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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1935
- Strukturtyp
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- 1935-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1935
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80, 12. März 1935. Ri>daktton?Ni>r Tlstl. Börlcnblatt s. d.Dtfchn.Buchhandel 8. Steuersatz. Der Steuersatz beträgt nach bem neuen Gesetz einheitlich 5 v. T. Im Interesse der Vcrwaltungsvcreinsachung ist die bis herige Stasfclung des Steuersatzes nach unten für kleine Vermögen nnb nach oben für grosse Vermögen beseitigt worden. Durch die Einführung der Freibeträge werden die kleinen Vermögen in anderer Weise entlastet. 4. Freibeträge. Das nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes ermit telte Vermögen ist der Vermögensteuer zugrunde zu legen. IInbeschränktSteuerpflichtige haben jedoch Anspruch darauf, dass von diesem Vermögen Fr et betrage von je NM 1VVVV.— für den Steuerpflichtigen selbst, seine Ehefrau und jedes zum Haushalt gehörige minderjährige Kind abgesetzt werben. Auf Antrag können die Freibeträge auch für in der Berufs ausbildung befindliche volljährige Kinder unter 25 Jahren gewährt werden. Als Kinder gelten die Abkömmlinge, Stiefkinder, Adoptiv kinder, Pflegekinder und deren Abkömmlinge. Der Freibetrag wirb nur für Kinder gewährt, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, b. h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Zu diesen Freibeträgen kommt siir Steuerpflichtige, die über KV Jahre alt oder erwerbsunfähig sind, und deren letztes Jahres einkommen RM 3VVV.— nicht überstiegen hat, ein weiterer Frei betrag von NM 10 Ovo.— hinzu, der, falls bei zusammenveranlagten Ehegatten der Lebensunterhalt vorwiegend aus einer Erwerbstätjg- keit der Ehefrau bestritten worden ist, auch zugestanden wirb, wenn die Ehefrau über M Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. Der siir die Ehefrau vorgesehene Freibetrag steht nach dem Tode eines Ehegatten auch dem Überlebenden noch zu, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kreibetrages im Zeitpunkt des Todes gegeben waren. Für die Höhe der Freibeträge sind die Verhältnisse am Stich tag, also für die kommende Vermögensteuerveranlagung am 1. Ja nuar 1S35 maßgebend. Die Frei betrüge sind ohne Rücksicht aus die Höhe des Vermögens in jedem Falle abzuziehen. Für beschränkt Steucrpslichtige gibt es keine Frei beträge. 5. Körperschaften. a> Kapitalgesellschaften waren bisher nur vermögen- steuerpslichtig, wenn ihr Vermögen RM LVMV— überstieg. Nach dem neuen Vermögensteuergesetz sind die Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlichen Vermögens mindestens mit RM 5V ovo.- sAktiengesellfchaften) bzw. RM 2V MO.— (G. m. b. H.) steuerpflichtig, sodaß jede AG. wenigstens RM 50.— und jede G. m. b. H. wenigstens RM IM.— Vermögensteuer jährlich zu zahlen hat. Auch hierdurch soll die Umwandlung in Personalgesellschaften bei kleineren Körperschaften gefördert werden. d) Sonstige Körperschaften sind in vollem Umfange vermögensteuerpflichtig, es sei denn, daß das Vermögen RM 10 MV.— nicht übersteigt. Ein neues Buch über die Berner Übereinkunft*) Durch die Vorarbeiten für die bevorstehende Brüsseler Kon ferenz zur Revision der Berner Übereinkunft ist diese internationale Übereinkunft über den Urheberrechtsschutz wieder in den Vorder grund des Interesses gerückt, soweit es die Kenntnis und Erkenntnis dieser Übereinkunft und ihre Zweifelsfragen betrifft. An solchen ist die Berner Übereinkunft ja reich, und jede neue Konferenz beweist dies. Ist es schon nicht leicht, in der einzelstaatlichen Urheberrechts- gesctzgebung eine Einhelligkeit der Auffassungen zu erzielen, um wie viel schwieriger muh dies gerade auf diesem Gebiet für eine zwischen staatliche Einigung sein. Denn nicht nur infolge der Fortschritte der Technik und damit der Ausbreitungsmöglichkeiten des Geistes- und Kunstwerks, sondern namentlich auch infolge der Wandlung der Grundanschauungen in einzelnen Ländern ergeben sich immer neue Fragen, die der Lösung harren. Wenn nun jetzt der bekannte Leipziger Rechtsanwalt und Schrift leiter des »Archivs für Urheberrecht« Or. Willy Hoffmann einen großangelegten Kommentar der Berner Übereinkunft herausgibt, so kommt er damit zur rechten Zeit. Er betont selber mit Recht, daß sich das internationale Urheberrecht — und damit die Berner Über einkunft — in einer Krise befindet und daß es einer Besinnung auf die grundsätzlichen Aufgaben der Berner Übereinkunft bedarf, wenn die bevorstehende Brüsseler Konferenz einen gedeihlichen Fortschritt bringen soll. Solcher Besinnung auf Grundsätze und Leitlinien dient die ganz vorzügliche Einleitung des Hoffmannschen Buches, die mit 44 Druckseiten den allgemeinen Auftakt zu der Erläuterung der einzelnen Artikel der Berner Übereinkunft bildet. Dabei fällt ins besondere auf, wie wichtig und auch wie neu seine Auseinander setzung mit der Frage ist, ob und wie weit es an den Stellen der Berner Übereinkunft, die ein zwingendes Recht statuieren wollen, sich um einen Maximalschutz oder einen Minimalschutz handelt. Dar über herrscht bisher starke Unklarheit, die zu den verschiedensten juristischen Schlußfolgerungen führte. Insbesondere also sind es die »Sonderrechte« der Berner Übereinkunft (Art. 2 bis Abs. 1; Art. 6 bis Abs. 1: Art. 8; Art. 9; Art. 11 Abs. 2; Art. 11 bis Abs. 1; Art. 13 Abs. 1; Art. 14 Abs. 1), die in öieser Hinsicht kritisch besprochen werden. Diese Kritik, der sich eine weitere über den Grundsatz der Territorialität und der Reziprozität, ferner über den Aufbau der Berner Übereinkunft, über das Verhältnis zwischen Berner Über einkunft und Landesgesetz anschließt, muß von jedem studiert werden, der sich eine Stellungnahme zu der Berner Übereinkunft und ihren Neformfragen ermöglichen will. Dabei darf ich mit Freude sehen, *) Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken derLiteratur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Nom am 2. Juni 1928. Mit Einleitung und Erläuterungen von vr. Willy Hoff mann, Rechtsanwalt in Leipzig. Berlin 1935, Julius Springer. IV, 2787. 15 RM. daß für die Neformwünsche Or. Hoffmann einige Gedanken in den Vordergrund rückt, die ich nachdrücklichst vertreten habe, so: die Ab wendung von der Kategorienmethodik, die Ergründung des Werk begriffes, die Betonung der Formgebung und damit die Bereinigung des Urheberrechts durch Ausschaltung solcher Ansprüche, die zwar ein Schutzrecht (Leistungsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz), aber kein eigentliches Urheberrecht verdienen. Diese Tendenzen scheinen erfreulicherweise nicht nur im nationalen, sondern gerade auch im internationalen Recht allmählich immer mehr Anerkennung zu finden. Bei der Kommentierung der einzelnen Artikel der Berner Über einkunft sehen wir eine tief eindringende rechtsvergleichende Er örterung der durch den Text der Berner Übereinkunft nahegelegten Fragen, also eine Art der Behandlung, die auf diese Weise durchaus Neues und Wichtiges bietet. Es kann nicht die Aufgabe des vorlie genden Hinweises auf das Buch sein, den reichhaltigen Inhalt der Darlegungen Hoffmanns zu den einzelnen Artikeln der Berner Übereinkunft durchzugehen, nur Einiges aus den auch für die Leser des Börsenblattes besonders interessanten Ausführungen sei hervor gehoben. Da ist u. a. zu Art. 2 eine sehr aufschlußreiche Erörterung der verschiedenen Gruppen schutzfähiger »Werke«. In rechtsverglei chender Betrachtung ziehen da unter den Schriftwerken das »Buch« und die »äerits eu tout Genres« an uns vorbei, wobei auch der Frage der Fixierung der Werke der Tanzkunst gedacht wird, und dann ins besondere die »Werke der zeichnenden Kunst«, unter denen Neklame- zeichnungen, geographische Karten, wissenschaftliche Pläne u. dgl. manches Problem aufgeben. Treffend ist der Satz Hoffmanns: »Soll ten neue Werkgattungen entstehen, die sich in der Beispielhäusung des Art. 2 nicht vorfinden, so fallen diese, sind es Werke im Sinne der Berner Übereinkunft, unter Art. 2«. Man ersieht daraus, wie wichtig auch internationalrechtlich die Klärung des Werkbegriffs ist und wie problematisch namentlich der vielfach unzulänglich erkannte und mißverständlich benutzte Begriff der »Bearbeitung« ist. Auf diese Dinge geht auch Hoffmann verschiedentlich — u. a. noch zu Art. 12 und 13 — ein; daß ich bezüglich des »Aufführungsrechts« der Schall platte im Rundfunk oder bei gewerbsmäßigen Lautsprecherwieder gaben anderer Meinung als Hoffmann bin, sei hier nur nebenbei er wähnt; es handelt sich dabei um Begriffe der »Vorführung eines Erzeugnisses« (nämlich der Schallplatte) statt »Aufführung eines musikalischen Werkes«, aber das sind mehr Erwägungen für künftige Nechtsgestaltung, die jedoch zum Teil in ausländischen Gesetzen be reits Vorläufer auf dem richtigen Weg zeigen (vgl. auch meinen Auf satz »Werden, Umfang und Begründung des Schallplattenschutzrechts« in Gew. Nechtssch. u. Urh.N. 1935 S. 140 ff.). Die eingehenden Erörterungen, die Hoffmann zu Art. 6 bis über das Urheberpersönlichkeitsrecht gibt, dürfen als eine der wichtigsten Ergänzungen zu jeder Behandlung dieses Themas in anderen Kom mentaren oder Sonderbehandlungen bezeichnet werden. Von beson- 201
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