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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1929
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- 1929-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1929
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X; 268, 19. November 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Nun mag man ja die Verantwortung und Risikotragung des Verlages für ein fest vereinbartes Werk so hoch wie möglich an setzen und dem Verleger aufgeben, daß er das Manuskript prüfe und die Augen offen halte, — aber es nimmt doch einiger maßen wunder, daß auch die unparlamentarischen Ausdrücke, die sonst in wissenschaftlichen Werken doch nicht üblich sind, nach dem Dresdner Urteil ohne weiteres mit in diese Verantwortlichkeits und Risikosphäre des Verlegers fallen sollen. Dessen, meine ich, braucht sich ein wissenschaftlicher Verlag nicht zu versehen, und wenn er aus Objektivität ein polemisches Buch verlegt, so ist damit m. E. noch nicht gesagt, daß er dieses Kampfbuch, wenn es ein wissenschaftliches sein will, in einem Tone geschrieben zu er- ivarten hat, der offenbar nicht der im wissenschaftlichen Schrift tum übliche ist, selbst wenn man mit dem OLG.-Urteil den Tat bestand der Beleidigung verneint. Abwehr gegen wettbewerbliche Angriffe. Die Verleger zweier Filmzeitschriften lagen im Streit mit einander. Es kam sogar zu einer Privatklage des Geschäfts führers der einen Firma gegen den Geschäftsführer der anderen wegen Beleidigung und unlauteren Wettbewerbs, weil in -der einen Zeitschrift gesagt worden war, die andere verbinde Geschäft und Kritik in unzulässiger Weise miteinander. Darauf entgsgnete :dcr angegriffene Teil durch einen Artikel mit herabsetzenden Be hauptungen. Wegen dieses Artikels wurde Klage auf Feststellung erhoben, daß dem Gegner jeder durch die Veröffentlichung des Artikels entstandene Schaden zu ersetzen sei. Der Artikel sprach von schwerer Schwindsucht der Konkurrenzzeitschrift, deren »Tod» bevorstehe, und es war dem Gericht klar, daß der Erfolg, die In serenten von der Aufgabe von Anzeigen abzuhalten, gewollt war; das wurde als eine Handlung angesehen, die gegen die guten Sitten verstößt. Aber das Berufungsgericht und mit ihm das Reichsgericht (Markensch. u. Wettbew. 1929, S. 546) äußern sich dahin, daß der Artikel, der eine Abwehr darstellt, nach Form und Inhalt die Grenzen zulässiger Abwehr nicht überschritten habe. Denn zuvor waren vom Gegner Ausdrücke wie -Schäd linge», »Piratcntum» und »Korruption» gebraucht worden. »Der Umstand», sagt das Reichsgericht, »daß cs sich um sine Abwehr- inaßrcgcl handelt, kann dazu führen, einen weniger strengen Maßstab anzulegen, als wenn eine Äußerung ausschließlich der Bekämpfung des Wettbewerbes des Gegners dient. Wo Re Grenze zu ziehen ist, greift vielfach auf das tatsächliche Gebiet über.» Diese Stellungnahme der 2. u. 3. Instanz ist durchaus berechtigt, und cs muß als ein Fortschritt in der Beurteilung von Beleidigungen und ähnlichen Streitigkeiten angesehen wer den, daß inan nicht bloß die letzte beleidigende und herabsetzende Äußerung berücksichtigt, sondern auch das Borhergegangene, durch das der Abwehrende gereizt worden ist. Wcitcriibcrtragmig eines übertragenen Urheberrechts. Das Kammergericht hat (s. Jurist. Wochenschr. Nr. 44, S. 3090) eine interessante Entscheidung über die Frage der Weiterübertragung eines Berfilmungsrechts gefällt. Auf den ganzen Sachverhalt will ich hier nicht eingehcn, wohl aber einige zur Nutzanwendung wichtige allgemeinere Sätze aus dem Urteil hier auführcn. Es heißt da u. a.: »Es muß als ausgeschlossen angesehen werden, daß etwa der Urheber eines sehr bedeutenden Romans, dem es nach vielen Mühen geglückt ist, einem wirklich geeigneten Übersetzer das Übcrsetzuugsrecht zu übertragen, keinen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Stümper haben soll, der das übersctzungsrccht von jenem Übersetzer »erworben» hat. Das geltende Recht schützt grundsätzlich joden »Dienstverpflichteten» und joden »Beauftragten» davor, daß er seine Pflicht einem anderen als dem von ihm erwählten Vcrtragsgcgner zu erfüllen hat». So ist cs ja auch im Verlagsrecht nach 8 28 VG. und das KG. hat ganz recht, wenn es auch beim Verstlmungsrecht den Satz aufstellt, daß der Urheber »in der Lage ist, das aus seinem Vollrecht abgcsplittertc Teilrccht so zu umgrenzen, daß cs als unveräußerliches Recht in die Welt tritt», in. a. W. also nicht von dem ersten Erwerber ohne weiteres auf einen anderen über tragen werden darf. 1218 Zum Bildnisrccht. Die Grenzen der Veröffentlichungs- und Ausitellungsbefug- nis von Personenbildern sind für den Verlag wichtig. Daher ist auch das RG.-llrteil vom 14. März 1929 (Leipz. Zeitschr. s. dtschs. Recht, Nr. 15/16, 1. Aug. 1929, S. 947) interessant. Auf einer Polizeiausstcllung wurden Bildnisse von tätowierten Per sonen ausgestellt. Einer der Abgebildetcn erhob Klage, weil er durch die Ausstellung seines Bildnisses in der Polizciausstellung geschäftlich geschädigt worden sei. Das Reichsgericht gab der Klage statt, denn die Ausnahmen, die das Kunsturhebcrrecht für solche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Genehmigung des Abgebildeten festsetzt, treffen hier nicht zu: weder gehörte der Mann zur Zeitgeschichte noch geschah die Zurschaustellung im »höheren Interesse der Kunst» noch »zu Zwecken der Rechts pflege und der öffentlichen Sicherheit». Frühere Bestrafung des Abgebildeten ist kein zureichender Grund. — Ein anderes RG.- Urteil (vom 26. Juni 1929, RGZ. 125, 80) gestattet die Auf nahme bekannter Fußballspieler in eine Bildcrserie, die Waren packungen beigelcgt werden (Reklamcbilder in Zigarcttcnschach- teln). Das Recht am eigenen Bilde hat hier zurückzustehcn, weil der Betreffende als Person der Zeitgeschichte anzuschen war und weil es sich nicht um die Einzelbildpropaganda etwa im Sinne einer Warenmarke handelte. Urheberrechtsverlctzung an Stadtpläncn. Daß ein Kartenplan wie der Pharus-Plan urheberrechtlich geschützt ist, ist bekannt; er gilt als Abbildung wissenschaftlicher Art, und auch das Inhaltsverzeichnis (Straßenverzeichnis) des Planes genießt urheberrechtlichen Schutz. Eine Firma in B. hatte von dem Alleinvertriebsberechtigten für B. den betreffen den Pharus-Stadtplan in mehr als 100 Exemplaren gekauft, dann die eigentlichen Pläne aus den Umschlägen herausgenom men, den abgetrennten Hauptplan dann nach Art von Wand karten auf andere Pläne aufgeklebt und rundum mit eigenen, neu geworbenen Annoncen umgeben, dies alsdann an verschie denen öffentlichen und privaten Stellen ausgehängt. Der Allcin- vertriebsberechtigte klagte wegen Urheberrechtsverlctzung und ldas OLG. Hamm hat der Klage stattgegcben (Markensch. u. Wettbew. 1929 S. 394). Es kamen dabei neben urheberrecht lichen auch sehr interessante Verlagsrechts-Fragen zur Debatte, und daher verdient das Urteil hier ein näheres Eingehcn. Wäh rend, wie wir schon sagten, der Stadtplan selbst urheberrecht lichen Schutz verdient, >var das für die betreffenden von dem Beklagten gesammelten Inserate nicht der Fall, »da sic nichts als rein geschäftliche Mitteilungen, ohne Belehrung oder Dar legung des Wertes der angezcigten Waren enthielten» (u. U. kön nen ja auch Inserate Urheberschutz genießen). Es war aber zu untersuchen, ob die »alleinvertriebsberechtigte» Firma in B. legi timiert war, die Urheberrechte des Pharus-Verlages gegenüber Beeinträchtigung zu wahren, also ob die alleinvertriebsbcrech- tigte Firma vcrlagsrechtsähnliche Rechte hat. Hierüber äußert sich das Urteil des OLG. Hamm (das übrigens rechtskräftig ge worden ist) sehr bemerkenswerter Weise u. a. wie folgt: »Der Pharus-Verlag hat das Alleinvertriebsrecht an die sem Plan der Klägerin übertragen. Das war nach 8 28 UrhG, zulässig, da alle an dem Gesamtplan urheberrechtlich Beteiligten damit einverstanden waren. Es war auch rechtlich zulässig, nur das Alleinvertricbsrecht der Klägerin zu übertragen, da es ein sogenanntes geteiltes Verlagsrecht gibt. (Vgl. Goldbaum zit. Seite 379 Anm. 2 und Seite 401 zu 8 28 UrhG.) Tatsächlich ist das Alleinvertriebsrccht der Klägerin auch bei den späteren Auslagen in der Weise durchgeführt, daß der Pharus-Verlag sich jedes Vertriebes des Planes enthalten hat, und wenn bei ihm Bestellungen auf die Pläne eingingcn, diese von der Klägerin bezogen hat. Die Verfasser der urheberrecht lichen Bestandteile des Gesamtplanes hatten sich gemäß 8 2 UrhG, während der Dauer jenes Vertriebsvertragcs jeder Ver breitung zu enthalten, soweit sic Dritten während der Dauer des Urheberrechtsschutzes untersagt ist. Der Klägerin war gemäß 8 8 UrhG, das ausschließliche Recht zum Vertrieb zu verschaffen, was — wie gesagt — auch tatsächlich geschehen ist. Gemäß 8 8 Abs. 3
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