Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140722
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191407226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140722
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-07
- Tag1914-07-22
- Monat1914-07
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchl-anoa. Redaktioneller Teil. 167, 22. Juli 1914. Nachfolge-Verhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlich keiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Er werber übergegangen, falls der bisherige Inhaber ober seine Erben in die Fortführung der Finna gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegen über nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Ver äußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlich keiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist.« Hierdurch wird gesetzlich bestimmt, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn die einzelnen Voraussetzungen zutreffen, den alten Geschäftsgläubigern direkt haftet, ohne daß diese dem zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossenen Schuldüber nahmevertrage beizutreten hätten. Die Art der Haftung ist eine sogenannte kumulative Schuld übernahme, d. h. der Veräußerer wird seiner Verbindlichkeit ge genüber den Geschästsgläubigern nicht ledig; es tritt vielmehr n e b e n ihn ein neuer Schuldner in das Schuldverhältnis in der Weife ein, daß nunmehr Veräußerer und Erwerber als Gesamt schuldner für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haften, und die Geschäftsgläubiger sich an beide oder an einen von ihnen nach ihrer Wahl — sei es gleichzeitig oder nacheinander — halten können. Davon besteht keine Ausnahme, es sei denn, daß die Ge schäftsgläubiger den alten Schuldner aus seiner Haftung aus drücklich entlassen. Keinesfalls wird der alte Schuldner schon dann frei, wenn die Gläubiger widerspruchslos die Mitteilung oder Veröffentlichung über die Geschäftsveräußerung hinnehmen. Ein Verzicht ist streng zu interpretieren und kann in der Unter lassung eines Widerspruchs nicht gefunden werden. Darüber herrscht in der Judikatur und Wissenschaft Über einstimmung. Die buchhändlerische Verkehrsordnung hat nun in tz 24 ä) und e) die obige Bestimmung des Handelsgesetzbuchs, und zwar den Absatz 1 wörtlich, den Absatz 2 mit einer auf buchhändlerische Geschäfte zugeschnittenen Erweiterung der Anzeigepflicht, die hier nicht interessiert, übernommen. Diese Ausnahme der gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf Geschöftsveräußerungen im allgemeinen, also auch auf solche von Buchhandlungen beziehen, in die Verkehrsordnung war an sich überflüssig. Sie bezweckte offenbar, daß dadurch den Sortimen tern die gesetzliche Bestimmung zum Bewußtsein gebracht werde. Ist nun aber hierdurch etwas an den obigen Rechtsfolgen der allgemeinen Bestimmungen geändert worden? Veranlassung zu dieser Frage bieten zwei Gutachten (H. und L, unten abgedruckt!), die neuerdings in einem Prozesse, der bei dem Amtsgerichte in Hamburg schwebte, von einem dortigen und einem Leipziger Sachverständigen erstattet worden sind und zur Abweisung der Klage gegen den Veräußerer des Geschäfts führ ten. Beide Gutachter erklären übereinstimmend, daß bei einem Geschäftsübergange der fraglichen Art und nach Veröffentlichung desselben in der vorgeschriebenen Weise der Veräußerer nur dann noch für die alten Schulden hafte, wenn die Geschäftsgläu- bigcr sofort nach Empfang der Mitteilungen oder sonst erlangter Kenntnis Einspruch gegen den Übergang der Verbindlichkeiten er hoben hätten, »da«, wie ein Gutachter sagt, »nach buchhändleri- schcm Gebrauche die ihnen gegenüber bestehenden Verbindlich keiten des Veräußerers auf dessen Geschäftsnachfolger überge- gangcn seien«. Übergang der Geschäftsschulden nicht auf einem buchhandlerischen Gebrauche, sondern auf der zwingenden Be stimmung des 8 25 des HGB. beruht, habe ich oben schon ange- führt. Die Art der Begründung läßt erkennen, daß der Gutachter der Meinung ist, die Verkehrsordnung enthalte in Z 24 ll) und a) 1164 etwas Besonderes für die Buchhändler, einen bei ihnen ausge bildeten Gebrauch, während sie nur allgemeine Rechtsgrundsütze wiederholt. Diese für das Beweisthema angeführte Begrün dung besagt aber auch nichts weiter, als daß nun auch der Er werber für die Schulden haftet, nicht aber, daß deshalb der Ver äußerer von ihnen befreit werde! Wenn die Sachverständigen die Weiterhaftung des Ver äußerers verneinen, so setzen sie sich in Widerspruch mit der all gemeinen Rechtsanschauung. Ihre abweichende Ansicht kann des halb nur dann Berechtigung haben, wenn sich ein buchhänd lerischer Brauch herausgebildet hat, daß der Veräußerer von den Geschäftsschulden frei wird, wenn die Gläubiger der Ge schäftsübertragung nicht widersprechen. ^Das behaupten beide Sachverständige, und deshalb bringe ich die Frage in Anregung, damit sich die Herren Verleger da rüber äußern, ob ihnen ein solcher Brauch bekannt ist. Er würde eine Verschlechterung der Stellung der buch händlerischen Gläubiger gegenüber allen anderen Gläubigern bedeuten, die trotz Unterlassung des Widerspruchs bei einem Geschäftsübergange an Stelle eines nunmehr zwei Schuldner erhallen. Sollten die Herren Verleger wirklich einen solchen Brauch herbeigeführt haben, indem sie re gelmäßig in solchen Fällen gegen die Haftung des Erwerbers Widerspruch erheben? Das kann ich mir nicht denken! Gutachten Die Frage regelt sich im Buchhandel nach der Buchhändle- rischcn Verkehrsordnung vom 24. April 1910 8 24 Abs. ä u. a: cl) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft un ter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nach folgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. a) Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und von der Registerbehörde bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten durch Rundschreiben mitgeteilt worden ist. Eine solche Vereinbarung soll überdies in der in Z 3 angegebenen Weise bekannt gemacht werden. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die laufende Rechnung; ob alle Schulden, die schon hätten ausgeglichen sein müssen, da runter fallen, ist nicht ausdrücklich hervorgehoben. Außerdem muß der Geschäftsübergang den Gläubigern, also hier den betr. Verlegern, ordnungsmäßig bekanntgegeben werden. Nun ist aus der Akte nicht ersichtlich, wanndie Firma ver kauft worden ist; nach dem 76. Jahrgang (1914) des Buchhänd ler-Adreßbuches am 16. Dezember 1912. Demnach haben die neuen Inhaber bereits die Abrechnung zur Ostennesse 1913 vor genommen, denn auf Blatt 3 sind an zur Ostennesse 1913 Waren im Werte von 12.— zurückgesandt worden. Falls sie also im Verkaussvertrage und dem Handelsregister nicht die Zah lung der sich zur Ostermcsse ergebenden Saldi dem Vorbesitzer übertragen haben und dies den Verlegern ordnungsgemäß durch Rundschreiben mitgeteilt haben, haften sie für die Saldi. Es ist in diesem Falle im Buchhandel üblich, von der Kaufsumme einen entsprechenden Teil bei einem Dritten (Bank, Notar usw.) als Sicherheit zurückzustellen. Wenn der Beklagte in seiner Klagebeantwortung auf Seite 11 angibt, daß der Übergang des Geschäftes veröffent licht worden sei, so hat er anzugeben, wo und wann. Buchhändl. Anzeigen gelten nach § 3 Abs. a der schon zitierten Verkehrsord nung »als gehörig erfolgt, wenn sie im .Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel' in der entsprechenden Abteilung veröffent licht worden sind«. Die Anzeige in der »Deutschen Buchhändler- Zeitung« ersetzt eine Anzeige im Börsenblatt nicht. Haben also die Verleger diese Mitteilung nicht erhalten, so können sie sich auch nur an den bisherigen Besitzer mit ihren Forderungen wenden. Die Behauptung in der Klagebeantwortung S. 11 Abs. I »Beläßt bei dem im Buchhandel usw.« würde also un-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder