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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1922
- Strukturtyp
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- 1922-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1922
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- Deutsch
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76 17k, 31. Juli 1922. Redaktioneller Teil. 8 4. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe melde! den Herstellern die für >die Erzeugnisse ihres Betriebes geneh- inigte Ausfuhr. Die exportierenden Firmen haben deshalb auf -den einzurei- chenden Duplikatfakturen bei den einzelnen Gegenständen des Buchgewerbes den Hersteller (Verleger usw.) anzugeben. Die Außenhandelznebenstelle ist zu den Meldungen an den Hersteller (Verleger usw.) verpflichtet, sofern es sich nicht laut ausdrücklichem Vermerk auf der Duplikatfaktur um eigen« Ver lagsartikel der exportierenden Firmen oder Antiquariat im Sinne des K 5 handelt. Die exportierenden Firmen haben aus den Duplikatfakturen anzugeben, welche der dort ausgeführten Posten von der nach träglichen Abgabe eines Anteils des Valuta-Mehrerlöses an den Verleger frei sind, ->) weil der Anteil des Valuta-Mehrerlöses bereits bei Lie ferung vom Verleger eingezogen wunde (abgekürzt zu be zeichnen durch ein L vor der Anzahlangabe); d) weil sie Gegenstände des deutschen Buchhandels betreffen, die unter Z 5 dieser Bestimmungen fallen (z. B. Antiqua riat, modernes Antiquariat, Restauslagen usw.), abgekürzt zu bezeichnen durch ein L bzw. ü vor der Anzahlangabe; c> weil sie Zeitschriften betreffen, die der Verleger zuschlag- frei ins Ausland liefert (abgekürzt zu bezeichnen durch ein 12 vor der Anzahlangabe): <!> weiter ist anzugeben, welche Posten von der exportierenden Firma nicht direkt vom Verleger, sondern von einem Zwi schenbuchhändler (Barsortiment, Grossogeschäft usw.) be zogen wurden, abgekürzt zu bezeichnen durch ein 2 vor der Anzahlangabe. In dem Fall 4) findet eine Befreiung von der nachträglichen Abgabe an den Verleger nicht statt. Auf die grundsätzliche Forderung der Lieferwerksbescheini gung, die im Buchgewerbe durch dieses Meldesystem ersetzt wird, wird dann wieder zurückgegriffen, wenn sich Exporteur und Her steller (Verleger) über die Verteilung des Valuta-Mehrerlöses nicht einigen. Stellt der Verleger besondere von den Bestimmungen der Fachverbände abweichende Bedingungen, so kann der Reichsbe vollmächtigte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, falls dadurch berechtigte Interessen des Exporteurs oder andere Interessen der deutschen Buchausfuhr geschädigt werden, aus die Beibringung einer Lieferwcrksbescheinigung verzichten und von der Erstattung der Meldungen absehen. ZS. Besondere Auslandpreise in fremder Währung sind mit Ge nehmigung des Reichsbevollmächtigten der Außenhandelsneben stelle für das Buchgewerbe zulässig. Die Genehmigung wird der- sagt, wenn durch diese Auslandpreise die Konkurrenzfähigkeit mit gleichartigen oder ähnlichen Werken der ausländischen Lite ratur gefährdet erscheint. Besondere Auslandpreise in deutscher Währung werden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vom Reichsbevollmäch tigten der Auhenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zug-. lassen. Die genehmigten Verkaufspreise müssen in den Fachorganen veröffentlicht werden. Von den durch die vorliegenden Bestimmungen vorgeschrie benen Berechnungen an das Ausland, bleiben unberührt: ») Geschenksendungen, soweit sie von der Außenhandelsneben stelle für das Buchgewerbe als solche anerkannt werden; d) Zeitschriften, sofern der Hersteller (Verleger) nicht anders bestimmt; setzt er jedoch höhere Auslandpreise fest, unter stellt er sich damit auch insoweit diesen Bestimmungen; c) Schulbücher, svwsit sie als solche von der Außenhandels- Nebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; cl) einzelne Gegenstände des deutschen Buchhandels (bei mehrbändigen Werken der Einzelband) im Werte von über 300.— Mark, sofern der Hersteller (Verleger) nicht anders bestimmt. Z k. Bei Gegenständen des Buchhandels, deren Verkaufspreis im Inland dem Publikum gegenüber frei ist (z. B. Antiquariat, Rest auflagen usw.), sind bei der Festsetzung des Auslandpreises die jenigen deutschen Laden- oder Nettopreise zugrunde zu legen, die für diese Gegenständ« gelten würden, wenn ihre Preise nicht frei wären. Diese Vorschriften finden keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die »> vor 1900 erschienen sind, b) seit 1990 erschienen oder neu aufgelegt sind, die aber durch Benützung oder durch Beschädigung einen einwandfrei antiquarischen Charakter haben. Die Autzenhandelsneben stelle für das Buchgewerbe kann die Vorlage dieser Gegen stände verlangen. Es ist die Aufgabe der Autzenhandelsnebenstelle, dafür Sorge zu tragen, daß durch die freie, nicht an die Vorschriften des K 2 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Bestimmung unterbleibt. 8 7, Die sich -aus diesen Bestimmungen ergebenden Preise für das Ausland dürfen drnch Gewährung höherer Rabatte als die im Inland üblichen oder andere Vergünstigungen (z. B. Nichtberech nung des Portos) nicht umgangen werden. 8 8. Vorstehende Fassung der Bestimmungen über Auslandliefe rungen tritt am l. April 1922 in Kraft. Auslandpreisvorschriften. (Nach dem Stande vom 15. Mai 1922.) Nummer des Zolltarifs 674 a: Bücher in allen Sprachen, auch Gebetbücher, gedruckt oder ge schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigelcgten Bil dern aller Art. Bücher mit Schriftzeichen sür Blinde; alle diese auch ungebunden. 674« Kalender, auch gebunden mit Ausnahme der Block-, Schreibe- u. dgl. Kalender. 675 Land-, See- und andere Karten zu wissenschaftliche» Zwecken, aus Papier oder anderen Stoffen, auch eingebundene oder auf Pappe, Geweben oder dgl. sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen. Auf die Laden- und Nettopreise einschließlich der in Deutsch land gültigen Verleger-Tcuerungszuschläge ist bei der Lieferung in das Ausland ein Zuschlag zu erheben. Dieser Zuschlag wird in zweifacher Höhe festgesetzt: Gruppe Bei Lieferungen an das Publikum: 1007° an das hochvalu- tige Ausland, 60?r an das mittelvalutige Ausland auf die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer des Auslands: 907S an das hochvalutige Ausland, 50^ an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Gruppe ö. Bei Lieferungen an das Publikum: 200?S an das hochvalu tige Ausland, I20A an das mittelvalutige Ausland auf die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiöderverkäufer des Auslands: 1807L an das hochvalutige Ausland, 1007° an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Jeder Verleger hat der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mitzuteilen, welcher dieser Gruppen er sich an- schlietzen will und gegebenenfalls mit welchem Teile feiner Ver lagsproduktion. Die Autzenhandelsnebenstelle gibt diese Erklä rung bekannt. Verleger, die keine Erklärung abgeben, werden in Gruppe L eingereiht. II»7
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