Nr. 122 sR. 83». Leipzig, Sonnabend den 27. Mai 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. An unsere Verlegermitgliederl Der Reichstag hat am 18. Mai d. I. nachstehendes Gesetz beschlossen: Die Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika genießen jür ihre Urheberrechte an Werken der Lite ratur, der Kunst und der Photographie, tm Hinblick auf die in den Vereinigten Staaten von Amerika den Angehö- rigen des Deutschen Reichs zugesicherte gleiche Stellung, lm Deutschen Reich den gesetzlichen Schutz in dem in dem Übereinkommen vom 15. Januar 1892 (Retchsgesetzbl. S. 473) bezeichnten Umfange. Dies gilt insbesondere auch für die in der Zeit zwischen dem 1. August 1914 und dem 2. Juli 1921 entstandenen Werke; doch bleiben die Rechte unberührt, die ein anderer durch die Vervielfältigung oder Verbreitung eines solchen Werkes vor dem 18. Dezember 1919 erworben haben sollte. 8 2. Inwieweit im Falle einer Änderung des Schutzes der deutschen Urheberrechte in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Änderung des im K 1 vorgesehenen Schutzes für die Angehörigen der Vereinigten Staaten tm Deutschen Reich eintritt, bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. 8 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es steht zu erwarten, daß auf Grund des Gesetzes der Vereinigten Staaten vom 18. Dezember 1919 von dem Prüft, deuten der Vereinigten Staaten im Anschluß an dieses deutsche Gesetz umgehend die erforderliche Bekanntmachung erfolgen wird, die es wieder ermöglicht, in der Zeit vom 1. August 1914 bis zum 2. Juli 1921 erschienene deutsche Werke zum Lsgistsr o! Oopz-rigüts in den Vereinigten Staaten anzumelden. Dem Vernehmen nach soll die durch das amerikanische Gesetz vorgesehene Frist — fünfzehn Monate nach Erlaß der Frtedensproklamation durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten — bereits am 3. Juni d. I. ablaufen. Dar A m e r ik a - I nst t t u t, das es für den Verlagsbuch. Handel übernommen hat, die Anmeldungen in den Vereinigten Staaten vorzunehmen, steht mit uns auf dem Standpunkt, daß die Frist erst am 2. Oktober d. I. abläuft, da die Frtedensproklamation erst am 2. Juli v. I. ergangen ist. Die Frage wird zurzeit noch von unserer diplomatischen Vertretung bei den Vereinigten Staaten geklärt"). Das Amerlka-Jnstitut will aber auf alle Fälle versuchen, formell die Anmeldung bereits bis zum 3. Juni d. I. durch, zuführen, und aus diesem Grunde, weil eine Anmeldung in den Vereinigten Staaten infolge des verspäteten Erlasses des deutschen Gesetzes bis zum 3. Juni nicht mehr möglich ist, die amerikanische Botschaft in Berlin bitten, die Anmeldung zur Wahrung der Form hier entgegenzunehmen. Die Anmeldung in Washington wird dann unter Übersendung der hinterlegten Werke umgehend nachgeholt werden. Die Gebühr für die Anmeldung beträgt I.— P. Ob die Bemühungen, die Gebühr mit Rücksicht auf den schlechten Valutastand der Mark — I.— P — 320.— ^k, amtlicher Dollarkurz der amerikanischen Behörden —, hcrabzusctzcn, Erfolg haben werden, ist sehr fraglich. Da wahrscheinlich viele Verleger, namentlich für bereits vor längerer Zelt erschienene Werke den Gegenwert für 1.— P nicht werden zahlen wollen, wird das Amerika.Jnstitut die amerikanische Botschaft bei der Anmeldung bitten, noch nachträglich die Anmeldung einzelner Werke zurückziehen zu dürfen. "> Dazu ist uns noch nachstehendes Schreiben des Relchsminiftcrs der Justiz zugegangen: -In Ergänzung meiner Mitteilungen vom 18. un d 18. d. M. beehre ich mich noch davon Kenntnis zu geben, baß in Was hington Schritt- mit dem Ziele eingcleitet sind, zu erreiche», daß die Frist sür Nachholung der Förmlichkeiten über den 3. Inn! hinaus erstreckt werden kann. Als äußerster Termin würde dabet nach soeben eingetrosfener Nachricht gegebenenfalls der L. Oktober d. I. ln Krage kommen. Ob die Bemühungen Erfolg haben werden, steht dahin. 7S7 Im Aufträge: V e g g».