Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1922
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19220301
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192203013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19220301
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1922
- Monat1922-03
- Tag1922-03-01
- Monat1922-03
- Jahr1922
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 51, i. Mär- 1922, Redaktioneller Teil, Besondere Auslandpreise in deutscher Währung werden nur in ganz besonderen Ausnahmesällen vom Reichsbevoll mächtigten der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zugelassen. Die genehmigten Preise müssen im Börsenblatt veröffentlicht werden, 8 8, Von den durch die Verkaufsordnung für Auslandlteserungen vorgeschriebenen Berechnungen an das Ausland bleiben unberührt: s) Zeitschriften, sofern der Verleger nicht anders bestimmt; d> Schulbücher, soweit sie als solche von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe anerkannt werden; in Zweifels- fällen entscheidet der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler; o> einzelne Gegenstände des deutschen Buchhandels sbei mehrbändigen Werken der Einzelband) im Werte von über 300,—, sofern der Verleger nicht anders bestimmt, 8 S. Bei Gegenständen des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreise nach 88 15 und 16 der Verkaussordnung sür den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum frei sind (z. B. Antiquariat, Restauflagen usw,), sind bei der Umrechnung in die Währung des Empsangslandes oder bei der Errechnung des aufzuschlagenden Valuta-Ausgleichs nicht die in Deutsch land üblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen, sondern diejenigen deutschen Laden« oder Nettopreise, die sür diese Gegenstände gelten würden, wenn ihre Preise nicht gemäß 88 15 und 16 der genannten Verkaufsordnung frei wären. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor 1966 erschienen sind und für seil I960 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Aussuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Vcrsendungspapieren bahn-, bzw, postfertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden uno wenn diese Stellen den antiquarischen Charakter sestgcstellt und die Preisberechnung als angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die srcio, nicht an die Vorschriften des K 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufs- ordnung für Auslandlieserungen unterbleibt, 8 10, Die sich aus dieser Verkaufsordnung ergebenden Preise für das Ausland dürfen durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen nicht umgangen werden, 8 11- Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung für Auslandlieserungen tritt am 1, April 1922 in Kraft, Bekanntmachung. Die in vorstehender Neufassung der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen enthaltenen Änderungen der Preisbestim mungen werden im Benehmen mit dem Beirat der Außenhan- delsnebenstelle sür das Buchgewerbe — unbeschadet der bereits gemäß 8 8 zugestandenen Abweichungen — sür die gesamte Aus fuhr von Gegenständen des deutschen Buchhandels vom l, April 1922 an sür verbindlich erklärt. Die Verleger haben bis zum 15, März 1922 die gemäß 8 4 vorgesehenen Erklärungen abzugeben, ebenso ist die Geneh migung für besondere Auslandprcisc gemäß K 7, soweit sie am 1, April 1922 in Kraft treten sollen, bis zum 15, März 1922 zu beantragen. Vom 1, April 1922 an werden nur noch die Aufschläge des 8 4, Gruppe L geschützt, wenn nicht eine Erklärung der Zuge hörigkeit zu Gruppe ll oder die Genehmigung eines besonderen Auslandpreises veröffentlicht worden ist, Leipzig, den 27. Februar 1922, Der Reichsbcvollmächtigtc der Austenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe, Otto Selke. Der Verein Leipziger Kommissionäre. Durch die neuerlich eingetretenen sehr erheblichen Erhöhun gen der Gehalts- und Lohnsätze im Leipziger Buchhandel, wie durch die Verteuerung des Packmaterials sind wir gezwungen, unsere Mindestbedingungen vom 5, Januar 1922 mit Wirkung vom I, März 1922 an dahin zu ändern, daß 1. die allgemeine Teuerungspauschale um ISS, also auf üb erhöht wird; 2, der Teuerungszuschlag auf die Verpackungsgebühr (Nr, 14s—e, Nr, 15s—° der Bedingungen für Verleger, Nr. 23s—° der Bedingungen für Sortimenter) von 106°/« aus 2007» festgesetzt wird, Leipzig, den 27, Februar 1922, Der Vorstand des Vereins Leipziger Kommissionäre, Zur Änderung der Verkaufsordnung für Auslandliefcrungen. Die zunehmende Verschlechterung der deutschen Valuta brachte es notwendigerweise mit sich, daß seitens des Verlages von dem ihm in ß 7 der Verkaufsordnung für Auslandlieferungcn eingerüumten Recht der Festsetzung von Ausnahmepreisen mehr und niehr Gebrauch gemacht wurde. Hiergegen erhoben mit wach sendem Nachdruck sowohl die am Export beteiligten inländischen Buchhandelsfirmen als auch das ausländische Sortiment Ein spruch, Dieser galt nicht nur der in einzelnen Fällen außer ordentlichen Höhe der Preise, die nach dem Urteile maßgeblicher Kreise die Auslandkundschaft verärgerten, sondern er richtete sich allgemein in der Hauptsache gegen die durch die Ausnahme ge schaffene Unübersichtlichkeit, die eine genaue Jnnehaltung der Preise zur Unmöglichkeit werden ließ, obwohl vielfach ein erheb licher Personal- und damit Kostenaufwand sür die Kontrolle auf- geboten wurde. Hinsichtlich des letzteren Punktes wurde seitens der Außen handelsnebenstelle der Versuch unternommen, den in dieser Rich tung geäußerten Wünschen durch wöchentliche Veröffentlichung von Listen im Börsenblatt, in denen die Ausnahmen enthalten waren, nachzukommen. Da aber die Reichsregierung eine durch gehende Beschränkung der Ausnahmen für notwendig hielt, mußte die Änderung vorgenommen werden Die Reichsregierung ging hierbei von der Erwägung aus, daß sie die staatlichen Hilfsmittel nur zur Verfügung stellen könne, wenn diese nicht zu übermäßigen Preisforderungen seitens der Produzenten mißbraucht würden, denn die Reichsregierung will neben den wirtschaftlichen auch die kulturellen Interessen berücksichtigt wissen. Die Änderung ist unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Rechts des Verlegers erfolgt, besondere Auslandpreise in aus ländischer Währung festzusetzen. Jedoch unterliegt dieses Recht des Verlegers künftig insofern einer Beschränkung, als dem Reichsbevollmächtigtcn eine Kontrolle darüber eingeräumt ist, daß nicht durch zu hohe Preisfestsetzungen das Ausland gegen das deutsche Buch eingenommen und dadurch der Förderung deutscher kultureller Interessen im Auslande geschadet wird, 263
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder