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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1922
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- Deutsch
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176, 31, Juli 1922, Redaktioneller Teil. Die ausführenden Firmen sind verpflichtet, der Reichs- bank mindestens 50?? der aus der Ausfuhr nach den ge nannten Ländern erzielten Auslanddevisen unmittelbar oder durch Vermittlung einer Privatbank zuzuführen, wobei die Reichsbank die Devisen nach den veröffentlichten Bedingun gen -auf Grund des Kurses des Ein-lieferungs- oder darauffolgen den Tages abrechnet. Die Firmen sind ferner verpflichtet, der für sie örtlich zuständigen Reichsbankanstalt unter Angabe der Außen handelsnebenstelle, die die Ausfuhr genehmigt hat, monatlich unaufgefordert diejenigen Debisenablieferungen mitzuteilen, welche nicht unmittelbar an die Reichsbank, sondern auf dem Wege über eine Privatbank erfolgt sind. Die Ausfuhrziffern der einzelnen Firmen werden der Reichsbank durch die Außenhan- dclsnebenstellc zum Zwecke der Ub-lieferungskontrolle regelmäßig mitgeteilt. Sofern der Außenh-an-d-elsnebenftelle im Einzelfalle die Un möglichkeit nachgewiesen wird, 50^ des gesamten Ausfuhrerlöses in Devisen abzuliefern, wird sie die notwendige Ermäßigung ein- treten lassen, Mndestumrechmmgsknrse für Erzeugnisse des Kunstverlags, Belgien 9.— Francs, China 41/2 Shilling, Dänemark 44-, Kronen, Frankreich und Kolonien , , , , 9,— Francs, Großbritannien und Kolonien , , 41/2 Shilling, Italien und Kolonien 12/4 Lire, Japan 41/2 Shilling, Luxemburg 9,— Francs, Niederlande und Kolonien , , 3,— FI,, Norwegen 6— Kronen, Portugal , , , 4,— span, Pes,, Schweden - 3.75 Kronen, Schweiz 5,— Francs, Spanien , 5x4 Pes,, Sämil, Staaten Amerikas , , , , 1-16 Dollar, Ägypten 444 Shilling, Südafrika 444 Shilling, Bei der Endsumme der Faktur muß der Vermerk stehen: -Zahlbar in Schweizer Francs usw, effektiv«. Bei Nichterfüllung der Bedingungen liegt ein Verstoß gegen -die Ausfuhrbestimmungen vor, der die Ausfuhrsperre und son stige Strafen nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Preispr-üfung ist es nötig, daß bei Aus- suhranträgcn des -Kunstverlags in Zukunft -die Rechnungen in dreifacher Ausführung ein-gereicht -werden. Die spezifizierte Preisstellun-g, -die Angaben über Verlag, Autor, Titel, Format des Blattes und Verfahren, in dem das Blatt hergcsicllt ist, enthalten muß, -braucht nur auf einer dieser Fakturen erkennbar zu sein. Sind der Aubcn-Handelsnebcnstcllc zwei Kataloge übersandt, so können die Angaben, soweit möglich, durch Anführung der Katalognum-mcr des Blattes ersetzt werden. Für die Bewilligung -von Mafsenerzeu-gnissen des Bilder drucks (Zolltarifnummer 678 a) ist -die Außenhandelsnebenstclle für Papier-Waren, -Berlin W, 9, Linkstraße 22, zuständig. Das Mcldcverfahren. Die Erteilung -der Ausfuhrbewilligung wird von der A-utzen- handelsnebenst-ell-e von der Einhaltung der von ihr -vorgeschrie benen Preisbestimmungen und der Voraussetzung abhängig ge macht, daß zwischen Exporteur und Verleger -ein übereürkommcn über die Verteilung -des Valuta-Mehrerlöses vorliegt. Auf Grund -dieser Voraussetzung -sieht die Autzenhan-dels- n-cbenstelle bei Erteilung der Ausfuhrbewilligung gewöhnlich von der Forderung der Lieferwerksbcscheinigung (Zustimmung des Verlegers zur Ausfuhr) ab und meldet dem Verleger nachträg lich das erfolgte Ausfuhrgeschäft, -selbstverständlich ohne Nennung des Auslandskunden, Über die Verteilung des Valuta-Mehrerlöses -bestehen fol gende Vorschriften des Börsenvereins -der Deutschen Buchhändler, deren Einhaltung die Außenhandels-Nebenstelle — solange ihr beim Ausfuhrantrag keine Einwände gemacht werden — boraus- setzt: Bei den für das Ausland -bestimmten Lieferungen an Jn- landsbuchhändler sind auf die Nettopreise bei Gruppe L 100 bzw, 69°/°, bei Gruppe L 200 bzw, 120?? auszusch-lagen. Die Inlandsbuchhändler haben hiernach Anspruch auf fol- gende Vergütungen: 1, Wenn bei der Lieferung der Verleger dem Jnlandsbuch- händler den Zuschlag auf der Faktur berechnet (direkte Be stellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exporteur 15?? und dem Exportzwischenbuchhändler 25?? vom Fakturenbetrage zu kürzen, 2») Sofern der Exporteur die Ware ohne Aufschlag vom Ver leger bezogen hatte und der Exporteur dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkäufe), ist dem Exporteur vom Verleger eine neue Faktura wie zu 1 auszustellen und der für die Ware bereits früher berechnete Nettobetrag zu kürzen. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monate nach dem Empfang der Mel dung, d) Wenn der Exportzwischenbuchhändler die Ware ohne Auf schlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagervcrkäufc), Hai der Exportzwischenbuchhändler 25°/» vom Fakturcnbeirage an den Verleger zurückzuvergüten. Der Anspruch des Verlegers aus die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Enipfang -der Meldung die Nachbelastung vornimmt. Hat der Verleger -besondere Auslandpreise festgesetzt, so ist sinngemäß zu Verfahren,. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwi schenhandel (Barsortimenten, Grofsogeschästen usw,) bezogen find, -gelten als vom Verleger bezogen. Zwischen Verlegern und Jnlnndsbuchhändlern können aus dem Wege freiwilliger Vereinbarung andere als die vorstehen den Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. Einigen sich Exporteur und Hersteller (Verleger) nicht aus Grund dieser Bestimmungen oder etwaiger Sonderabmachungen über -die Verteilung des Valuta-Mehrerlöses, so greift die Außcn- handelsnebenstelle auf die grundsätzliche Forderung der Liefer werksbescheinigung, die im Buchgewerbe durch -dieses Melde system ersetzt wird, zurück. Stellt der Verleger besondere von den Bestimmungen der Fachverbände abweichende Bedingungen, so kann der Reichsbe- vollmächtigte der Außenhandclsn-ebenstelle für das Buchgewerbe, falls dadurch -berechtigte Interessen des Exporteurs oder andere Interessen -der deutschen Vuchausfuhr geschädigt werden, auf die Beibringung einer Liefer-werksbescheinigun-g verzichten und von der Erstattung der Meldung ab-sshen. Da die Außenhandelsnebenstelle den Verlegern die für die Erzeugnisse ihres Verlages genehmigte Ausfuhr wöchentlich mit teilt, müssen die exportierenden Firmen auf -den einzurcichenden Duplikatfakturen bei den -einzelnen Gegenständen des Buchge werbes den Verleger — bei Antiquariat auch das Erscheinungs jahr — -angeben, -außerdem ist, wenn sich -der berechnete Preis nicht mit dem Auslandsor-dinärpreis deckt, auch letzterer aufzu führen, Die Außenhandelsnebenstelle ist zu den Meldungen an den Hersteller (Verleger usw,) verpflichtet, sofern cs sich nicht laut ausdrücklichem Vermerk auf der Duplikatfaktur um eigene Verlagsartikcl der exportierenden Firmen oder um Antiquariat handelt. Die exportierenden -Firmen haben auf -den Duplikaifakturen anzugeben, welche der -dort aufgeführten Posten von der nachträg lichen Abgabe eines Anteils des Valuta-Mehrerlöses an den Ver leger frei sind, a) weil der Anteil des Valuta-Mehrerlöses bereits -bei Lie- ferun-g vom Verleger eingezogen wurde (abgekürzt zu be zeichnen durch ein 0 vor der Anz-ahlangabe); b> weil sie etwa Antiquariat, modernes Antiquariat, Rest auflagen usw, betreffen (abgekürzt zu bezeichnen durch ein L -bzw, ü vor der Anzahlan-gabe); 1109
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