Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1940
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bann, wenn neben dem Familienunterhalt noch auf diesen anzurech nendes oder außer Ansatz bleibendes Einkommen (z. B. freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers) bezogen wird. Das gilt auch, wenn eine Wirtschastsbeihilfe zur Fortsetzung oder zur Erhaltung des Betriebes gewährt wird. Soweit hiernach Viirgersteuer zu unrecht erhoben worden ist, ist sie zu erstatten. Pflichten des Arbeitgebers aus dieser Sachlage: Solange sich die hebebercchtigte Gemeinde nicht allgemein damit einverstanden erklärt hat, daß der Arbeitgeber von der Einbehaltung der Bürgersteuer bei Einberufenen, die Familien unterhalt beziehen und denen er eine freiwillige Zuwendung zahlt, absehen darf, kann er nur dann die Einbehaltung der Biirgersteuer unterlassen, wenn sich die stcuerberechtigte Gemeinde ihm gegenüber damit einverstanden erklärt hat. Der Arbeitgeber muß sich in diesem Falle also mit der Gemeinde in Verbindung setzen. (Nunderlah des NMdJ. zugleich im Namen des RdF. vom 30. September 1940, NMBliV. Nr. 41, S. 1804.) Einkommensteuer und Kriegszuschlag Im Steuerabzugsverfahren einbehaltene Einkommensteuer und einbehaltener Kriegszuschlag werden nicht zurückerstattet, wenn die endgültige Steuerleistung niedriger ist. Überzahlungen werden nur bei der Steuerart angerechnet, bei der sie entstanden sind. Diese Regelung führt zu unbilligen Härten, wenn eine Steuer noch nicht voll gedeckt, die andere dagegen vielleicht erheblich überzahlt ist. Darum hat der Neichsminister der Finanzen in seinem Erlaß vom 5. September 1940 (Neichssteuerblatt, Seite 817) sich damit einver standen erklärt, daß die Finanzämter bei der Veranlagung von 1939 überzahlte Lohnsteuer und überzahlte Kapitalertragssteuer auf den festgesetzten Kriegszuschlag anrcchnen oder umgekehrt, wenn der an zurechnende Betrag sich mindestens auf NM 20.— beläuft. Diese An rechnung gilt nur für 1939, also nicht für Steuerschulden aus anderen Jahren, und sie erstreckt sich auch nicht auf andere Steuerarten. Bar auszahlung der überzahlten Beträge ist in keinem Falle zulässig. — Die Regelung trifft Steuerpflichtige, die neben dem Einkommen mit Steuerabzug noch Einnahmen haben, die dem Steuerabzug nicht unterliegen und die deswegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Entschädigung bei Fliegerschäden Da durch Fliegerangriffe über die reinen Sach- und Personen schäden hinaus, für deren Regelung schon Vorsorge getroffen ist, noch Schäden durch Einnahmcausfall oder Mehraufwendungen entstehen können, hat der Neichssinanzminister zum Ausgleich solcher Schäden Mittel zur Verfügung gestellt. (Nunderlaß des NMdJ. vom 5. Okto ber 1940, NMBliV. Nr. 41, S. 1908.) Uber die Verwendung dieser Mittel wird folgendes angeordnet: Bei Fliegerangriffen muß durch die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln ein Scha den entstanden sein, der den Verlust von Einnahmen oder erhöhte Aufwendungen unmittelbar zur Folge hat. Dem Volksgenossen, bei dem diese Schäden cingctreten sind, kann der Nachteil in angemessener Weise ersetzt werden. Für entgangene Einnahmen abzüglich der er sparten Ausgaben können bis zu NM 2000.— monatlich gewährt werden, außerdem die entstandenen Mehraufwendungen, soweit sie angemessen sind. Die Vorschriften der Sachschäden-Feststellungsver- ordnung finden entsprechende Anwendung. Änderungen des Handelsrechts für die Kriegödauer. Die Verordnung des Ministerrates für die Neichsvertcidigung vom 4. Oktober 1940 (NGBl. I, S. 1337) bestimmt, daß der Neichs minister der Justiz einzelnen Kaufleuten oder bestimmten Gruppen von Unternehmen für die Dauer des Krieges oder für einzelne Ge schäftsjahre während des Krieges von der Verpflichtung zur Aufstel lung und Vorlegung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Ver lustrechnung Befreiung gewähren kann. Die Befreiung soll nur er teilt werden, wenn sich erhebliche Teile des Vermögens im Ausland befinden und deshalb nicht zuverlässig bewertet werden können oder wenn aus sonstigen auf dem Krieg beruhenden Gründen eine ord nungsmäßige Bewertung nicht möglich ist. Aus Gründen der öffent lichen Ordnung können einzelne Kausleute von den gesetzlichen Vor schriften über die Gliederung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrcchnung befreit werden. Ebenso kann einzelnen Kaufleuten untersagt werden, Gläubigern Berichte zu erstatten, Auskünfte zu er teilen usw. — Der Neichsjustizministcr erhält die Ermächtigung, wäh rend des Krieges aus Gebieten des Handelsrechts, des Aktienrechts, des Rechts der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Rech tes der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergänzende oder vom geltenden Recht abweichende Vorschriften zu erlassen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Fristen des Wechsel- und Scheckrechts Die am 18. September 1939 angeordnete dreißigtägige Ver längerung der Fristen im Wechsel- und Scheckrccht für die Handlungen zur Erhaltung der NUckgriffsrechte endet am 31. Januar 1941, und zwar in der Weise, daß an diesem Tage noch laufende Verlängerungen ebenfalls mit Ablauf des 31. Januar 1941 beendet werden. (Verord nung vom 27. September 1940, NGBl. I, S. 1298.) — Die gleiche Regelung gilt für die in den e i n g e g l i e d e r t e n Ostgebic - ten seit 1. Dezember 1939 ausgestellten Wechsel und Schecks. Da gegen werden die Fristen für die Sicherung der Nückgriffsrcchte bei Wechseln und Schecks, die auf Zloty lauten und vor dem 1. Oktober 1939 ausgestellt worden sind, um weitere sechs Monate, auf jeden Fall aber bis zum 15. April 1941 verlängert. Soweit Rückgriffs ansprüche bei Wechseln und Schecks auf Zloty nicht bereits auf Grund der Verjährung rechtskräftig abgewiesen worden sind, gilt die Ver jährung hierfür während der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. De zember 1940 als gehemmt, d. h. es läuft keine Verjährung. Diese Regelung gilt für die eingegliederten Ostgebiete mit Ausnahme der bisherigen Freien Stadt Danzig und des Regierungsbezirks Marien- werdcr in seinem bisherigen Umfang. (Verordnung vom 30. Septem ber 1940, NGBl. I, S. 1321.) Klärung der gesetzlichen Zahlungsmittel, Einführung der Reichö- markwährung Vom 1. November 1940 ab verlieren die Scheidemünzen im Nennwert von 10, 6, 2 und 1 Pfennig Danziger Währung ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Sie werden bis zum 30. November 1940 einschließlich bei allen öffentlichen Kassen und Kassen der Neichsbankanstalten in Zahlung genommen und umge- wcchselt. (Verordnung vom 17. September 1940, RGBl. I, S. 1331.) — Gleichfalls vom 1. November 1940 ab gelten die in den ein- gcgliedcrten O st gebieten zugelassenen Scheidemünzen über 1 Zloty, 50, 20, 10 und 5 Groschen, sowie die als Neichsmarkscheide- münzcn im Nennwert von 2 und 1 Pfennig übernommenen Scheide münzen von 2 und 1 Groschen nicht mehr als gesetzliche Zahlungs mittel und sind einzuziehen. Die öffentlichen Kassen und Neichsbank anstalten in den eingegliederten Ostgebieten nehmen die Münzen zum Kurs von 2 Zloty — 1 Reichsmark in Zahlung oder tauschen sic gegen Reichsmark um, die Scheidemünzen über 2 und 1 Groschen zum Kurs von 1 Zloty — 1 Reichsmark. (Verordnung vom 12. September 1940, NGBl. I, S. 1309.) — Eine vierte Verordnung über die Ein führung der Neichsmarkwährung in den sudetendeutschen Gebieten vom 27. September 1940 (NGBl. I, S. 1306) bringt Einzelheiten über die Beendigung des Kursausgleichvcrfahrens. Die Verordnung trat am 1. Oktober in Kraft. Aufhebung der Devisenbeschränkungen gegenüber dem Protektorat Mit dem Fortfall der Zollgrenze fallen auch die Beschränkungen im Zahlungsverkehr zwischen dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet vom 1. Oktober 1940 an weg. Infolgedessen bedürfen Zahlungen aus dem Protektorat in das übrige Reichsgebiet und um gekehrt nicht mehr der devisenrechtlichen Genehmigung, ebenso die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln, ferner unterliegen Zah lungen zwischen Protektorat und sudetendcutschen Gebieten nicht mehr dem Kursausgleichsverfahren. Die Einzelheiten dazu regelt der Nund- erlaß des RdF. vom 27. September 1940 (Reichssteuerblatt Nr. 85, Seite 879). Dicnstoerpflichtung und Betriebszugehörigkeit Hängen Ansprüche aus eiuem Arbeitsverhältnis von der Be triebszugehörigkeit ab (oder in anderer Ausdrucksweise: von den Be schäftigungsjahren), so werden nach der Durchführungsanordnung zur Dienstpflicht die bisherigen Beschäftigungsjahre dem Dienstpflichtigen in der neuen Arbeitsstelle ungerechnet. Der Ncichsarbeitsminister hat klargestellt, daß diese Anrechnung aber auch umgekehrt zu erfolgen hat. Kehrt der Dienstverpflichtete in seinen alten Betrieb zurück, ist ihm die Zeit der Dienstvcrpflichtung bei Berechnung der Betriebs zugehörigkeit voll anzurechnen. Änderung in der Rechtspflege Die zweite Vercinfachungsverordnung vom 18. September 1940 (NGBl. I, S. 1253) stellt vom 2. Oktober 1940 ab die Zuständigkeit des Landgerichts für Berufungssachen wieder her, außerdem bringt sie eine Änderung in der Besetzung der Landgerichte und ermächtigt den Neichsminister der Justiz, durch Verordnung die Wertgrenzen zu ändern, von deren Höhe nach der Vercinfachungsverordnung die Zu lässigkeit eines Rechtsmittels abhängt. tter: vr. Hellmuth Lanaenbucher, Schömbera. — Stellvertreter dcS HauptschriftleiterS: Franz Wagner, Leipzig. — Verantw. Anzetgenleiter: :furth, Leipzig. — Verlag: Verlag des BörsenveretnS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schrtftlettung und Erpe- dttion: Leipzig 0 1, Gerichtsweg 2S, Postschließsach S74/7S. — Druck: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig 0 1. Hospttalstraße 11»—18. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! S8«
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