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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1914
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- Deutsch
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Benutzung der ihm zugänglichen Quellen, ein jedenfalls anspre-i chendes Charakterbild geliefert, das wert ist, noch heute gelesen zu werden. Die Hochzeit Peter Schoeffers mit Christum Fust, die Eroberung von Mainz durch Adolf von Nassau, 1462, und das Ende Gutenbergs sind frisch, anschaulich und reizvoll geschildert. »Das; es die Dichtkunst«, sagt der Verfasser am Schluß, »gewagt hat, über die letzten Tage Gutenbergs ein versöhnendes Hell zu gießen, daß ihre Hand versuchte aus den spärlichen verworrenen und im Dunkel der Archive modernden Fäden, die sich an seine Existenz anknüpfen, ein Lebensgemälde zu weben — soll oder darf oder kann sie sich darüber rechtfertigen? Meine ich doch, es sei der schönste Teil ihres Berufes, da aufzuklären, zu versöhnen und zu gestalten, wo das Leben nur Nebelstreifen und ein unbe kanntes Grab hinterlassen hat. Sie will in diesem Geschäfte, als sie es auch bei dem Schatten Johann Gutenbergs aufnahm, nicht in die Schranken treten mit dem Geräusch und dem Glanze eines hundertjährigen Jubelfestes, welches die Welt — nach altem Brauche! — demjenigen veranstaltet, den sie gleich gültig und achtlos vorüberwandeln sah, da er noch unter den Le bendigen ging. Mit sorgsamer Pietät hat sie die wenigen Reli quien gesammelt, die von ihm zeugen, und bietet in den vor stehenden Blättern das, was sie daraus gebildet, bislang nur einzelne Steine zu dem Pantheon für den Unsterblichen, dessen weiterer Ausbau einer späteren Zeit überlassen bleibe«. Diese hübsche Erzählung wurde einige Jahre später ins Französische übersetzt und erschien unter dem Titel -IsLN Outsnderg. Drsinisr ülsitrs imprimsur. 8ss kaits L diseours Iss plus dignss d'LdmirMion, L ss mort. 6« reell kiclsls, eerit Mi- kr. Dingelstedt, sst iei traduit de l'sllsmsnd en krsnyois par Oustav kevilliod, 1858 in Genf bei Jules Guillaume Fick, einem Verleger, der bei unseren Antiquaren wegen seiner hervorragend schönen Druck- Erzeugnisse bekannt ist. Auch der vorliegende Druck ist ganz prächtig ausgestattet: Kleines Folioformat, eine klare Antiqua mit herrlichen Initialen auf Büttenpapier und als besonderen Schmuck 6 Radierungen von A. Gandon; auf dem Titel das große Drucker-Zeichen von Badius in Holzschnitt: so stellt sich das Ganze als ein Werk dar, geeignet, den zahlreichen Luxusdrucken unserer Tage als Vorbild zu dienen. Und der deutsche Text Dingelstedts verdiente auch, von einem unserer guten Drucker noch einmal zu Ehren gebracht zu werden. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 36. Ordentlichen Abgeordneten versammlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel am Sonnabend, den 9- Mai, nachmittags 3 Ahr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig unter dem Vorsitz des Lerrn R. L. Prager-Berlin- (Fortsetzung zu Nr. 142 u. 143.) Wir kommen nun zu Nr. 8 der Tagesordnung des Börsen vereins — Nr. 7 o unserer Tagesordnung. Das ist ein Antrag von mir, resp. von seilen des Vorstandes, dahingehend: Die Hauptversammlung wolle beschließen, den 8 5 Abs. 3 der Verkaufsordnung wie folgt zu erweitern: 8 5 Abs. 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vor behalten, mit Verbindlichkeit für die Buchhändler ihres Be zirks für Werke, die ohne Ladenpreis erschienen sind oder diederVerlegermiteinemgeringerenRabatt als 25"i> vom Ladenpreis liefert (8 7), Verkaufspreise festzusetzen, sowie Vorschriften über Bestellgebühren bei Zeit schriften in ihre Verkaufsbestimmungen aufzunehmen. Das hier gesperrt Gedruckte enthält die Neuerung. Meine Herren, wir haben im Jahresbericht die Begründung schon gegeben. Dort ist ebenfalls auf die Verhältnisse hingewiesen 1026 Worden, daß heute eine Anzahl von Schulbücherverlegern — es sind glücklicherweise nicht allzu viele — die Schulbücher mit einem Rabatt abgeben, bei dem der Buchhändler nicht bestehen kann. Durch 8 7 der Verkaufsordnung ist bereits dem einzelnen Buchhändler gestattet, bei derartigen Werken eine Erhöhung vor zunehmen, d. h. einen Zuschlag zu machen, bzw. selbst einen Ver kaufspreis festzusetzen. Das Neue in diesem Antrag ist nur, daß dieVereine berechtigt sein sollen, solche Preise festzusetzen, und daß in diesem Falle, wenn die Vereine es tun, dieser Preis auch vom Börsenverein geschützt wird. Nun ist eingewendet worden, daß der Börsenverein nur den Ladenpreis schützen könne. Es ist ferner gesagt worden, daß der Börsenverein das nicht schützen könne, weil ihm die Macht dazu fehle. Meine Herren, darüber wollen wir uns keine grauen Haare wachsen lassen (Heiterkeit) — oder nicht noch mehr graue Haare wachsen lassen. Der Börsenverein kann in der Tat nicht alles schützen, das geht nicht, und das verlangt man auch nicht; was nicht geht, geht nicht. In vielen Fällen ist es aber möglich, und es wird in vielen Fällen die heilsame Wirkung haben, daß die Auchbuchhändler auch die Preise halten werden, die die Kreis- und Ortsvereine für die einzelnen Bücher feststellen. Daß die Sache aber nicht ins Ungemessene ausgedehnt wird, dafür spricht einerseits, daß es die Vereine sind, die den Preis bestimmen sollen, daß also auch die Vorstände etwas zu sagen haben und gewiß da für sorgen werden, daß nichts übermäßiges verlangt wird. Nun ist gestern in der Vereinigung rechtswissenschaftlicher Verleger, wo auch über den Antrag gesprochen wurde, dagegen eingewandt worden: ja, da könnte auch für dieses oder jenes Buch aus dem Gebiete der Rechtswissenschaft, das vielleicht nur mit 20 °/> rabattiert würde, einer oder der andere Verein den Preis in dieser Weise erhöhen. Wir haben aber natürlich nur die Schulbücher gemeint, und ich bin auch, resp. meine Kollegen im Vorstande sind gern bereit, das Wort »Schulbücher« ausdrücklich einzusetzen, wenn dadurch etwa eine Annahme des Antrags er langt werden kann. Ich will mich vorläufig auf diese Ausführungen beschränken und stelle nunmehr den Antrag zur Diskussion. — Zunächst hat Herr Müller das Wort. Herr Kommerzialrat Wilhelm Müller, Wien: Meine sehr geehrten Herren! Ich bin mit diesem Anträge nicht einverstanden. (Bravo!) Meines Erachtens gehört er nicht in die Verkaufsordnung, und ich meine, es darf nicht einem einzel nen Kreis- und Ortsverein Vorbehalten bleiben, den Preis in dieser Weise zu erhöhen. Ich frage z. B. die Herren vom Kreise Norden: wie machen Sie es, wenn der Kreis Norden diese Be dingungen beschließt, und Hamburg-Altona kehrt sich nicht dar an? Dann ist das Mitglied des einen Vereins daran gebunden, und das Mitglied des andern Vereins braucht sich nicht darum zu scheren. Es ist aber auch ein Fehler, eine derartige Bestim mung nur in die Verkaufsordnung aufzunehmen: sie gehört in die Verkehrsordnung. Für jeden Buchhändler muß ja die Mög lichkeit gegeben werden, zur Selbsthilfe zu greifen, natürlich nach Verständigung innerhalb des Kreisvereins. Meine Herren, ich sage Ihnen da nichts Neues. Wir haben das in Österreich seit 25 Jahren, und unsere Verkehrsordnung lautet in bezug auf diesen Punkt wörtlich — es ist der 8 12 —: Der Sortimenter ist nicht berechtigt, ohne besondere Er laubnis des Verlegers ein Werk teurer als zu dem vom Ver leger festgesetzten Ladenpreis an das Publikum zu verkaufen. Dagegen bleibt es dem Sortimenter freigestellt, für Artikel, die mit weniger als 25"/« rabattiert werden, dem Kunden einen angemessenen Spesenzuschlag, der jedoch als solcher zu bezeich nen ist, in Anrechnung zu bringen. Meine sehr geehrten Herren! Dieser Paragraph funktioniert bei uns tadellos, und ich habe schon in verschiedenen Hauptver sammlungen, Delegierten« und Plenarversammlungen Ihnen immer empfohlen,diesen Paragraphen anzunehmen und in Ihren Kreisen durchzuführen. Das muß aber eine allgemeine buch händlerische Bestimmung sein. (Zuruf: Haben wir ja doch!) Sie gehört in die Verkehrsordnung (Zuruf: Steht ja schon drin!) ganz zweifellos, und Herr vr. Lehmann, mit dem ich ja in vielen Dingen nicht einverstanden bin. hat darin sicherlich das Richtige
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