Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1913
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- 1913-02-03
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- 03.02.1913
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27, 3, Februar 1Ü13, Redaktioneller Teil. Ist nun nach Vorstehendem der Herausgeber berechtigt, bet Vcr> gcbung des tlbcrsctzungSrechts des Werkes den, Ausländer das Recht zuzugcstchen, nicht nur die Übersetzung des Werkes zu bringen, son dern auch an Hand der in den, Werke ocrbffcntiichten Abbildungen - es handelt sich durchweg UNI technische zeichnerische Abbildungen, nicht aber um Photographie» - sich neue Klischees ohne Wissen und Ein verständnis des deutschen Verleger» Herstellen zn lasten? Wir sind der Meinung, dass der Autor nur das Urheberrecht an den Zeichnungen, die diesen Pausen als Vorlage gedient haben, hat, dass der Autor sonach kein Recht hat, irgendwelche Bcrsiigungcn über die Pausen und über die danach hergestciitc» Stöcke z» trcsscn, zumal Pau sen und Stöcke aus Kosten des Berlages hergestcllt wurden, Gutachten: Die Fragestellerin schreibt, nach ihrer Meinung habe der Autor nur das Urheberrecht an den Zeichnungen, die den Pausen als Vorlage gedient hätten, nicht an diesen, und will damit Wohl zum Ausdruck bringen, daß sic selbst an den Abbildungen, die sie vermittels der Pausen nach den Zeichnungen hergestellt habe, das Urheberrecht habe. Dies trifft nicht zu. Der Fall liegt, wenn ich die Anfrage richtig versiehe, so: Der Autor hat der Fragestellerin für das in Frage kommende, ihr in Verlag gegebene Schriftwerk die Abbildungen geliefert. An diesen hat, ebenso wie an dem Texte, zunächst der Urheber des Schriftwerkes Urheberrechte, die er, soweit cs sich um die Abbildungen handelt, möglicherweise von einem Zeichner abge- leitet hat. Durch den Verlagsvertrag erwirbt die Fragestellerin das ausschließliche Recht, das Werk, d, h, das Schriftwerk und die Abbildungen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Tat sache, daß die vom Autor gelieferten Abbildungen so mangelhaft waren, daß die Fragestellerin nach ihnen zunächst Pausen und nach diesen die Druckstöcke anfertigen ließ, hat nicht etwa zur Folge, daß siehierdurch an den so entstandenen Abbildungen Urheberrechte erworben hätte; denn durch dieses rein mechanische Verfahren werden nicht »Geisteswerker hervorgebracht, die auf besonderen Urheberschutz Anspruch hätten. Lediglich infolge des Verlagsvertrages ist der Autor seines ihm an Text wie Abbildung zustehenden Urheberrechtes verlustig gegangen. Der Autor hat sich nun aber, wie aus der Anfrage zu schließen ist, das übersetzungsrecht Vorbehalte», überträgt er dieses Recht auf einen Dritten, so wird dieser nicht nur berech tigt, den Text zu übersetzen und erscheinen zu lassen, sondern er kann auch die dem Texte zur Erläuterung beigefügten Abbildun gen Nachdrucken, Auf beides war sein Verlangen gerichtet, als er sich das übersetzungsrecht erbat. Wurde ihm dieses erteilt, so liegt hierin zugleich die Erlaubnis zur Benutzung der Abbil dungen, Text und Abbildungen hängen oft so eng zusammen, daß eines ohne das andere unverständlich bliebe. Wie bei der Wiedergabe der Abbildungen versahren wird, ob z, B, nach den Abbildungen des Originals neue Druckstöckc angefertigt werden, ist gleichgültig. Dazu bcdars es weder der Erlaubnis des Autors, noch der der Fragestellerin, Dagegen darf der Dritte — darin ist der Fragestellerin bcizustimmen — über die Pausen und die nach ihnen seitens der Fragestellerin her gestellten Druckstöcke keinerlei Verfügungen treffen und sie für sich verwerten, Frage: In einer in einem Vertage erscheinenden Sammlung neusprach licher Schulausgabe» beabsichtige ich auch solche von Daudet, lle pellt Lbosv und „ , Lautes cbolsls — selbstverständlich für den bestimmten Zweck in stark verkürzter Ge stalt — herauszugcbcn, Ta die Werke Daudets noch nicht frei sind, fragte zunächst der Herausgeber der Sammlung bei dem sranzösischcn Verleger an, ob er zur Veranstaltung dieser Schulausgaben seine Genehmigung erteile» wolle: dieser antwortete darauf, daß er solche Genehmigungen grundsätzlich verweigere. Daraufhin fragte der Unter zeichnete Verlag selbst zweimal bet dem sranzösischcn Verleger an, ob er gegen Zahlung einer angemessene» Vergütung bereit wäre, die Genehmigung zu erteilen — und erhielt bisher über haupt keine Antwort. Ich bitte nun um ein Rcchtsgutachten darüber, ob nicht ev. nach Artikel 8 der »Berner Übereinkunft« u> die Veranstaltung solcher nur sllr den Schulgebrauch bestimmter, stark gekürzter Ausgaben gestattet ist; b> ob der Originalverlegcr berechtigt ist, auch trotz der ihm ange- botenen Entschädigung seine Genehmigung zu verweigern, ob gleich schon zahlreiche Schulausgaben der ln Rede stehenden Schriftwerke (doch nur mit Genehmigung li erschienen sind. Zu n) bemerke ich noch, dast bereits eine — leider für die deutschen Verleger ungünstige — Reichsgerichts-Entscheid,mg ersolgt ist <s, Bbl, 1«, XII, 18W,) Gutachten: Der Umfang des Schutzes eines französischen Originalwerkes im Deutschen Reiche und die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe richten sich ausschließlich nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird (Artikel 4 der revidierten Berner über- einkunft). Bezüglich der Befugnis, Auszüge aus literarischen Werken in Sammelwerken aufzunehmen, sollen, wie Artikel 10 bestimmt, die Gesetzgebungen der Vcrbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden besonderen Abkommen maßgebend sein. Da ein solches Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland außer Kraft getreten ist, so bewendet es bei den Vorschriften der revi dierten Berner Übereinkunft, insbesondere in Artikel 4 derselben (Fragestellerin hat, wenn sie Artikel 8 — statt 10 — anführt, offenbar die alte Berner Übereinkunft vom Jahre 1886 im Auge), Es haben also die ZA lg ff, des deutschen Urheberrechts« gesetzes Anwendung zu finden. Nach Z lg l, c, Ziffer 4 können, ohne daß cs der Erlaubnis der Urhebers bedarf, in ein seiner Beschaffenheit nach für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Sammelwerk ledig lich einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Teile eines erschienenen Schriftwerkes ausgenommen werden. Die Fragestellerin will nun Werke, die nicht als Aufsätze von geringem Umfang anzuspcechen sind, stark kürzen und in dieser ver kürzten Gestalt in ein zum Schulgebrauch bestimmtes Sammel werk aufnehmcn. Ich verstehe dies so, daß die Fragestellerin z, B, aus den roontes ekoisis« nicht etwa die eine oder die andere Erzählung herausgreifen und diese Erzählungen so, wie sie sind, in das Sammelwerk aufnehmen will, sondern daß sie vielleicht diese oder jene Erzählungen ganz fortläßt, die übrigen aber nach ihrem Ermessen kürzt und diese — also den weitaus größten Teil des ganzen Werkes in gekürzter Form — in das Sammelwerk aufnimmt. In dieser Weise zu Verfahren, ist ihr ohne Erlaubnis des Urheberberechtigten nicht gestattet. Denn »kleinere Teile«, von denen das Gesetz spricht, sind aus dem Ganzen herausgenommene Teile, die sich im Verhältnisse zu dem benutzten Werke, nicht zu dem ausnehmenden, als »kleinere« be zeichnen lassen. Sie geben also auch nur einen kleinen Teil von dem Inhalte des ganzen Werkes wieder, während in einer ge kürzten Ausgabe im allgemeinen das Hauptwerk seinem wesent lichen Inhalte »ach zu erkennen bleibt. Die Tatsache, daß dem Originalvcrleger eine Entschädigung angcbotcn wurde, ist unerheblich, ebenso daß er auf dieses An erbieten geschwiegen hat. Keinesfalls darf hieraus geschlossen werden, daß er zur Verweigerung seiner Genehmigung nicht mehr berechtigt sei — im Gegenteil —. Auch daraus vermag die Fragestellerin keinerlei Rechte für sich herzuleiten, daß schon zahlreiche Schulausgaben der fraglichen Werke — gleichviel, ob mit oder ohne Erlaubnis des Urheberberechtigten — erschienen sind. Kleine Mitteilungen. Winke für Gläubiger bei Konkursen in Schweden. — Vom Aus bruch eines Konkurses in Schweden werden die in den Büchern des Ge- inciiischnldnerS aufgcführteu Gläubiger vom Gericht unter Vorladung zu einem (meistens 2 bis -1 Monate später einfalleuöcn) Proklamatage benachrichtigt und können sodann ihre Forderung brieflich oder persön lich beim Gericht in schwedischer oder deutscher Sprache aumeldeu. Die Anmeldung muh in doppelter Ausfertigung und spätestens am Prokla matage geschehen. Die Beweisstücke sind urschriftlich oder in beglau-
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