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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
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- Deutsch
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sdü 60, 12. Mürz 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel. konnte die Verbrauchsbesteuerung erfolgen, wenn der Jahresver brauch mindestens RM 15 000.— betragen hatte und um minde stens die Hälfte höher war als das festgcstellte Einkommen. Jetzt kann die Besteuerung nach dem Verbrauch bereits dann erfolgen, wenn dieser mindestens RM 10000.— betragen hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das festgestellte Einkommen, jedoch erhöht sich die RM 10 000.—-Grenze um je RM 2 000.— für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht. Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen des Steuer pflichtigen für seinen Haushalt und für seine Lebensführung und die seiner Angehörigen. Eine Reihe von Ausgaben gehören jedoch nicht zum Verbrauch, insbesondere auch nicht Spenden für die NSDAP, und ihre Untergliedcrungen. Die Steuer auf den Verbrauch errechnet sich aus der gewöhn lichen Einkommensteuertabellc, sie darf jedoch nur die Hälfte des sich aus dieser Tabelle ergebenden Betrages ausmachcn. Ist jedoch der sich hiernach ergebende Steuerbetrag niedriger als der Steuerbetrug, der sich bei Zugrundelegung des tatsächlichen Ein kommens ergeben würde, so wird die Steuer nicht nach dem Ver brauch, sondern nach dem Einkommen berechnet. Beispiel: Das Einkommen des kinderlos verheirateten Steuerpflichtigen beträgt RM 31000.—, sein Verbrauch RM 50 000.—. Die tarifmäßige Steuer für RM 50 000.— beträgt RM 13 480.—, die Hälfte davon also RM 6 740.—. Die tarif mäßige Steuer für RM 31 000.— beträgt RM 6 830.—. Als Steuer ist der Betrag von RM 6 830.— zu erheben. Dem Verbrauch ist übrigens stets dasjenige Einkommen gegen- übcrzustellen, das sich ohne die Vergünstigungen für Ersatz- bcschaffungen, Luftschutz- und Sanitätsdienstaufwendungen sowie Arbcitsspende ergibt. Ist bei der Ermittlung des Einkommens ein Verlustvortrag abgezogen worden, so darf dieser Verlustvortrag durch die Besteue rung nach dem Verbrauch nicht gegenstandslos gemacht werden. Dagegen gilt dies nicht für erhöhte Absetzungen für kurzlebige Wirt schaftsgüter des Anlagevermögens; solche erhöhte Absetzungen wir ken vielmehr auf das dem Verbrauch gcgonübcrzustcllende Ein kommen vermindernd. VI. Veranlagung und Tarif. Hat ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus mehreren Einkunsts arten, so wird das steuerpflichtige Gesamteinkommen durch Zu sammenrechnung und Ausgleich der bei der ge sonderten Ermittlung der einzelnen Einkünfte gewonnenen Ergebnisse berechnet. Dies gilt jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige. Die bisherige Haushaltsbesteucrung ist beibehalten worden. Demnach werden Ehegatten ohne Rücksicht auf das ehe liche Güterrecht zusammen veranlagt, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Bei Kindern ist Voraussetzung für die Zusammenveranlagung mit 'dem Haushaltsvorstand, daß das be treffende Kind minderjährig ist und im Stcuerabschnitt mindestens vier Monate zum Haushalt gehört hat, oder daß es sich um ein volljähriges, auf Kosten des Haushaltvorstandes in der Berufs ausbildung befindliches Kind bis zum Alter von 25 Jahren han delt. Ein solches Kiitd kann sich auch außerhalb des Hauses be finden. Die Einkommen st eucrtabelle ist Teil des Ein kommensteuergesetzes. In dieser Tabelle sind der steuerfreie Ein- kommcnstcil und die Kinderermäßigung bereits berücksichtigt. Die Spalten der Tabelle sind nach 'den einzelnen Familienständen auf gegliedert. Bei der Einordnung in die Stufen der Tabelle ist das Einkommen stets aus RM 50.— nach unten abzurundcn. Bei der Veranlagung werden aus Antrag besondere wirtschaftliche Verhältnisse, welche die steuerliche Lei stungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchti gen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer nach H 33 EStG, berücksichtigt, wenn -das Einkommen RM 20 000.— (bei Steuer pflichtigen, denen Kinderermäßigung für mehr als 2 -Kinder zu steht, RM 30 000.—) nicht übersteigt. »Besondere wirtschaft liche Verhältnisse« find gegeben bei »außergewöhnlichen B e la st u n g e n«, insbesondere durch den Unterhalt von Kindern und bedürftigen Angehörigen oder durch sonstige notwendige Aufwendungen, insbesondere wegen Krankheit, Todes- oder Un glücksfalls. Es muß sich um Belastungen handeln, die nicht in all gemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Verhält nissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind. Die Voraussetzung für die Anwendung des K 33 wird in der Regel gegeben sein, wenn die Belastung in Prozentsätzen des Einkommens mindestens beträgt: bei Einkommen bis RM 5 000.— 6 bzw. 8 bzw. 10 °/°, mehr als RM 5 000.— bis RM >0 000.— 8 bzw. 10 bzw. 12°/-, mehr als RM 10 000.— bis RM 15 000.— 10 bzw. 12 bzw. 15°/°, mehr als RM 15 000.— 12 bzw. 15 bzw. 20°/°. Hierbei gilt der niedrigste Prozentsatz für Steuerpflichtige mit mehr als zwei Kindern, der'mittlere für Steuerpflichtige mit ein oder zwei Kindern und der höchste für Steuerpflichtige ohne Kinder. Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: a) Unterbringung eines Kindes in einer Blinden-, Taubstummen anstalt od. dgl., b) Unterhalt für volljährige Kinder, weil -diese kein eigenes oder genügend großes Einkommen haben, v) Haushaltszuschuß an verheiratete Kinder, ck) Ausgaben für Unfälle aller Art, e) Unterhaltsgewährung, soweit sic unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Empfängers notwendig und angemessen ist. Zweck des Z 33 ist, der sozialen Gerechtigkeit und der steuerlichen Gleichmäßigkeit zu dienen und Härten zu mildern und zu beseitigen, die sich wegen Aufwendungen der obcnbezeichneten Art hinsichtlich der Höhe der Steuerlast im Einzclfall ergeben. Bei der Anwendung des tz 33, insbesondere auch bei der Anforderung von Unterlagen und Nachweisungcn darf in keinem Fall kleinlich verfahren werden. VII. Veranlag ungsrichtlinien für 1934. Diese schon lange erwarteten Richtlinien sind mit Erlaß vom 28. Februar 1935 — S. 2209—200III — herausge kommen und im Reichsstcuerblatt Nr. 18 S. 377 ff. veröffentlicht worden. In ihren Grundsätzen decken sich die Richtlinien mit der hier gegebenen Darstellung des Einkommensteuerrechts. Lediglich aus der Einführung der Richtlinien sei noch folgendes hervor gehoben: Jeder Steuerpflichtige ist -der Volksgemeinschaft und sich selbst gegenüber verpflichtet, seine steuerpflichtigen Einkünfte restlos anzugeben und seine Steuererklärung gewissenhaft auszu füllen. Die Erfüllung dieser Bedingung ist die V o r a u s s e tz ung für steuerliche Gleichmäßigkeit und für wirt schaftliche und soziale Gerechtigkeit. Auf der ande ren Seite soll bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Durchführung der etwa erforderlichen Maßnahmen nicht über trieben kleinlich verfahren werden. Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit sind nicht gleichbedeu tend mit Bürokratismus und Kleinlichkeit. Ins besondere bei der Anwendung der nachstehenden Vorschriften darf in keinem Fall kleinlich verfahren werden: a) Bewertungsfrsihoit für kurzlebige Wirtschaftsgütcr des Anlage vermögens, b) Sonderausgaben, e) Kinderermäßigung für volljährige Kinder, die auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildct werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ck) Ermäßigung der Einkommensteuer wegen besonderer wirtschaft licher Verhältnisse (8 33), o) Sondertarif für außerordentliche Einkünfte (Z 34), I) Besteuerung nach dem Verbrauch (H 48). Oberste Pflicht eines jeden Steuerbeamten hat staatspo- litischcs und damit im Rahmen seines Berufs auch fiskalisches Denken zu sein. Er darf jedoch bei allem fiskalischen Denken nie mals vergessen, daß auf sozialpolitischem Denken die Volksgemein schaft, auf bevölkerungspolitischem Denken die Zukunft unseres Volkes und auf wirtschastspolitischcm Denken die Hebung der wirt schaftlichen Leistungsfähigkeit und des Lebenshaltungsstandcs der Volksganzheit beruht und daß sozialpolitisches, bevölkerungspoli tisches und wirtsch-astspolitisches Denken auch Voraussetzung für die Gesundung -der öffentlichen Finanzen sind. 187
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