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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1929
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- 1929-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1929
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MMMfur-mDtlMkll VuMoM Nr. 268 (R. 142). Leipzig, Dienstag den 19. November 1929. 96. Jahrgang. RAMümMer Ml. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von llr. Alexander Elster. lZukeht Bbl. Nr. 242.) Ergänzung zum letzten Bericht. »Nnderungsrecht des Verlegers«. — Das sehr wichtige, in Sachen des Buches »Im Geiste Sütterlins« ergan gene RG.-Urteil, dem ich im vorigen Berichte aus m. E. wich tigen Gründen nicht beipflichten konnte, wird in ganz ähnlichem Sinne jetzt auch in der Jur. Wochenschrift (Nr. 44 vom 2. Nov. 1929) von Ministerialdirigent vr. Kurt Häntzschel, also einem gewiß neutralen Manne, dem man nicht verlegerisches Parteigängertum nachsagen kann, kritisiert. Häntzschel sagt u. a.: »Es muß doch ernstem Zweifel begegnen, ob für die An wendung dieser Grundsätze (dik. Die anfich wichtig find und von mir auch als an sich richtig anerkannt wurden) im vorliegen den Fall überhaupt Raum ist. Ob die Schreibfedern als rcchts- geschrägte, linksgeschrägte usw., oder ob sie mit der Marken bezeichnung der Firma H. L B., To, Ly ufw., bezeichnet wer den, ist keine Stilsrag-e, sondern eine reine Äußerlichkeit. Nach Lage des Falles muß es als sine Übertreibung erscheinen, hierin den Stil erblicken zu wollen, in welchem sich der Mensch, die Persönlichkeit des Autors, spiegelt. Aus dem Urteil selbst geht hervor, daß als Grund für die Wahl dieser Bezeichnungen .... außerhalb des Gebiets der sachlichen oder stilistischen Gestaltung des Werkes liegende Rücksichten «des Verfassers maßgebend waren. Das aber liegt außerhalb der urheberrechtlich zu schützenden Per sönlichkeitssphäre -des Autors und seines Werkes. Man könnte sagen, daß hier eigentlich ein Schulfall für Interessen vorlicgt, Mit denen der Verfasser nach Treu und Glauben hinter dem Verleger zurücktreten muß, wenn sie den Zweck des Verlags vertrags in Frage stellen. Letzteres aber ist hier zweifellos der Fall. Behörden können keine Bücher empfehlen, in denen für einzelne Firmen — gleichviel aus welchem Grunde — Reklame gemacht wird. Zweck des Vertrags aber war die Verbreitung eines Buches, das als Schulbuch behördlich eingeführt oder emp fohlen werden konnte«. Diesen Worten Häntzschels kann man nur zustinnnen, und zwar nicht etwa vom einseitigen Jnteressenstandpunkt, sondern vom Gesichtspunkt objektiver Gerechtigkeit aus. Auch in dem Fall des Manukdrucks eines Schulbuchs, -den ich im Bbl. Nr. 113 be sprochen habe, lag es ähnlich. Auch das Recht des Verfassers, Inhalt und Form seines Werkes zu bestimmen, -so unantastbar und heilig dieses Recht ist, könnte durch Beachtung der Minima, die -der Praetor bekanntlich nicht beachten sollte, nur ack adsur- ckum geführt anstatt gestärkt werden. Ein Buch, das wegen seines Inhaltes dem Bcrleger Schaden bringt. Rücktritt vom Verlagsvertragc? Der Fall ist seinerzeit bekannt geworden, und da das Urteil -des OLG. Dresden jetzt in -der Zeitschrift »Markenschutz und Wettbewerb« (1929, S. 555 ff.) ausführlich mitgeteilt wird, so muß es in seinem grundsätzlichen Teil — zum Nutzen für andere Verleger in vorkommenden Fällen — auch hier behandelt wer den. Ich darf annehmen, daß es rechtskräftig und von einer rsichsgerichtlichen Revision abgesehen worden ist, sonst wäre es wohl nicht jetzt veröffentlicht worden, da es vom 28. Februar 1929 ist. Der Sachverhalt ist kurz der, daß ein anerkannter medi zinischer Verlag, dessen Werke durchweg auf dem Gebiete -der Schulmedizin liegen, ein Werk eines Professors der Naturheil kunde, übrigens wohl des ersten Universitätsprosessors dieses Sonderfaches, angenommen und herausgebracht hat und her nach, als -das Buch erschienen war, die Herausgabe gern rück gängig gemacht hätte. Das OLG.-Urtoil hat zwei Hauptparticn: die eine betrifft die Schärfe der in dem Buch gegen die Schul medizin gebrauchten Ausdrücke, die andere betrifft die Risiko- Haftung des Verlegers für seinen einmal gefaßten Entschluß. Ich kann nun zwar dem OLG. nicht darin -beistimmen, daß es die m. E. ganz unnötig scharfen Ausdrücke als erlaubte Kritik be zeichnet, denn sie gehen meiner Ansicht nach weit über das zu lässige Maß -wissenschaftlicher Kritik -hinaus (»offenkundige Lüge«, »die frechen Finger abhacken«, »Betrug« usw.). Und des weiteren muß auch der Ruf eines auf einen bestimmten Kreis eingestellten und auf ihn angewiesenen Verlages s o gewürdigt werden, daß man ihn aus diesem Kreise heraus zu verstehen sucht. Aber die hierauf bezüglichen Ausführungen des Gerichts, die die Verantwortung des Verlegers für die bewußtermaßen über nommene Gefahr -betreffen, sind interessant und lehrreich genug, daß sie hier wiedergegeben werden müssen: Das Urteil sagt u. a.: »Auch der urteilende Senat vertritt die Auffassung, daß unter Umständen ein Berlagsvertrag fristlos aufgekündigt werden kann, ivcnn sich herausstellt, daß das Werk, mag es den Erforder nissen -der KK 10 und 31 VG. sonst entsprechen, in feinem Inhalte derart gehalten ist, daß dem Verleger der Verlag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Eine solche -Beurteilung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht -gerechtfertigt« . . ., denn »mit der Wahrscheinlichkeit, -daß sich die Aufnahme des Werkes in diesen Verlag nicht reibungslos vollziehen werde, hat -der Verlag, wie er in einem Briefe selbst schreibt, beim Bertra-gsschluß gerechnet; er hat mit -dem Abschlüsse des Vertrages die Gefahr einer Be einträchtigung seines Rufes und seiner Wirtschaftslage auf sich genommen; er war sich bewußt, daß es -sich um eine Kampfschrift, wenn auch auf wissenschaftlicher Grundlage, handelte, und konnte deshalb nicht im Unklaren darüber sein, daß demgemäß auch die Fassung dem Zweck «des Buches entsprechen werde. Daß der Verlag diese Auffassung beim Bertragsschluß gehabt hat, ergibt sich aus der Art, wie er das Buch sowohl im Börsenblatt angc- kündigt als auch auf -dem Umschlag und auch auf der Schleife gekennzeichnet hat«. (Folgen Zitate daraus) . . . »Wenn der Verlag -dann das Werk, das erst verfaßt werden sollte, ungelesen, wie er behauptet, zur Drucklegung und bei den Sortimentern zur Auslage brachte, -dann handelte er nur folgerichtig aus der Übernahme -dieser Gefahr heraus. Stellte -sich nun für ihn her aus, daß nach dem Gcsamtinhalt des Buches die Gefahr größer war, als er erwartet hatte, dann mußte er auch diese größere Gefahr auf sich nehmen. Als auf medizinischem Gebiete erfah renes Verlagsunternchmen mußte der Verlag sich -beim Vcr- tvagsschlus-se -darüber klar sein, welches Risiko er mit der Heraus gabe eines solchen Werkes übernahm. Wollte er -das nicht unbe grenzt tun, -so mußte er -sich dem Kläger gegenüber vertraglich sichern. Unterließ er das und legte er -dem Verfasser vertraglich kAne Beschränkung in der Darstellu-ngsart auf, so kann er eben bei -dem ihm -bekannten Charakter -des Werkes diese Gefahr nun mehr auch nicht teilweise auf den Verfasser abwäl-zen.« Ein Künddgun-gsrecht wurde -daher -dem Verleger versagt. 1217
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