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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1922
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- 1922-03-01
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- 01.03.1922
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Redaktioneller Teil. 51, I. März 1922. Auslandpreise in deutscher Währung dürfen nur noch in ganz > besonders geartete» Fällen mit ausdrücklicher Zubilligung des Neichsbevollmächtigten festgesetzt werden; die bisher zulässige Bekanntgabe besonderer Aufschläge aus die deutschen Ladenpreise ist völlig in Wegfall gekommen. Beide Maßnahmen wurzeln in dem Bestrebe» nach möglichster Vereinfachung des Systems. Hält der Verleger die generellen Aufschläge im allgemeinen nicht für genügend, so soll er Preise in fremder Währung fcstsetzen. In erster Linie bezweckt aber die Neuregelung, den immer wieder kehrenden Angriffen, die aus ausländischen Buchhandels- und Abnehmerkreisen gegen die Maßnahmen des deutschen Verlags ersolgen, die Spitze abzubrechen. Der Tiefstand der deutschen Valuta ließ eine Erhöhung der allgemeinen Aufschläge nicht nur wünschenswert, sondern auch notwendig erscheinen. Da aber von verschiedenen Verlagsfirmen einer Hinaufsetzung des allgemeinen Aufschlags widersprochen wurde, hat die Valntakommission es für angebracht gehalten, um zwischen den ausetnandergehenden Wünschen einen Ausgleich zu finden, einen zweifachen Aufschlag einzuführen, der unter Beibe haltung der Trennung der obervalutigen Länder in zwei Grup pen für das mittelvalutige Ausland 120 bzw. 60?° beträgt, wäh rend er für das hochvalutige Ausland auf 200 bzw. 100"/» fest gesetzt worden ist. Jedem Verleger steht frei, in welche Gruppen, die mit -4 und o bezeichnet sind, er seine Werke entsetzen will. Auch ist es mög lich, daß einzelne Werke eines Verlags der Gruppe -4, andere der Gruppe R zugeteilt werden. Im Interesse einer möglichst raschen Herbeiführung übersichtlicher Verhältnisse mutz aber gefordert werden, dah die Erklärungen hierüber unverzüglich nach Veröf fentlichung der neuen Fassung der Vcrkaufsorduung für Auslaud- lieserungcn bzw. nach Erscheinen neuer Werke der Außcuhaudels- nebenstelle zugesandt werden. Die Außenhandelsnebenstelle er läßt hierzu gleichzeitig eine Bekanntmachung, in der sie die Fristen für die Meldungen festsetzt. Erfolgt eine Erklärung binnen der festgesetzten Zeit nicht, so erfolgt die Einreihung in Gruppe es sei denn, daß etwa besondere Ausnahmepreise beantragt und vom Reichsbevollmächtigten genehmigt worden sind. Auch dem Umstande mußte Rechnung getragen werden, daß ein Verleger mit seinem Verlage oder mit einzelnen Werken innerhalb der beiden Gruppen zu wechseln wünscht. Im Inter esse der Übersichtlichkeit erschien es aber angebracht, einen solchen Wechsel nur immer vom Monatsbeginn air für zulässig zu er klären und die Abgabe der Erklärung an die Außenhandelsneben stelle zu befristen. Bei Lieferungen an Wiederverkäufe! im Auslande werden die Ausschläge in sinngemäßer Anwendung der bisherigen Vor schriften berechnet. Eine besondere Stellung ist Finnland mit Rücksicht aus seine besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse eingeräumt wor den. Zuschläge bei Lieferungen dorthin sind nur in Höhe von 60?? bzw. 507» für schutzfähig erklärt worden. Sonstige Änderungen wesentlicher Art enthält die Neu fassung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen nicht, ins besondere bringt sie noch keine Änderung der Bestimmungen über die Freiheit der Lagerexemplare. Gegen diese Vorschriften wird seit geraumer Zeit vom Verlag, namentlich von den Vertre tern des wissenschaftlichen Verlags, Widerspruch erhoben. Man erblickt — ob mit Recht oder Unrecht, bleibe hier dahingestellt — in der Befreiung der sechs Monate aus Lager befindlichen Werke von der Abgabepflicht eine unzulässige Ausnahme von dem Prin zip, wonach die Mehrerlöse aus dem Exportgeschäft zum wesent lichen Teil dem Produzenten zuflietzen sollen. Die Regierung hat sich der Wünsche der Verlags ange nommen und die Nichtanerkennung solcher Ausnahmebestimmun gen durch ihre übcrwachungsorgaue in Altssicht gestellt. Der Beirat der Außcnhandclsnebcnstelle hat demgemäß in seiner letzten Sitzung eine Entschließung angenommen, wonach er der Aufhebung der Bestinunungen über die Befreiung der Lagcrware von der Abgabepflicht zustimmt, allerdings zu nächst unter der Bedingung, daß für das Exportsorti ment im Wege der Verständigung ein angemessener Ausgleich für die Aufgabe dieses Vorrechts gesundet, würde. Trotz eingehender Verhandlungen in der Valutakommission ist es nicht, 264 ! gelungen, eine Einigung zwischen den Vertretern des Verlags und des Exportsortiments über die Höhe dieses Ausgleichs her beizuführen. Während von Verlegerseite auf Grund statistischen Zahlenmaterials der Außenhandelsnebenstelle eine Erhöhung des Anteils am Valutamehrerlös von 15 auf 20?? als angemessen be trachtet wurde, bezeichnet!» die Hamburg-Bremer Exportbuch händler, denen sich die übrigen Vertreter des deutschen Export- buchhandels anschlossen, auf Grund einer von den Hamburg- Bremer Exportbuchhändlern angefertigten, allerdings nur auf ihren örtlichen Erfahrungen beruhenden Statistik eine Hinauf setzung des Anteils aus 30°/» als angemessen und erklärten, unter keinen Umständen an dieser Forderung Nachlassen zu können. Tie Exporteure haben die Absicht bekundet, nunmehr ihrerseits bei der Reichsregierung deswegen vorstellig zu werden, weil diese dem von den Verlegern borgebrachten Wunsch auf Abschaffung der Bestimmungen über Lagerware Unterstützung in Aussicht ge stellt habe, ohne vorher die Vertreter des Exportsortiments zu hören und deren Einwendungen gegen eine Abänderung der bis- herigen Regelung zu prüfen. Bei dieser Sachlage erschien es von vornherein ausgeschlossen, zunächst im Rahmen der Baluta- kommission zu einem Kompromiß zu gelangen, und es muß den bereits eingeleiteten Verhandlungen überlassen bleiben, die herr schenden Gegensätze auszugleichen. Vorläufig bleibt bezüglich dieser Bestimmungen die alte Fassung der Verkaufsordnung vom 18. April 1021 in Kraft. Normung der Papierformate. Erwidern n g. In Nr. 37 des Bbl. vom 13. Februar 1922 bringen Sie einen von Herrn Otto Säuberlich-Leipzig verfaßten Artikel über »Normung der Papierformate«, der in tendenziöser Weise für die Einführung der auf den Seitenverhältnissen 1:^ 2 beruhenden Papierformate Stimmung zu machen sucht und hierbei gegen den Verein Deutscher Papicrfabri- kanteu Stellung nimmt. Wir sehen uns veranlaßt, die Ausführungen des Herrn Säuberlich in verschiedenen Punkten zu berichtigen. U. a. schreibt er: » . . . und nachdem in vielen Arbeitssißuugen wissenschastltch- praktischc Grundlagen für die Formatnormung geschaffen und die wenigen Einsprüche mit sachlichen Begründungen widerlegt worden sind, erneuert der Verein der Papierfabrikanten unter unhaltbaren Behauptungen seine Gegenerklärungen, die von der Gesamtheit der in den Ausschüssen vereinigten Organisationen bereits vielfach wider legt worden sind«. Von »wenigen Einsprüchen« kann man jedoch schlecht reden, wenn es sich um das gesamte Papierfach handelt, denn sowohl der Verein Deut scher Papierfabrikantcn als auch der Bund deutscher Vereine des Druck gewerbes, Verlags und der Papierverarbeitung sowie der Deutsche Papiergroßhändlcr-Verband haben im vergangenen Jahre in völliger Übereinstimmung miteinander in einer sachlich begründeten Eingabe nach eingehender Prüfung sich genötigt gesehen, gegen die Einführung der Jdealformate, wie sie von dem Normenausschuß für das graphische Gewerbe befürwortet wird, Einspruch zu erheben. Tie genannten Ver bände, also das gesamte Papierfach, sind jedoch bereit, auf realer Grundlage zu normen, und zwar durch Verminderung der un Gebrauch befindlichen Formatgrößeu, Gewichte und Färbungen. Eine entspre chende Ausarbeitung liegt vor. Daß man den Einspruch des Papier faches »widerlegt« haben will, mutet eigenartig an. Es ist das gute Recht der in erster Linie an der Normungsfrage interessierten Papier- crzeugcr, Papierverarbeiter und des Papiergroßhandels, ihre Ansicht zu äußern und zu vertreten. Wenn in dem Artikel gesagt wird, daß die gesamte beteiligte Industrie hinter dem Normenausschuß für das graphische Gewerbe steht, so irrt sich der Verfasser desselben. Ebenso ist es unrichtig, daß der Verein Deutscher Papierfabrikanten versuche. Sonderinteressen gegen die Allgemeininteressen zu vertreten. Wohl aber ist es unbedingt notwendig, daß bei einer so wichtigen Frage wie derjenigen der Normung nicht einfach abgestimmt werden kann, ohne Rücksicht auf die Lebensinteresscn der an dieser Frage in erster Linie beteiligten Gruppen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Großhandels zu nehmen. Noch manche der Ausführungen, die in dem eingangs erwähnten Artikel gemacht worden sind, bedürfen der Richtig stellung. Wir wollen jedoch auf Einzelheiten nicht weiter cingchcn, da dies nicht Zweck dieser Zeilen ist, die lediglich die Stellungnahme des Normenausschusses für das graphische Gewerbe kennzeichnen sollten. Charlottenburg, 18. Februar 1922. Verein Deutscher P a p i e r f a b r i k a n t e n Die Geschäftsführung: gez.: vr. Mirus.
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