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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1913
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- 1913-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1913
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^ 27, 3. Februar 1913. Redaktioneller Teil. >/.. Die Auskunft beim friihcrcu Prinzipal. (Urteil desNeichs- g e r i ch t s v v m 3 0. I a n uar 19 1 3.) (Nachdruck verboten.) — Mau muß die Kunst verstehen, auch zwischen den Zeilen lesen zu können, und diese Kunst wird vom Reichsgericht vor allem auch bei der Auslegung von Auskünften verlangt, die, einer Übung im Geschäftsverkehr ent sprechend, sehr häufig vom früheren Prinzipale neuer Angestellten er beten werden. Denn mit einer solchen Auskunft ist es ein eigen Ding. Sie ist an sich eine reine Gefälligkeit, es hält aber meist schwer, sich dieser zu entziehen, zumal wenn die Auskunft von einem Geschäfts freunde oder Berufskollegen gewünscht wird. Häufig hat auch der Be werber selbst den früheren Prinzipal als Referenz anfgegeben. Der frühere Dienstherr gerät aber dadurch nicht selten in eine recht schwierige Lage. Er weih, daß, wenn er eine Auskunft gibt, sie wahr sein muß, denn eine wissentlich falsch erteilte Auskunft gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Reichsgerichts als ein Verstoß wider die guten Sitten, der nach 8 826 des B.-G.-B. zum Schadensersätze verpflichtet. Der Prinzipal möchte aber auch andererseits dem Angestellten sein Fort kommen nicht unnötig erschweren und ist deshalb leicht geneigt, Angaben zu verschweigen, die die Anstellung in Frage ziehen könnten. Und in der Tat Handel: cs sich ja bei früheren Verfehlungen von Angestellten häufig genug nur um jugendliche Unvernunft. Im einzelnen Falle läßt sich natürlich niemals von vornherein sagen, ob es angebracht war, einem solchen Hnmanitätsempfinde» nachzngeben oder nicht. Der um Auskunft gebetene Prinzipal sucht diesem Dilemma meist dadurch zu ent gehen, daß er eine gewundene Antwort gibt, bei der der An fragende »auch zwischen den Zeilen lesen« kann, wenn er dies versteht. Aber wenn er diese Kunst nicht kann? Ein Fall, der jetzt vor dem Reichs gericht verhandelt wurde, mag hier berichtet werden. Der Rentmeister Bl. in Höxter suchte I960 einen Kasscngchilfen, und cs hatte sich bei ihm ein gewisser E. gemeldet, der in seinem Bewerbungsschreiben angegeben hatte, zuvor schon 6'/« Jahre lang bei einem Rentmeister Kr. in Militsch bei Oels beschäftigt gewesen zu sein. Bl. wandte sich an seinen Kollegen mit der Bitte um Auskunft über E., vor allem über dessen Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Der um Auskunft gebetene Kr. gab auch Antwort: er schrieb, daß E. in der Tat 6'/« Jahre bei ihm tätig gewesen sei, er sei auch fleißig, sauber »und auch zuverlässig« gewesen, bis ans das letzte halbe Jahr, wo E. in leichtsinnige Gesellschaft geraten zu sein scheine. Kr. fügte seiner Antwort die Bemerkung hinzu, seinen Kassenvcrkchr habe er stets selbst besorgt, und schloß mit dem Hinweise, die Eltern des E. seien sehr anständige Leute. Bei Erteilung dieser Antwort war dem Kr. bereits bekannt gewesen, daß E. während seiner Tätigkeit bei ihm 300 .// veruntreut hatte, er wollte aber dem E. nicht die Zukunft verscherzen und meinte, daß auch ohne eine positive Angabe dieser Untreue der Hinweis ans die »von ihm stets selbst verwaltete Kasse« genügen werde, den Kollegen zu warnen. In seiner neuen Stel lung war aber E. wieder untren und unterschlug nach und nach die Summe von 5328 .//, die Bl. seiner Behörde ersetzen mußte. Bl. erfuhr nun, daß E. schon in seiner früheren Stellung 300 .// unterschlagen hatte, und klagte gegen Kr. auf Schadensersatz, weil ihm wissentlich eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Der Beklagte machte geltend, er habe nichts Unwahres gesagt, außerdem glaube er, den Kollegen »zwischen den Zeilen« genügend gewarnt zu haben. Das Landgericht Oels hatte den Beklagten verurteilt, aber nur zu ^ des Schadens, gnngcn des E. begünstigt habe. Das Obcrlandcsgericht Breslau wies die Klage ganz ab. Die Auskunft enthalte nur die Angabe, E. sei fleißig, sauber und »auch zuverlässig« gewesen, aber nicht im letzten halben Jahre, wo E. in leichtsinnige Gesellschaft geraten sei. Die posi tive Angabe der von E. begangenen Untreue fehle allerdings, es fehle aber auch die positive Versicherung seiner »Ehrlichkeit«. Die Antwort des Beklagten sei gewunden gewesen, in der erkennbaren Absicht, den Anfragcnden »zwischen den Zeilen« lesen zu lassen. Allerdings habe der Beklagte auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß er von seinem Kollegen doch nicht verstanden werde. Um die Handlung des Beklagten aber zu einer gegen die guten Sitten verstoßenden zu machen, fehle es an dem Vorsatze der Vcrmögensschädignng. Im übrigen habe der Beklagte keineswegs die Überzeugung gehabt, daß E. ein verkom mener, der Besserung unfähiger Mensch sei, und das Motiv, aus dem er unstreitig gehandelt habe, dem E. nicht jede Möglichkeit einer Besse rung zu nehmen, sei nicht unedel gewesen. Er habe deutlich genug, wenn auch »zwischen den Zeilen« gesagt, daß E. ein Mensch sei, der strenger Kontrolle bedürfe. Gerade an dieser aber habe cs der Kläger selbst sehr fehlen lassen und die Unterschlagungen des E. durch seine allzu große Vertrauensseligkeit — Erteilung der Postvollmacht, Qnit- tnngsermächtignng — erst möglich gemacht. Das Reichsgericht be stätigte dieses Urteil. Allerdings sei das BcrnfnngSurteil, so führte cS dabei ans, nicht durchweg klar. Ans den Feststellungen aber gehe hervor, daß der Beklagte nicht der Meinung gewesen sei, E. sei ein sittlich ver kommener Mensch. Der Beklagte habe an dessen Besserung zuversicht lich geglaubt, und habe deshalb auch gar nicht den Willen gehabt, dem Kläger zu erklären: nimm den Mann nicht, er habe vielmehr die Zuver lässigkeit des E. nur an die Bedingung knüpfen wollen: Streng kon trollieren. Das nur sei der Sinn seines Briefes gewesen, und diesen Sinn habe der Kläger auch herauslesen können. Das Motiv des Be klagten, den E. nach Möglichkeit zu halten, sei gleichfalls nicht unsitt lich gewesen. (Aktenzeichen: VI. 312/12.) Ungarn und die Berner Konvention. - Im ungarischen Ministe rium des Kultus ist ein Gesetzentwurf für den Beitritt zur Berner Konvention fertiggestellt worden. Die Vorlage wird wohl noch in diesem Frühjahr dem Abgeordnetenhause unterbreitet werden. Die Angelegen heit hat in diesen Tagen eine neue Anregung dadurch erhalten, daß eine Deputation ungarischer Buchhändler und Verleger dem Justizministcr eine Denkschrift über den Anschluß Ungarns an die Konvention über reicht hat. Die Verleger erklären sich darin bereit, die finanziellen Opfer, die ihnen der Anschluß an die Konvention anferlegen würde, ans sich zu nehmen. Sie legen, wie der »A. B. C.« zu berichten weiß, den größten Wert darauf, daß bis zu dem in den ersten Tagen des Monats Juni dieses Jahres in Budapest tagenden Internationalen Vcrlegcrkongreß der Anschluß bereits vollzogen ist. Winke für Gläubiger bei Einziehung von Forderungen in Ungarn. Ans Grund von Urteilen deutscher Gerichte können Forderungen in Ungarn zwangsweise nicht eingetrieben werden. Das Kaiserliche Generalkonsulat ist ans Antrag und im Interesse deutscher Neichsangehöriger bereit, die gütliche Regelung von Forde rungen zu vermitteln. Für die Vermittlung ist die im Konsulatsgebührengesetze vom 17. Mai 1910, Tarif Nr. 10, festgesetzte Gebühr von 3 zu zahlen; die ferner zu erstattenden Auslagen betragen etwa 1 Einen Zwang kann das Generalkonsulat ans den Schuldner nicht ausüben; falls die Schritte des Generalkonsulats ohne Erfolg bleiben, können die Forde- rnngsanspriiche nur ans gerichtlichem Wege weiter verfolgt werden. In diesem Falle ist das Kaiserliche Generalkonsulat bereit, einen Advokaten Eine gesetzliche Gebührenordnung für Gerichte und Anwälte be steht in Ungarn nicht. Die Anwaltskosten zerfallen in gerichtliche und außergerichtliche. Unter gerichtlichen Kosten sind außer den Gebühren des Anwalts für seine im Prozesse geleistete Tätigkeit auch die Gerichts kosten zu verstehen, die von dem Anwalt in Form von Stempel, Sach- vcrständigengebiihreu usw. dem Gericht im voraus zu erstatten sind. Die gerichtlichen Prozeßkosten, darunter auch die Anwaltsgcbiihren, werden je nach der Höhe des Klagcobjekts, der Anzahl der Termine, dem Umfang der advokatorischcn Tätigkeit vom Gericht im Urteil in einer Gesamtsumme festgesetzt. Das Gericht verfügt im Urteile, wer die Prozeßkosten zu tragen hat. Die gerichtlichen Kosten werden durch weg der verurteilten Partei auferlegt. Falls die gerichtlichen Anwalts- kostcn von dem Schuldner nicht cingetriebcn werden können, ist der Auftraggeber zur Erstattung dieser Kosten an seinen Anwalt verpflichtet. Die außergerichtlichen Kosten nnd Auslagen des beauftragten An- miindlichc Verhandlungen mit der Gegenpartei, Portokostcn, Droschken- gcldcr und dergleichen, hat stets und in allen Fällen der Auftraggeber selbst zu tragen. Mit Rücksicht daraus, daß ein Kosten- und Gebührengesetz fehlt, empfiehlt eS sich, mit dem beauftragten Advokaten über die von ihm zu liquidierenden Kosten im voraus eine Vereinbarung zu treffen. Da die Gerichtskosten vom Anwalt vorgcstreckt werden müssen, pflegen die Anwälte von dem Auftraggeber einen Kostenvorschuß ein- zufordcrn. Bei Forderungen bis zu 10 Kronen hat der Kläger, auch im ob siegenden Falle, sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Da diese Kosten bei kleinen Klageobjekten den Schuldbetrag übersteigen, kann in solchen Fällen die Beschreitung ded Klagewcgö nicht ungeraten werden. Klagen wegen Forderungen bis 1000 Kronen sind im allgemeinen vor dem Bezirksgerichte, wegen höherer Beträge vor dem Gerichtshof anznbringen. Das Prozeßverfahren ist in Ungarn erfahrungsgemäß ziemlich langwierig, die vollständige Durchführung eines Prozesses ist oft vor Jahresfrist oder darüber hinaus nicht zn erreichen. Wird mit dem Beklagten ein gerichtlicher Vergleich auf Bezahlung der Klagcfordernng in Raten abgeschlossen und hält der Schuldner eine Rate nicht ein, so ist der ganze Betrag auf Grund des gerichtlichen Vergleichs ebenso vollstreckbar, als wäre in der Höhe der Vergleichs- summe ein rechtskräftiges Urteil erbracht worden. Wcchsclklagcn sind ohne Rücksicht ans die Höhe des Objekts vor dem Gerichtshof anznstrcngcn. Das wechselgerichtlichc Verfahren ist ver hältnismäßig rascher nnd bietet im Streitfälle die Möglichkeit, noch vor Erlangung eines Urteils Exekution zur vorläufigen Sicherstellung deS Klagcobjekts gegen den Schuldner zu beantragen nnd dnrchzuführen.
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