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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1929
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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36, 12. Februar 1829. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn.Buchhandel. den Rcchtsunterricht, der eine derartige, eindringliche Darstel lung bisher vermissen mußte. Das Werk zeigt in allen Teilen den Praktisch und wissenschaftlich erprobten Forscher und einen Berater, aus dessen Umsicht und Zuverlässigkeit man unbedingt vertrauen darf. Dankbar wird jeder Leser empfinden, daß sämt liche Gesetze und internationale Übereinkommen, die man sich bisher immer erst zusammcnsuchcn und aufgeschichtct bereitlcgcn mußte, in der heute geltenden Fassung als Anhang abge druckt sind. Die Eigenart und hohe wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit von Elster beruhen darin, daß hier zum ersten Male unternommen wird, alle Gebiete unter einen beherrschenden Rechtsgedanken zu stellen und von ihm aus die Lösung für die vielen auftauchcudcn Probleme zu gewinnen. Als solcher inte grierender, Gesetzeslücken ausfüllender Bestandteil aller hierher gehörenden Rcchtsgcbilde wird der Wettbewerbgedanke aufgcrichtct. Das ist nicht so zu verstehen, als ob damit die einzige, alles gleichmäßig ordnende Norm gefunden wäre. Die Eigenart jedes einzelnen geschützten Rechtsgutes bleibt als Grundlage, und ihr müssen die Voraussetzungen wie der Um fang des Schutzes und die Gestaltung der Rechtsfolgen nach ihrer inneren »Sonderbarkeit, angcpaßt werden. Elster läßt als ebenbürtig neben dem gewerbeschutzrechtlichen Wettbewerbge danken das Pcrsönlichkeitsrecht bestehen. Unter den verschie denen Urheberrechtstheorien hatte bisher die dualistische beson deren Eindruck gemacht; sie betont die Doppclsunktion des Ur heberrechts als eines absoluten Rechts über einen Vermögens- wert und zugleich als eines die rein individuellen Interessen schützenden Persönlichkeitsrechts. Unsere Gesetzgebung steht auf dem Boden der monistischen Theorie, die jene beiden Bestand teile zu einem einheitlichen Rechtsgcbilde verschmilzt, wobei das Übergewicht auf die vermögcnsrechtliche Seite gelegt wird. Elster betritt einen neuen Weg von der einleuchtenden Frage stellung aus: wie kommt es, daß das Persönlichkeitsrecht an der Eigenleistung gcradeswegs zu einem Bermögenswcrt an der Lei stung wird? (So in der Ztschr. für schweizer. Recht N. F. Bd. 48 S. 120.) Er findet dafür die Lösung in dem Wettbewerb- gcdanken, der das Persönlichkeitsrecht als Geisteswert des Schöpfers mit dem vermögensrechtlichsn Geistesgut in die rechte Verbindung setzt: der Urheber wird mit (oder in) seinem Werke gegen die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes und zugleich seiner vcrmögcnsrcchtlichen Interessen geschützt gegen den wett bewerblichen Eingriff anderer; aus dieser Kombination erwächst das, was wir Urheberrecht nennen. Elster gründet diese Lehre jetzt auf die dynamische Rcchtsausfassung, die nicht bei dem Rechte an den körperlichen Rcchtsgütcrn hastet, sondern die im Vcr- kehrsleben wirkenden Kräste und Werte zur rechtlichen An erkennung bringt. Dieser neue richtunggebende Gedanke ist überzeugend und fruchtbar. Praxis und Wissenschaft sind erfolgreich bestrebt, in dem Verbote des unlauteren Wettbewerbes eine Norm höherer Ordnung auszubilden und damit den ethischen Grundlagen unseres Rcchtsbaucs das Übergewicht über die formalen Rechts sätze des Warcnzcichenrechtes und anderer Schutzrechte zu sichern. Bon hier aus eröffnet sich dem Wettbewerbgedanken ein weites Anwendungsgebiet. Verstehen wir unter Wettbewerb den Kampf um den wirtschaftlichen Vorrang, so läßt sich dieser Begriff wie auf das Patentrecht und andere gewerbliche Schutzrechte auch aus das Urheberrecht anwendcn. Das bei diesem zu schützende Gut ist als »Geistige Realität» (E. I. Bckker) nicht von Natur gegeben; wir schaffen es erst durch unsere juristische Denkarbeit. Beim Urheberrecht steht voran die Achtung vor der gcistes- schöpferischen Leistung, die in vcrkehrsüblicher Formgestalt ge prägt ist und durch sie allgemeine Anerkennung verdient. (Die Grenzziehung hierbei ist das erste schwierige Problem.) Zum Schöpfer gehört das Werk und seine Verwertung. Das Neu- geschaffene ist aber nicht wie ein Sacheigentum ausschließlich dem Gebrauche seines Herrn Vorbehalten, sondern wirbt seinem Wesen nach, sofern es als Rechtsgut in den Verkehr eintritt, gerade um den Mitgebrauch von möglichst vielen anderen. Hier setzt der neue Gedanke ein. Jeder darf sich den Gedankeninhalt 162 des veröffentlichten Schriftwerkes aneignen: aber die vermögens- rcchtlichc Verwertung im Verkehre bleibt bei dem Urheber. Jedoch nicht absolut. Auch schöpferische Gedanken stammen letzthin aus der Kultur und Geisteswelt der Allgemeinheit; was neu hinzukommt, muß in ihr wieder aufgehen. Die Grenzlinie wird hier nach der Lehre von Elster am besten gezogen aus dem Prinzips, daß der Wettbewerb auch auf den Gebieten der Litera tur und Tonkunst erlaubt und notwendig ist, daß er aber da Hall machen muß, wo er nach unseren sittlichen Anschauungen die Lauterkeit und Wahrhaftigkeit verletzt. Während die Gesetze sich notgedrungen an die Tatbestände anschlicßen, die zur Zeit ihrer Entstehung erkennbar und in Übung sind: so ist nunmehr die Gcstaltungsnorm gefunden, die der Rechtsprechung die erforderliche Bewegungsfreiheit gibt, um die neuen Methoden und technischen Hilfsmittel für die Be nutzung fremder Gcisteswerke den grundlegenden, wenngleich sprachlich zu eng gefaßten Rechtsnormen sinngemäß einzuordnen. Einen kennzeichnenden Anwendungsfall bietet die Rundfunksen dung. Das Nrheberrechtsgesetz tz 11 spricht dem Urheber die ausschließliche Befugnis zu, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Bei Erlaß des Gesetzes im Jahre 1901 konnte man bei Verbreitung nur an das Zugänglichmachen von Wcrkexemplaren denken; dagegen wurde der öffentliche Vor trag eines erschienenen Werkes gestattet. Um die Rundfunk sendung unter das Verbot einzuordnen, nimmt die Rechtsprechung (besonders RG. 113, S. 414—424) eine berichtigende Auslegung vor. Es kennzeichnet die Rundfunksendung als etwas von dem persönlichen Vortrag völlig Verschiedenes und sieht in jener Form der Wiedergabe eine Verbreitung des Werkes. Es ist Elster (S. 164) darin zuzustimmen, daß hier nicht klar genug hervortritt, daß erlaubte Vervielfältigungen verbreitet werden dürfen und deshalb die Entscheidung davon abhängt, ob eine »Vervielfältigung» erlaubt sei. Die Unerlaubtheit aber beginnt da, wo nach Wettbcwerbgrundsätzen in unlauterer Weise in die dem Schöpfer des Geisteswerkcs vorbchaltene wirtschaftliche Ausbeute eingegriffen wird (so auch RG. 113, S. 418). Und diese liegt gerade in der Vervielfältigung durch den Rundfunk, die für Zahllose den Kauf und das Lesen des Werkexemplares ersetzen soll. In welcher Form die widerrechtliche Vervielfäl tigung auftritt, ist im Sinne des Gesetzes gleichgültig; cs kommt auf den Erfolg der vermögenshaften wettbewerblichen Aneig nung an. Richtig ist, daß als schutzwürdig nur ein Geisteswerk gilt, das in verkchrsfähige Form gebracht ist. Hier wie überall braucht der rcchtsgeschäftliche Wille des Urhebers nicht bewußt auf die Erlangung der Rechtsfolgen gerichtet zu sein. Entschei dend ist vielmehr, daß ein Werk hcrgestellt ist, das die Boraus setzungcn des urheberrechtlichen Schutzes verwirklicht und durch seinen allgemein kündbaren objektiven Tatbestand gegen den un lauteren Wettbewerb gefeit sein soll. Di^ Vcrkchrsguteigcnschaft entscheidet auch für den urheberrechtlichen Schutz von Briefen (S. 87). Wir wenden zugleich den wichtigen Grundsatz an, daß zum Begriffe des unlauteren Wettbewerbes genügt die objektive Rcchtswidrigkeit (»objektive Unlauterkeit» scheint keine glückliche Wortverbindung zu sein); danach wird ein Bereicherungsanspruch auch bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts anerkannt (S. 137 und jetzt RG. Bd. 121 S. 259). Besondere Hervorhebung verdient der Schutz gegen den par tiellen Nachdruck. Die Praxis ist allzusehr geneigt, bereits in etlichen Zutaten oder Änderungen eine selbständige Schöpfung zu erblicken, die selbst eine stacke Ausnutzung der Vorlage als eine freie und deshalb erlaubte Benutzung erscheinen läßt. Es sollte nach dem Gcsamteindruck geprüft werden, ob das nach empfundene Werk im Verkehr als verwechselungsfähigcr Wett bewerber auftritt. Treffend heißt es ferner: das Zitat darf nur die Nebensache, die eigene Schöpfung muß die Hauptsache sein (S. 140). Gegen die Verschandelung eines frei gewordenen Werkes kann nur die stärkere Ausprägung eines auch dem Ver storbenen gebührenden Persönlichkeitsrechtcs helfen (dies zu S. 89), das allerdings durch längeren Zeitablauf abgeschwächt wird.
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