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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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1278 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 27, 3. Februar 1913. bigtcn Abschriften beizufügen. Da die Gerichte sich jedoch ans keinerlei Korrespondenz mit Ausländern cinzulassen pflegen, ist es, um Verluste zu vermeiden, zweckmässig, mit der Anmeldung einen Anwalt oder son stigen Vermittler zu beauftragen. Auf dem Proklamatage werden sämt liche vorschriftsmäßig eingegangcncn Anmeldungen einzeln vorgelegt und, wenn kein Widerspruch erfolgt, festgcstellt. (Bericht des Kaiser!. Generalkonsulats in Stockholm in den Nachr. flir Haüdel, Industrie ete.j Nachdruck eines offiziellen Rennprogrammü. Urteil des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Das; ein unberechtigter Abdruck eines Nennprogramms eine Verletzung des Urheberrechts dar stellt, hat kürzlich das Reichsgericht in der Strafsache gegen den Buch druckereibesitzer Klemens Kruse bestätigt. Dieser ist vom Landgericht Düsseldorf am 25. Oktober v. I. wegen Vergehens gegen 8 18 Abs. 2 des Urheberrechts-Gesetzes zu 50 Geldstrafe verurteilt worden. Der »Düsseldorfer Reiter- und Nennverein« hatte im Juni v. I. in Düssel dorf Pferderennen veranstaltet und zu diese», wie auch bereits bei an deren Rennen in D., ein Rcnnprvgramm herausgegcben. Dieses ent hielt genaue Angaben über die in den einzelnen Nennen startenden Pferde, deren Abstammung und Gewicht sowie über die Namen der Jockeys und Trainer. Zu derselben Zeit, d. h. also zu den Nennen, gab der Angeklagte ein Heftchen Heralls, das den Titel »Der Jockey« führte und zum Preise von 30 Pfennigen käuflich war. Sein Inhalt deckte sich genau mit dem des erwähnten Nennprogramms: der Angeklagte hatte nämlich letzteres genau abgcdruckt, und zwar so genau, daß sich in dem »Jockey« sogar die Druckfehler, die in dem Rennprogramm waren, wicdcrfanden. Der Angeklagte hat zwar bestritten, das Rennprogramm abgcdruckt zu haben, er will vielmehr sein Programm zusammengestellt haben nach Manuskripten, die er von dritter Seite geliefert bekommen habe. Das Gericht hat jedoch diese Behauptung ans Grund der aus fallenden Übereinstimmung der beiden Schriften fiir widerlegt ange sehen und den Angeklagten eines Vergehens gegen das Urheberrechts- Gesetz für schuldig befunden, indem es sagt: Ein Rennprogramm, das wie das in Frage stehende Angaben in aller Ausführlichkeit und eigen artiger Zusammenstellung enthält, ist als eine selbständige wissenschaft liche Arbeit anzusehen, als ein geistiges Produkt, das gleich anderen »Werken der Literatur und der Tonkunst« gesetzlich geschlitzt ist und nicht unberechtigterweise nachgedrnckt werden darf. In seiner Revision be hauptete der Angeklagte, das Rennprogramm sei zu Unrecht als eine »selbständige geistige Arbeit« angesehen worden; es sei vielmehr eine rein mechanische Arbeit, und ein jeder könne sich auf Grund der Wochen berichte in den Sportzeitungen ein solches zusammenstellen. Prozessual rügte der Angeklagte auch noch, daß ein Aufrufen der Zeugen nicht stattgcfnnden und ein Zeuge sich vor Beendigung der Sitzung entfernt habe. Das Reichsgericht erkannte indessen heute auf Verwerfung des Rechtsmittels, nur mit der Maßgabe, daß die ausgesprochene Vernich tung der betreffenden Eremplare des »Jockey« in Wegfall kommt. (3 b. 10 85./12.) I.. Vorträge im Buchgewerbcvercin. — Der Deutsche Buchgcwerbe- verein veranstaltet auch in diesem Jahre im Monat Februar eine Reihe von Vorträgen, die in der Gutcnberghalle des Deutschen Buchgewerbe hauses, Dolzstraße 1, an folgenden Tagen stattfinden werden: Donners tag, den N. Februar, Herr H. Friedemann, Direktor der Buch drucker-Lehranstalt, über: Die bnchgcwerblichen Fachschulen und ihre Aufgaben. Donnerstag, den 13. Februar, Herr Prof. De. K. Schaum. Leipzig, über: Das photographische Bild als Dokument. Donnerstag, den 2V. Februar, Herr Or. G. A. E. Bogeng, Berlin, über: Die Lieb haber-Ausgaben, ihre geschichtliche Entwicklung und ihre Bedeutung in der Gegenwart. — Ter Zutritt zu allen Vorträgen ist frei. Karten sind in der Geschäftsstelle des Deutschen BuchgewerbevcreinS erhältlich. Winke für Gläubiger bei Konkursen in Frankreich. — Bei Eintritt eines Konkurses in Frankreich hat der deutsche Gläubiger folgendes zu beachten: Die Konkurseröffnungen werden in den täglich erschei nenden lokalen Blättern veröffentlicht, überall da, wo der in Kon kurs Geratene kommerzielle Niederlassungen hat. Auch erhält der ausländische Gläubiger, wenn eine Forderung auf seinen Namen in den Büchern des Gcmcinschuldners erscheint, eine schriftliche Benach richtigung vom Gcrichtsschrcibcr (xrekkier) des den Konkurs leitenden Handelsgerichts. Dieses Gericht ernennt nach Ablauf von 14 Tagen den definitiven Konkursverwalter. Auch hiervon wird den Gläubigern Kenntnis durch Veröffentlichung in den Zeitungen gegeben. Für Anmeldung der Forderungen von Gläubigern, die in Frankreich ihren Wohnsitz haben, tritt von diesem Zeitpunkt an eine Frist von 20 Tagen ein. Für die in Deutschland wohnenden Gläubiger wird diese Frist noch um einen Monat verlängert. Die Fristen werden berechnet nach der Entfernung des Landes, wo der Gläubiger wohnt; sic schwanken von 20 Tagen bis zu 8 Monaten. Für überseeische Länder verdoppeln sich diese Fristen im Falle eines Seekrieges. Der äußerste Zeitpunkt für die Anmeldung ist der letzte Termin für die Prüfung der angemeldeten Forderungen (v886mbI66 cl'alkir- mativn). Es werden stets mehrere solche Prüfungstermine, die das Gericht fcstsetzt, abgehalten. Der Gcrichtsschreiber setzt die Gläubiger von jedem derselben durch ein Rundschreiben in Kenntnis, welches den Hinweis enthält, daß sie in dem Termine selbst erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Forderungen, die nicht angemcldet und nicht gerichtlich bestätigt worden sind, werden bei der Dividendenverteilung nicht berücksichtigt. Die Forderungen sind anzumelden bei dem für den Wohnort des in Konkurs Geratenen zuständigen Gcrichtsschreiber des Handels gerichts, von welchem der Konkurs eröffnet worden ist; die Anmeldun gen können auch dem Konkursverwalter übermittelt werden. Bei in Konkurs geratenen Firmen mit Zweigniederlassungen ist das für den Hauptsitz' in Betracht kommende Handelsgericht zuständig. Den An meldungen sind beizufügen: Schuld- oder Lieserungsanerkennungen, Verträge, Tratten und Rechnungen, aus denen die schuldigen Beträge ersichtlich sind, und die Mitteilung in französischer Sprache, daß die Forderung zur Konkursmasse angcmeldet wird. Beglaubigung der Unterschrift des Anmeldenden ist nicht erforderlich. Uber die dem Gericht ausgehändigten Nachweise wird vom Ge richtsschreiber Quittung erteilt. Eine besondere Form für die A n meid u n g der Forderun gen ist nicht vorgeschriebe»; jedoch muß der Gläubiger entweder in Person erscheinen oder durch einen Bevollmächtigten sich vor dem Konkursrichtcr und in den Gläubigerversammlungen vertreten lassen. Die Vollmacht für den gewählten Vertreter muß ans französi schen Stempclbogen (00 Cts.) in französischer Sprache geschrieben sein. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf keinerlei Beglaubigung. Die Vollmacht wird jedoch zweckmäßig vom französischen Konsulat be glaubigt, ebenso auch die Legitimationsurkunde des Gläubigers selbst bei persönlichem Erscheinen. Vollmachtssormulare kann der gewählte Vertreter beschaffen. Die Vollmacht unterliegt einer Versteuerung (Enregistrcmentsgcbühr) von 3,75 Frs. 51 o st e n. Mit der Vertretung des Gläubigers durch einen Ge- richtssachwaltcr oder Gcschäftsagcnten sind erhebliche Kosten ver bunden. Um zu beurteilen, ob ihre Aufwendung lohnt, empfiehlt es sich für die Gläubiger, sich im üblichen Wege durch Bankiers und gute Auskunfteien genau über den Stand der Passiva und Aktiva des Ge- meinschuldncrs zu erkundigen. Bei der Liquidation der Konkursmasse wird für die ausländischen bekannten Gläubiger ein diesen Forderungen entsprechen der Teil zunächst zurückbchalten und erst unter die übrigen Gläubiger verteilt, wenn die unter 2 bezeichnete Frist fruchtlos verstrichen ist. Zwangsvcrglcichsvorschlägc müssen von den Gläubi gern angenommen werden, sobald die Mehrheit derselben, mit einer Gesamtsordcrung von Dreiviertel der Passiva, sich für einen Zwangs- verglcich erklärt. Bei der Abstimmung über Zwangsvergleichsvorschläge (Präven- tiv-Konkordate) müssen die Gläubiger in den Vergleichsterminen eben falls anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sein. Gerichtliche Liquidationen (liquickstiong juckiciaire8). Das Verfahren ist genau dasselbe wie im Konkursverfahren. Ähnliche Vorschriften enthält das Gesetz vom 4. März 1889 über die gerichtliche V e r m ö g c n s a u s e i n a n d e r s e tz u n g (vgl. das in R. v. Deckers Verlag, Berlin SW. 19, erschienene Werk »Tie Handelsgesetze des Erdballs«, Band Frankreich, S. 247 ff.), von dem hauptsächlich die Artikel 9 und 11—14 in Betracht kommen. (Nachrichten f. Handel, Industrie usw.) Die 1. Internationale Ausstellung für VcrpackungSwesen wird vom Juli bis Oktober in Paris, Grand Palais des Champs-Elysees, abgehalten. Sie wird durch den National-Verband und durch die Ge sellschaft für gemeinsame Verfrachtung veranstaltet und von den Mi nistern fiir Landwirtschaft, Handel und öffentliche Arbeiten sowie zahl reichen Handelskammern, Senatoren und Abgeordneten unterstützt. Auskünfte erteilt das Syndikat (28, rue Lwcoknet, 12« Lli-oväi^e- movt) sowie die Leitung (Louise Oommeree) in Paris. Der diesjährige sozialdemokratische Parteitag findet nach einem Beschluß des PartcivorstandcS in der Woche vom 24. bis 30. August
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