Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350312
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193503120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350312
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-03
- Tag1935-03-12
- Monat1935-03
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- so, 12. März 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. Ü.Dtschn. Buchhandel. Was muß der Buchhändler von der neuen Steuergesetzgebung wissen? Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin (Schluß zu Nr. 50 u. 52.) 3. Verlust Vortrag. Das neue Einkommensteuergesetz hat den steuerfreien Verlust vortrag beseitigt. Um jedoch Härten zu vermeiden, die eine sofortige Abschaffung des Verlustvortrags im Gefolge gehabt hätte, be stimmt § 35 der Durchführungsbestimmungen: »Gewerbetreibende, die Bücher nach den Vorschriften des HGB. führen und buchführend« Land- und Forstwirte find be rechtigt, die in den beiden vorausgcgangencn Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste, soweit sie nicht bei der Veranlagung 1932 oder 1933 ausgeglichen oder abgezogen sind, biszur Hälfte des 1934 erzielten gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaft lichen Gewinns vorzutragen.« Beispiel: Der gewerbliche Verlustvortrag aus 1932 und 1933 beträgt zusammen RM 30 000.—. Der gewerbliche Gewinn 1932 beträgt dagegen nur RM 20 000.—. In diesem FÄl können lediglich RM 10 000.— als Verlustvortrag abgesctzt werden. Andere Einkünfte oder Verluste, die nicht mit gewerblichem Einkommen Zusammenhängen, sind auf die Höhe, innerhalb deren der Verlustvortrag zulässig ist, ohne Einfluß. Vortragssähig sind nur Verluste aus den Jahren 1932 und 1933, nicht dagegen aus weiter zurückliegenden Jahren. Nicht not wendig ist, daß der Gewinn des Jahres 1934 zur Beseitigung eines Vorjahrsverlustes verwendet wird. Der Gewinn kann also ent nommen werden, ohne daß dies den Verlustvortrag ausschließt. Wenn ein Verlust aus 1932 im Jahre 1933 nicht vollständig be seitigt werden konnte, so kann er auch noch weiter nach 1934 bis zur Hälfte des 1934 erzielten Gewinns steuerfrei vorgctragen werden. 4. Steuerlich begünstigte Rücklagen. Auch die Vorschriften des 8 58a des alten Einkommensteuer gesetzes über steuerlich begünstigte Rücklagen sind in das neue Einkommensteuergesetz nicht ausgenommen worden. Jedoch ist für das Übergangsjahr 1934 durch 8 36 DB. die Bildung von Rücklagen steuerbegünstigter Art nochmals zugelassen worden. Demgemäß werden wie bis her alle zulässigen Rücklagen nach einem Steuersatz von 2 0°/« gesondert für sich berechnet und der sich sonst ergebenden Einkommensteuer hinzugerechnct. Voraussetzung ist jedoch, daß die Zulassung beim Finanzamt besonders beantragt wird und auch in der Bilanz der betreffende Betrag als »steuerbegünstigte Rücklage« besonders ausgewiesen wird. Di« Rücklage darf 25°/° des Gewinns und zusammen mit Rücklagen früherer Jahre 40°/» des am 31. Dezember 1934 vorhanden gewesenen Betriebsver mögens nicht übersteigen. In Anbetracht der Besteuerung dieser Rücklagen mit 20 °/° hat die Rücklagebildung nur für solche Steuerpflichtige Zweck, deren Einkommen sonst aus Grund des Einkoinmensteuertariss mit einem höheren Satz als 20"/» zur Einkommensteuer hcrangczogcn wird. Sofern der Steuerpflichtige 1934 oder später Entnahmen macht, die über die gewerblichen Einkünfte des betreffenden Jahres hinausgehen, so tritt die Nach st euer ein, jedoch nicht mehr wie bisher in Höhe von 10 bis 20"/», sondern nur mit 5°/». Dabei wird nicht unterschieden zwischen Ledigen, kinderlos Verheirateten und Verheirateten mit Kindern. Die Gesamtbclastung desjenigen Gewinnteils, der über die steuerlich begünstigte Rücklage läuft, kann demnach in keinem Fall 25 v. H. übersteigen, während sie früher 40 v. H. erreichen konnte. Zu beachten ist, daß als Entnahme für die Nachsteuer auch die Veräußerung des Betriebs oder einer Beteiligung gilt, ebenso auch Darlehn, die dem Unternehmer oder seinen Angehörigen aus Mit teln des Betriebes gewährt werden. Vorschriften über die Auflösung der steuerbegünstigten Rück lagen enthält Z 36 DB. nicht. Das Bestehcnbleiben dieser Rücklagen ist demach zeitlich nicht begrenzt. 196 5. Kleingewerbetreibende. Hierunter sind alle Gewerbetreibenden zu verstehen, die nach Handelsrecht zur kaufmännischen Buchführung nicht verpflichtet sind, gleichviel ob sie tatsächlich Bücher führen oder nicht. Das neue Einkommensteuergesetz hat den G e wi n n b e g r i f f für die Kleingewerbetreibenden derart geändert, daß jetzt anstelle des Vergleichs der Einnahmen und Ausgaben in Ver bindung mit einem teilwcisen Bcstandsvcrgleich grundsätzlich der Vergleich des Betriebsvermögens am Schluß des Kalenderjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluß des voran gegangenen Jahres getreten ist. Infolgedessen gehört auch der Nassenbestand mit in den Bestandsverglcich. Wie bisher werden auch für 1934 als Hilfsmittel zur Ermitt lung der gewerblichen Einkünfte nichtbuchführender Gewerbe treibender Richtsätze der Landesfinanzämter ver wendet. Bei Bemessung der Richtsätze ist nach Anweisung des Rcichsfinanzministers zu berücksichtigen, daß der Aufschwung der Wirtschaft und die Steigerung der Kaufkraft vieler Bcvölkcrungs- krcise in zahlreichen Gewerbezweigcn zu Gcwinnsteigerungen ge führt hat. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Richtsätze den beteiligten Bcrufsverbändcn bckanntzugebcn. Was den Buch handel anbetrisft, so ist daraus hinzuweisen, daß dieser im all gemeinen noch nicht dem Konjunklurauftrieb hat folgen können und deshalb nach wie vor daran festgchaltcn werden muß, daß durch schnittlich die Höchstgrenze dos Nettonutzens im Verhältnis zum Umsatz für den reinen Buch- Han d c l b e i 5 °/° liegt, der höchstens bei gemischten Be trieben (Verbindung mit Musikalien, Papier- und Schreibwaren, Kunsthandel u. dgl.) etwas überschritten wird. Diese Tatsache wird auch durch die amtliche Betriebssteuerstatistik wie durch die eigenen statistischen Erhebungen des Börsenvercins bestätigt. Mit besonderem Nachdruck fei darauf hingewiescn, daß durch 8 29 des neuen EStG, eine grundsätzlich« Änderung insofern vor gesehen ist, als bei späteren Veranlagungen Durchschnitts- sätze aufgestellt werden sollen, die für die Veranlagung bin dend sind, wenn der Umsatz eine bestimmte Grenze nicht übersteigt und keine ordnungsmäßigen oder sachlich unrichtige Bücher ge führt werden. Es kann also nicht dringend genug empfohlen wer den, der Buchführungsfrage größte Aufmerksam keit zu schenken. Die Vergünstigungen, die sich infolge Steuerfreiheit für Ersatzbeschafsungen, Arbeitsspende und durch Aufwendungen für Zwecke des zivilen Luftschutzes bzw. Sanitätsdienstes ergeben, werden bei der Aufstellung der Richtsätze für 1934 nicht berück sichtigt. Diese Vergünstigungen sind erst bei der Veranlagung zu gewähren, soweit die steuerbegünstigten Aufwendungen im einzel nen nachgewiesen werden. In der sich daraus ergebenden Höhe find diese Aufwendungen von dem auf Grund der Richtsätze ermittelten Gewinn voll abzuziehen. IV. Sonderausgaben. Die Sonderausgaben sind nicht bei den einzelnen Einkunsts arten zu berücksichtigen, sondern erst vom Gesamtbetrag der verschiedenen Einkünfte absetzbar. Der Kreis der Sonderausgaben ergibt sich aus dem Steuererklärungssormular, sodaß darauf ver wiesen werden kann. Für Versicherungsprämien und Beiträge an Bausparkassen ist die Höhe des Abzuges begrenzt. Sie dürfen zu sammen den Jahresbetrag von RM 500.— nicht übersteigen, der sich jedoch für die Ehefrau um weitere RM 300.— und ferner für jedes Kind erhöht, z. B. bei einer Familie mit 4 Kindern auf zu sammen RM 2 900.—. V. Verbrauchsbesteuerung. Die Besteuerung nach dem Verbrauch ist gegenüber dem alten Einkommensteuerrecht erheblich umgcstaltet worden. Die Vorschrift ist wie bisher eine K a n n - Vorschrift. Nach dem alten Gesetz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder