochenen Buchhandels orten (Leipzig) oder in der Nähe von Universitätsgebäuden oder Schulen oder wenn im Hause einer Buchhandlung ein Kolpor- tagegeschäft oder ein Papierwarengeschäst betrieben wird od. dgl. Uber die Frage: »Inwieweit ist der Vermieter verpflichtet, dem Geschäftsmieter Wettbewerb sernzuhalten?« ist vor kurzem eine Reichsgerichtsentschetdung ergangen, die wichtige Aufschlüsse ent hält (2. Februar 1931, RGZ. Band 131 Seite 274). Klar ist zunächst, daß eine solche Verpflichtung des Vermieters besteht, wenn im Mietvertrag ausgemacht ist, daß kein anderes Geschäft der gleichen Branche in das Haus einziehen darf. Eine solche Abmachung ist auch, wie alle Verträge, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkchrssitte auszulegen, sodaß mit Recht in einer früheren Entscheidung (RGZ. Band 119, Seite 353) das Reichsgericht es als eine Verletzung der Pflicht des Vermie ters bezeichnet hat, wenn er trotz der Zusage an den Mieter, kein weiteres Geschäft der gleichen Branche in dem Miethause zu dulden, es erlaubt hat, daß vor der Eingangstür des Ladens auf einem ebenfalls dem Vermieter gehörenden Grundstück eine Verkaufsbude mit z. Tl. gleichen Warengattungen errichtet wurde.
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