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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1922
- Strukturtyp
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- 1922-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. X° 73, 27. März 1922. Verbotene Druckschriften im besetzten Gebiet. — Bekanntlich wurde die auch in weiten Kreisen bekannte »Pälzisch W c l t g e s ch i ch t« von Paul Münch gleich nach dem Einmarsch der Franzosen verboten. Das gleiche Schicksal traf nunmehr auch Paul Münchs zweites Versbuch in Pfälzer Mundart »Neue Sache for zu lache«. Beide Bücher sind im Verlage von Eugen Crusius in Kaiserslautern erschienen. Beschlagnahmte Druckschriften. — In der Voruntersuchung gegen G. U. u. Gen. wegen Vergehens i. S. 8 184 Ziff. 1 StGB., wird das beanstandete Buch »Schiffbruch im Hafen«, Roman von M. GontardSchuck, Berlin 1920, Verlag »Es werde Licht G. in. b. H.«, als Beweismittel beschlagnahmt. Stuttgart, 17. März 1922. Der Untersuchungsrichter 4. * Die im Stück 6551 Ziffer 95 des Fahndungsblattes vom 10. De zember 1920 unter der Kopfschrift: »Beschlagnahmte Druck schriften« veröffentlichte Bekanntmachung (Börsenblatt 1920, Nr. 289), betr. Beschlagnahme des Buches »Schwänke vom Bospo - r u s« , ist erledigt. 38 I 1411/20. Berlin, 13. März 1922. A m t s g e r i ch t B e r l i n Mitte, A b t l g. 125. (Deutsches Fahndungsbl., 24. Jahrg., Stück 6942 vom 23. März 1922.) SprechsM. Offener Brief an die A k a d e m. Verlagsgesellschaft Athenaion, Neubabclsberg. K onstanz, 22. Februar 1922. Am 5. Januar d. I. schrieb ich au Sie folgendermaßen: »Bitte um gef. Nachricht, wieviel Bände von Burgers Handbuch der Kunstwissenschaft noch erscheinen und wieviel Bände das Werk dann umfaßt«. Daraufhin erhielt ich Uber Leipzig von Ihrer Hand geschrieben die Mit teilung: »Da es sich anscheinend um Lieferung für die Schweiz handelt, erübrigt sich eine nähere Angabe, da, wie Sie wissen, die Lieferung nach der Schweiz gesperrt ist«. Hierzu habe ich zu bemerken: Es handelt sich hier nicht um eine Liefe rung nach der Schweiz, sondern um die Anfrage eines Subskribenten aus Karlsruhe, dessen Name (Adresse) Ihnen postwendend zur Ver fügung steht, bei dem Sie sich dann nach der Richtigkeit meiner An gaben erkundigen können*). Und wenn meine Anfrage für einen Schweizer bestimmt gewesen wäre, ist die Behandlung der Sache Ihrer seits eine korrekte, einer anständigen Firma gegenüber würdige? Zum zweiten: wie kommen Sie überhaupt dazu, Lieferung nach der Schweiz zu sperren. Das ist eben so rücksichtslos von Ihnen wie von so manchen anderen Firmen, die allerdings auch dasselbe tun. Wie kommen Sie, der Verleger in Berlin, dazu, einer soliden Firma in Süddeutschland zu verbieten, auf rechtmäßige Weise Bücher zu ver kaufen, und zu verhindern, daß diese ihre Existenz aufrecht erhalten kann? Wenn jeder Verleger gleich Ihnen handeln würde und ver bieten wollte, daß wir Konstanzer Buchhändler in unser in Betracht kommendes Absatzgebiet Bücher liefern, dann dürften wir unsere Ge schäfte schließen und vielleicht mit Knochen und Lumpen handeln. Ihr Vorgehen ist gleich dem so manch anderer kurzsichtigen Verleger ein so unberechtigtes und rücksichtsloses, daß es nicht scharf genug verurteilt werden kann. Hochachtungsvollst Ernst Ackermann. Diesen offenen Brief hat die Red. d. Bbl. am 6. März gemäß 8 17 der »Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes« der Aka demischen Verlagsgesellschaft Athenaion m. b. H. in Berlin-Neubabelsberg vorgelegt, woraus diese uns am 20. März schrieb: »Wir bitten um Entschuldigung, daß wir erst heute zur Er ledigung der Angelegenheit Ackermann kommen können. Ihre Zu schrift wurde dem Unterzeichneten, der sich auf der Reise befand, nicht nachgcsandt, da dem Personal von dem Vorhandensein einer Frist für die Beantwortung nichts bekannt war. Ich habe mir den Schriftwechsel mit der Firma Ernst Acker mann vorlegen lassen. Der Angestellte, der jene Frage beantwortete, hätte, obgleich nicht ausdrücklich angegeben, daß dieselbe sich auf einen alten Subskribenten der Firma Ackermann bezog, doch nach dem ganzen Wortlaut auf den Gedanken kommen müssen, daß es sich tatsächlich um jenen Fall handelte. Es hätte eine sachgemäße Aus kunft erfolgen müssen, wie sic später auch nach Richtigstellung der Angelegenheit erfolgt ist. Statt dessen hat der Angestellte geglaubt, daß es sich um eine, Neubestellung handelte, für deren Ausführbarkeit bestimmte Beschränkungen vorhanden waren; daß die Lieferung für die Schweiz gesperrt ist, liegt in Verträgen betr. Alleinvertrieb für dieses Land. Wir glauben hiermit diese Angelegenheit klargestellt zu haben und bedauern dies unliebsame Vorkommnis. Hochachtungsvoll Akademische V e r l a g s g e s e l l s ch a f t Athenaion m. b. H. S p e n d i g.« Korrektursendungen. Über die verkehrsfeindlichcn Verordnungen der Postbehörde ist schon mehr als einmal im Börsenblatt berichtet worden. Das non plu8 ultra dürste eine neue Anschauung sein, die sic jetzt befolgt und die bei der gesamten Presse, dem Buch- und Druckgcwerbe wie der Schriftstellerwelt einen Entrüstungssturm Hervorrufen dürfte. Vor gestern erhielten wir einen als Drucksache versandten Korrekturbogen von einem unserer Autoren zurück, der den üblichen handschriftlichen Vermerk »Revision erbeten« enthielt und infolgedessen mit einen. Strafporto von 3 Mark belegt war. In der Annahme, daß cs sich um die irrtümliche Auslegung einer Verordnung seitens eines übereifrigen Beamten handelte, verweigerten wir erst die Einlösung, und unser Ge schäftsleiter ging zum Briefpostamt, wo ihm aber die Auskunft wurde, daß ausdrücklich diese Bemerkung auf Korrekturbogen als n nzu lässig vom Neichspostamt in Berlin bezeichnet und daß mithin das Strafporto zu Recht erhoben sei. Wir lösten also vorläufig, um nicht Störungen bei der Drucklegung zu erfahren, ein und haben seitdem auch schon ein zweites Strafporto bezahlt, nachdem unterdessen ein anderer Bogen ohne solches durchgcschlüpft war. Ich begab mich nun mehr zur Oberpostdirektion und stellte dem mich empfangenden Geh. Oberpostrat vor, daß durch eine derartige Bestimmung das Versende» von Korrekturbogen zur Drucksachentaxe so gut wie aufgehoben würde und daß diese verkehrsfeindliche Bestimmung die heftigste Entrüstung der obengenannten Jnteressentengruppen Hervorrufen müsse. Ich be wies ihm, daß die Verordnung von so einschneidender wirtschaftlicher Bedeutung sei und eine solche Verständnislosigkeit gegenüber den prak tischen Bedürfnissen der Druckindustrie von seiten der gesetzfabrizicre.i- öen Oberbchörde verriete, daß man nicht aus dem Staunen heraus käme. Der liebenswürdige Beamte sah durchaus ein, daß eine solche Verordnung in der Praxis sich wohl schwerlich durchführen lassen werde, und ersuchte um schriftliche Fixierung aller Einwendungen, damit er die Beschwerde nach Berlin weiterleiten könne. Es ist darauf von unr eine eingehende schriftliche Beschwerde erhoben, auch klargemacht worden, daß die beanstandete Bemerkung auch unmöglich nebenbei durch be sondere schriftliche Mitteilung auf Postkarte usw. ersetzt werden könne, weil es unmöglich sei, das gleichzeitige Befördern mit den betreffenden Kreuzbändern, die täglich in größerer Zahl von jeder Verlagshandlung. Druckerei usw. aufgegeben würden, zu ermöglichen. Es könnte die größte Verwirrung zur Folge haben, bei Verlorengehen, bei verfrühter Drucklegung auch zu bedeutenden Schadenersatzansprüchen Veranlassung geben. Man kann gespannt sein, wie sich die Sache weiter entwickelt! Vorläufig scheint meine Firma noch allein von der fürsorgenden Be hörde unter Kontrolle genommen zu sein. Es wird aber zweckmäßig sein, wenn der Börsenvcreins-Vorstand beizeiten auch seinerseits gegen diese Überspannung der »Geldmacherei« bei unscrn Verkehrsbehördcn zwecks Beseitigung ihres chronischen Defizits Stellung nimmt. Von einer Einschränkung des Personals hat man bisher- noch wenig vernommen, da muß vorläufig die milchgebende Kuh, das Publikum, herhalten und bis zur Erschöpfung ausgepreßt werden, bis man an richtiger Stelle Ersparnisse zu machen gezwungen ist. Hannover. GeorgSchmidt, i. Fa. Hahnsche Buchhandlung. Diese Entscheidung der Postverwaltung ist nicht neu, die Post hat schon früher Zusätze wie »Erbitte baldige Rücksendung der Korrekturbogen«, »Korrekturen beschleunigen«, »noch eine Korrektur«, »Korrektur er beten«, »Revision erbeten«, »nach Änderung druckfertig« als unzulässig erklärt, weil diese Vermerke als besondere Mitteilungen anzusehen seien. Der Vorstand des Börsenvereins hat wiederholt versucht, das Ncichs- postministerium zu einer entgegenkommenderen Auslegung der Vor- j schristen über Drucksachen, insbesondere Büchcrzettel und Korrekturen, j zu bewegen, leider ohne Erfolg. Red. *) Nichtigkeit bestätigt: Red. d. Börsenbl. Berantwortl. Redakteur: Richard Albert t. — Berla»: DerBdrsevveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchbändlcrhaus Druck: Ramm L Teemann. Sämtlich in Leipzig- — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2s lBuchhändlerliaus) 392
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