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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 27, 3. Februar 1913. diesen Entgang teilweise zu ersetzen, hat inan die Einzahlnngsgcbühr von 5 ans 10 erhöht. Da iin Jahre 1911 59,1 Mill. Zahlkarten ansgefertigt wurden, so betrüge die voranssichtliche Mchreinnahinc etiva 3 Mill. ^//, wobei jedoch nicht berücksichtigt wird, das; sich das Anwachsen der Zählkarten in unverhältnismäßig stärkerem Masre vollzogen hat nnd noch vollziehen wird als das der Konteninhaber mit mehr als 000 Bnchnngen. In der ersten Lesung der Bndgetkom- mission wurde auch mit überwiegender Mehrheit beschlossen, die Ge bühr für Einzahlnngskarten ans 5 zu reduzieren. In der zwei ten Lesung wurden aber seitens des Staatssekretärs große Bedenken gegen diese Herabsetzung geäußert. Vom fiskalischen Standpunkt ist das erklärlich, aber vom Standpunkt einer dem Verkehr dienenden Einrichtung selbst dann nicht zu billigen, wenn im ersten oder zweiten Jahre dadurch ein ausreichender Ersatz für die entgangene Znschlags- gcbühr nicht gefunden werden könnte. Wünschenswert wäre, wenn die Gebühr für die Einzahlungs- karten wie bisher vom Empfänger bezahlt werden müßte. Die im deutschen Zahlungsverkehr früher schon herrschende Gepflogenheit, den Geldempfänger die Portogcbühr tragen zu lasten, hat sehr viel dazu beigetragen, die Zählkarten für die Begleichung von Rechnungen zu benutzen.*) Schon deshalb sollte man es auch künftighin bei dieser Gewohnheit belasten. Die allgemeine P o r t o f r e i h e i t ist von der Postvcrwaltnng abgelchnt worden. In der ersten Lesung der Bndgetkommistion wurde beschlossen, die Briefe an die Konteninhaber sowie den Verkehr zwischen den Postscheckämtern gebührenfrei zu belasten, dagegen den Verkehr der Konteninhaber an die Scheckämtcr der Portogebühr des Ortsverkehrs zu unterwerfen. Ich halte aber eine generelle Porto- freihcit für durchführbar, selbst auf die Gefahr hin, daß zu Anfang eine kostspielige Kontrolle zu üben wäre. Im Laufe der Zeit würde, wie bei den Eisenbahnen, bei den Straßenbahnen nnd bei den Unter grundbahnen, auch hierbei der Kontrollapparat zum größten Teil in Wegfall kommen können. In der Absicht, die kleineren Gewerbekrcisc noch mehr zum Post- schcckvcrkchr heranzuziehen, hat man die Stammeinlage von 100 auf 50 ./k ermäßigt. Dagegen ist gewiß nichts einzuwcndcn. Wenn aber in der zweiten Lesung der Bndgetkommistion von der Negie rung sogar eine weitere Ermäßigung der Stammeinlage auf 25 ./k vorgeschlagcn wird, so ist dies mit gemischten Gefühlen hinzunchmen, da vielleicht Kreise in den Poftscheckverkehr hineingezogcn werden könnten, denen er wenig nützt, während der Post erhebliche Mehrkosten verursacht würden.« Im weiteren empfiehlt der Referent, künftig doch nach öster reichischem Muster eine, wenn auch nur geringe Verzinsung der Einlage zu gewähren. * Zn einer interessanten Ausstellung dürfte sich die unter dem Schlagwort: »Pia« in Aussicht genommene Veranstaltung des Zentralverbandes deutscher Papier- und Schreibwarenhändler entwickeln, die in diesem Jahre in Berlin stattfinden soll. Die Großindustrie bereitet umfangreiche Darbietungen vor. Man wird Gelegenheit haben, die hochentwickelte Technik der Papier branche eingehend zu besichtigen. Es sind schon heute rund 500 Maschinen von den Weltfirmen der deutschen Maschinen industrie angemeldet, die fast durchweg in der Ausstellung prak tisch fabrizieren werden. In großem Umfange stellt auch die Knnstdruckindustrie Plakate, Kunstblätter, Postkarten usw. aus; die Papierausstattungsbranche zeigt in reichhaltiger Auswahl Briefkassetten, die Lederwarengruppe Handtaschen. Koffer, Schul mappen usw. Die Ausstellung findet vom 3. bis 14. Mai in der Philharmonie statt. Von den Fragelisten betreffs des Berliner Weihnachtsver kehrs (vgl. Nr. 21) sind mir nachträglich noch 3 auf dem »Buch' Händlerwege« zugekommen, die 2 mal Walter Bloems und Imal Gerhart Hauptmanns Bücher als »Saison bücher« nennen. Gerhart Hauptmann behält also mit 13 Nen nungen den ersten Platz, scharf bedrängt von W. Bloem, dem jüngsten Ritter des Noten Adlerordens, den 12 Buchhändler nennen. Franz Ledermann. *) Hiergegen kann nicht scharf genug protestiert werden. Nach dem BGB. sowohl als auch nach allgemein kaufmännischen Usancen sind Geldschulden »B r i n g s ch u l d e n«, d. h. der Schuldner hat die llberscndungskostcn zu tragen. Wenn der Gläubiger aus Kulanz oder Bequemlichkeit sich in neuerer Zeit immer häufiger das Porto »ab- ziehen« läßt, so ist das ein entschiedener Mißbrauch, der in keiner Weise sanktioniert werben sollte. Rechtsgutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins erstattet von Lerrn Justiziar vr. R. Anschüh-Leipzig. Frage: Wir habe» Ende 1V84 die Memoiren des . - , herausgegeben und verlegt. Auf Grund eines Vertrags mit dem Ende 1W3 verstorbenen Verfasser hat er uns das alleinige und ausschließliche Verlags-, Eigen tums- und llberseliungsrecht siir die erste und alle folgende Auflagen und Ausgaben übertragen. Aus dem Buchhändler-Börsenblatt vom . . . ersehen wlr, daß der Verlag .... in diesem Jahre eine Übersetzung von etwa 185 Seiten aus dem II. Bande — das ist etwa ein Drittel des ganzen zweibändigen Werkes — in tschechischer Sprache als selbständige Buchausgabe veröffentlicht hat. Wir bitten um Auskunft, ob nach den bestehenden Urheberrechts- gesctzen, bzw. den literarischen Konventionen der Verlag .... hinter unscrm Rücken so Vorgehen durste, nnd vor allem: obwirmitEr- solg Entschädigungs- oder Honoraranspliche gegen ihn geltend machen können. Gutachten: Österreich ist der revidierten Berner Übereinkunft nicht beigc- treten, hat aber mit dem Deutschen Reiche ein besonderes Über einkommen getroffen, das am 24. Mai 1901 in Kraft getreten ist. Nach Artikel I dieses Übereinkommens genießt ein literarisches Werk, welches in den Staatsgebieten eines der vertragschließen den Teile einheimisch ist, in den Staatsgebieten des anderen Teils den dort für Werke gleicher Art durch jenes Überein kommen gewährten Schutz, wenn das Werk nicht auch in den Staatsgebieten des anderen Teils einheimisch ist. Was unter einem einheimischen Werke zu verstehen ist, sagt Artikel II: »Als einheimisch gilt ein Werk, wenn auf dasselbe vermöge seines Erscheinungsortes oder vermöge der Staatsange hörigkeit oder des Wohnsitzes seines Urhebers die betreffende in ländische Gesetzgebung Anwendung findet.- In dem zur Begutachtung stehenden Falle ist nun im Jahre I9V4 das Werk eines österreichischen Urhebers zum ersten Male in Deutschland erschienen. Dieses Werk ist somit vermöge der Staatsangehörigkeit seines Urhebers in Österreich und vermöge seines Erscheinungsortes in Deutschland als einheimisch anzu sehen, und es können deshalb die Bestimmungen des Überein kommens nicht Anwendung finden. Das Werk ist in Deutschland nach H 5 des Deutschen UrheberrechtSgesetzeS geschützt, und zwar — auch gegen Übersetzungen — bis zum Ablause von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers und 10 Jahren seit der ersten Veröffentlichung. Anders in Österreich, wo das Werk auf Grund des Urheberrechtsgesetzes von 189ö, das als zur Zeit in Geltung ich voraussetze, deshalb urheberrechtlichen Schutz genießt, weil Österreich die Werke seiner Staatsbürger schützt, gleichviel ob sie im Jnlande oder im Auslande erschienen sind. Hier ist ein literarisches Werk gegen Übersetzung nur aus die Dauer von fünf Jahren sei! der erlaubten Herausgabe der Über setzung geschützt, vorausgesetzt, daß diese in den drei ersten Jahren nach Veröffentlichung des Originals erscheint. Der Schutz dauert also zunächst drei Jahre und, falls vor Ablauf dieser drei Jahre eine erlaubte Übersetzung erscheint, weitere fünf Jahre von deren Erscheinen an gerechnet, im günstigsten Falle somit acht Jahre feit Erscheinen des Originals. Aus dem Gesagten folgt, daß die Fragestellerin — unter der oben angegebenen Voraussetzung — gegen das demnächst zu er wartende Erscheinen einer tschechischen Übersetzung in Österreich nichts einwenden kann. Frage: Es handelt sich um Vergcbuuq des Uberseynugsrechts eines deut schen Werkes in eine fremde Sprache. Bei Hcrstellnnq des deutschen Werkes wurde von dem Herausgeber das AbbildnngSmatcrial geliefert. Jedoch iu einer solchen Verfassung, daß der Verlag auf seine Kosten danach Pansen hat Herstellen lassen. Nach diesen Pansen wurden die Klischees, die in dem Werke veröffent licht wurden, hcrgestellt.
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