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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 5!. I. März 1932. 8 Aus die Laden, und Nettopreise einschließlich der in Deutschland gültigen Verleger-Teuerungszuschläge ist bei der Liefe- rung in dar Ausland ein Zuschlag zu erheben. v Dieser Zuschlag wird in zweifacher Höhe festgesetzt. Gruppe Bei Lieferungen an das Publikum: 1087» an das hochvalutige Ausland, 68N an das mittelvalutige Ausland aus die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiederverkauf« des Auslands: 90A an das hochvalutige Ausland, 587, an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Gruppe 8. Bei Lieferungen an das Publikum: 288SS an das hochvalutige Ausland, 1287» an das mittelvalutige Ausland aus die Ladenpreise. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer des Auslands: 180?S an das hochvalutige Ausland, 1007S an das mittelvalutige Ausland auf die Nettopreise. Jeder Verleger hat der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe mitzuteilen, welcher dieser Gruppen er sich anschließen will und gegebenenfalls mit welchem Teile seiner Verlagsproduktion. Die Außenhandelsnebenstelle gibt diese Erklärungen bekannt. Verleger, die keine Erklärung abgeben, werden in Gruppe L eingereiht. Wünscht ein Verleger die Zugehörigkeit zu wechseln, so kann dies stets nur mit Wirkung für den Beginn eines Kalender- monats erfolgen. Die Absicht, zu wechseln, muß mindestens drei Wochen vor diesem Zeitpunkte der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe angezeigt sein. Der Wechsel der Zugehörigkeit wird von der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe im Börsenblatt bekannt gemacht. Anmerkung. Zum hochvalutigen Ausland gehören: Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Niederlande, Vereinigte Staaten und die Kolonien dieser Länder; Luxemburg, Norwegen, Schweden, Schweiz, Ägypten, China, Haiti, Japan, Mexiko, Persien, Siam. Zum mittelvalutigen Ausland gehören: Italien, Portugal, Spanien und die Kolonien dieser Länder; Griechenland, Arabien, Liberia, ferner Argentinien, Brasilien, Chile und alle anderen südlich von Mexiko liegenden Staaten, sowie alle ehe- maligen deutschen Kolonien. Bet Lieferungen nach Finnland sind nur Zuschläge in Höhe von 607» auf die Ladenpreise und von 58N auf die Netto preise zulässig und werden nur in dieser Höhe von der Außenhandelsnebenstelle sür das Buchgewerbe geschützt. 8 S. A. Wiederverkäuser des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger gemäß den von der Außenhandelsnebenstelle für das Buch- gewerbe erlassenen Vorschriften ihre Verkäufe nach dem Ausland zu melden. 8. Bei den für das Ausland bestimmten Lieferungen an Jnlandbuchhändler sind auf die Nettopreise bei Gruppe L 100 bzw. 60^, bet Gruppe 8 280 bzw. 1287° aufzuschlagen. Die Jnlandbuchhändler haben hiernach Anspruch auf folgende Vergütungen: 1. Wenn bei der Licserung der Verleger dem Jnlandbuchhändler den Zuschlag auf der Faktur berechnet (direkte Be stellungen unter Angabe des Auslands), hat der Verleger dem Exporteur 15?s und dem Exportzwischenbuchhändler 25?S vom Fakturenbetrage zu kürzen. 2»> Sofern der Exporteur die Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkäuse), ist dem Exporteur vom Verleger eine neue Faktur wie zu 1 auszustellen und der für die Ware bereits früher berechnete Nettobetrag zu kürzen. Das Recht des Verlegers auf Ausstellung der neuen Faktur erlischt zwei Monate nach dem Empfang der Meldung. t>) Wenn der Exportzwischenbuchhändler die Ware ohne Aufschlag vom Verleger bezogen hatte und der Export dem Verleger erst später gemeldet wird (Lagerverkäufe), hat der Exportzwischenbuchhändler 257° vom Fakturenbetrage an den Verleger zurllckzuvergüten. Der Anspruch des Verlegers auf die Rückvergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Meldung die Nachbelastung bornimmt. 3. Sofern es sich um Lagerverkäufe von Beständen handelt, die länger als sechs Monate beim Jnlandbuchhändler lagern, fällt dem Exporteur gegenüber die Nachberechnung gemäß Ziffer 2» fort, während der Exportzwischen buchhändler auch in solchen Fällen gemäß Ziffer 2b zu Verfahren hat. Hat der Verleger besondere Auslandpreise festgesetzt, so ist sinngemäß zu Verfahren. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwischenbuchhandel (Barsorttmenten, Grofsogeschäften usw.) be zogen sind, gelten als vom Verleger bezogen. Zwischen Verlegern und Jnlandbuchhändlern können auf dein Wege freiwilliger Vereinbarung andere als die vor- stehenden Bestimmungen von Firma zu Firma verabredet werden. 6. Wiederverkäufer des Inlands, denen aus Auslandverkäufen ohne ihr Verschulden Waren remittiert werden, können vom Verleger Rückerstattung des von diesem seinerzeit für die Ware berechneten Valutaausgleichs bzw. der dem Verleger bei Lagerentnahme erstatteten Valutaausgleichs beanspruchen. 8 6. Abweichungen von den regulären Zuschlägen können, um die verschiedenen Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels gegenüber den im Ausland erschienenen gleichartigen konkurrenzfähig oder preiswert zu erhalten, auf Antrag der Fachvereine verschieden hoch festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch Bekanntmachung im Börsenblatt. 8 7- Besondere Auslandpreise in fremder Währung sind mit Genehmigung des Reichsbevollmächtigten der Außenhandels- Nebenstelle für das Buchgewerbe zulässig. Diese Genehmigung wird versagt, wenn durch diese Auslandpreise die Konkurrenzfähigkeit mit gleichartigen oder ähnlichen Werken der ausländischen Literatur gefährdet erscheint. 2K2
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