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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1914
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- Deutsch
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BSrskiil'lnIl s. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. pH 144, 25. Juni 10! 4 (Frauenkopf und Herbstlandschaft), die bereits als Wandschmuck in Frage kommen, zeigen, erhöht sich die Bildwirkung mit der Benutzung größerer Formate, um sich bei den in Folioformat gedruckten Drei- sarbengravüren zu wundervoll künstlerischer Wirkung zu steigern, so bei den beiden, von der Firma Brockhaus hergestellten großen Bildern, einem prächtigen Stilleben und einem Bild der bewegten See mit Segelschiffen und Rudcrkah». — Bei dieser Gelegenheit soll auch eines prachtvollen, in Folioformat erschienenen Albums mit Bildproben der Firma Fr. Richter G. ni. b. H. gedacht sein, die darin muster gültige Leistungen, namentlich auf den Gebieten des Drei- und Vier farbendruckes, des Dnplexdruckes (auch mit Ton- und Goldplatten) nsw. anfweist. I,. Streit zwischen zwei Vcrlagssirmcn um die Vertricbsart einer »Gesamtausgabe«. (Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck verboten.) — Von erheblichem Interesse für den Berlagsbuchhandel ist eine vor kurzem ergangene Entscheidung des Reichsgerichts, die sich mit den widerstreitenden Interessen zweier Verlagsfirmen an der Ver triebsart der Gesamtausgabe der Werke eines Dichters befaßt. Sie bringt zum Ausdruck, daß, wenn sich ein Dichter gegenüber seinem Verleger eine Gesamtausgabe seiner Werke, deren Teile jedoch nicht einzeln verkauft werden dürfen, Vorbehalten hat, dann ein anderer Verleger, dem der Verlag der Gesamtausgabe übertragen ist, diese Gesamtausgabe weder in einzeln käuflichen Bänden, noch in einzeln käuflichen Serien, sondern nur als Ganzes herausgebcn und ver treiben kann. Es handelt sich bei dein Streitfall um folgenden Sach verhalt: Die Werke des verstorbenen Dichters Professors Julius Wolfs sind sämtlich im Verlage der Grotc'schcn Verlagsbuchhandlung erschienen. Ein zwischen dieser und Wolfs am 6. Dezember 1881 abgeschlossener Vertrag enthält bezüglich der Gesamtausgabe folgende Be stimmung: »Es steht dem Autor frei, seine Schriften in eine Gesamt ausgabe seiner Werke, deren Teile nicht einzeln verkauft werden dür fen, aufzunehmen, jedoch nicht früher, als bis jede dieser Schriften 7 Jahre lang, vom Tage der ersten Ausgabe an gerechnet, im alleinigen Besitz der Grote'schen Verlagsbuchhandlung gewesen ist. Dagegen räumt Herr Julius Wolfs der Grote'schen Verlagsbuchhandlung das Vorkaufs recht für die Gesamtausgabe seiner Werke mit einer Entscheidungsfrist von 8 Wochen nach dem Tage des Antrags ein«. Nach dem Tode Wolffs hat seine Witwe und Erbin den Verlag einer Gesamtausgabe dem Verlagsbuchhändler L. in Leipzig übertragen, da sie sich mit dem Groteschen Verlag über eine solche nicht halte einigen können. L. hat diese Gesamtausgabe in zwei Serien veranstaltet, von denen die erste die Prosaschriftc» in 8 Bänden, die zweite die Schriften gebundener Rede, insbesondere die Epen und Dramen umfaßt, und wobei die Abnahme der ersten Serie nicht auch zur Abnahme der zweiten verpflichtet. Der Grotcsche Verlag hält nun L. nach Maß gabe des Vertrags von 1881 zu der von ihm unternommenen Vertriebs wege nicht für befugt und hat gegen ihn eine entsprechende Klage er hoben. Der Beklagte macht geltend, daß die Veranstaltung von Ge samtausgaben in mehreren einzeln verkäuflichen Serien im Buchhandel üblich sei, und daß eine Serie für sich schon als eine Gesamtausgabe «nzuschen sei. Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden entschieden zugunsten des Klägers, indem sie feststellten, daß der Be klagte L. nicht berechtigt ist, die von ihm unternommene Gesamtaus gabe der Werke von Julius Wolfs anders als unter der Verpflich tung der Besteller zur Abnahme aller in der Gesamtausgabe anf- genommencn und aufznnehmcnden Bände feilzuhalten oder zn ver treiben, daß er insbesondere nicht berechtigt ist, die Verpflichtung zur Abnahme auf eine Serie zu beschränken. Die vom Beklagten hier gegen eingelegte Revision ist vom Reichsgericht als unbegründet zu rückgewiesen worden. In seinen Entscheidungsgrllnden führt der höchste Gerichtshof ans: Für die Entscheidung des Rechts streits ist die Bestimmung im Vertrage von 1881 maßgebend. Denn auf Grund dieser Bestimmung hat Frau Wolfs Witwe dem Beklagten den Verlag der Gesamtausgabe übertragen, und selbstverständlich konnte sie ihm nicht mehr Rechte verschaffen, als sie selbst nach dem Vertrage von 1881 noch besaß. Die Auslegung, die das Oberlandes gericht der streitigen Vertragsbestimmung gegeben hat, ist frei von Rechtsirrtum. Der Begriff der Gesamtausgabe ist kein gesetzlich fixierter. Sic muß jedenfalls eine Mehrheit von Werken desselben Autors umfassen, und ihr Begriff wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Werke des Autors von ihr ausgeschlossen sind. Aus dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen ergibt sich, daß eine Einteilung von Gesamtausgaben in Serien im Buchhandel sehr häufig ist. Dagegen hat das Obcrlandesgericht ohne Rechtsirrtum dem Gut achten weiter entnommen, daß der Buchhandel keineswegs eine nach bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellte Serie selbst schon als Verantwort!. Red. t. V.: NicharbAlbcrti. — Verlag: Der Börsen Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der i Gesamtausgabe bezeichnet und auffaßt. Bedenken mag der Satz der ! Begründung erregen, daß eine einzelne aus den Werken eines Schrift stellers ansgcsonüerte Gruppe nur dann als Gesamtausgabe ange sprochen werden könne, wenn Werke heterogener Art desselben Schrift stellers vorliegen, die sich an völlig verschiedene Leserkreise wenden. Der Fall ist hier nicht gegeben. Entscheidend ist die Auslegung des Wortes Gesamtausgabe im Sinne des Vertrags. Hier ist der Auslegung des Oberlandesgerichts unbedenklich beizutreten, baß der Autor unterstellbar beim Vertragsabschluß vom 6. Dezember 1881 dem natürlichen, allgemein gebräuchlichen Wortsinne entsprechend unter der Gesamtausgabe eine Ausgabe seiner sämtlichen Werke ver stand, und daß auch der Verleger mit dem Gebrauch des Wortes keinen anderen Sinn verband, insbesondere nicht an eine Serie einer Gesamtausgabe gedacht hat. Hierfür spricht auch der Ausdruck »deren Teile«. Er wurde nach der Behauptung des Beklagten selbst anstelle der Worte »Bände, einzelne Bände« gewählt. »Teile« ist jedenfalls der allgemeinere Begriff. Er trifft auch Bestandteile der Gesamt ausgabe, die nicht nur in einzelnen Bänden bestehen, sondern eine Zu sammenfassung von Bänden unter bestimmten Gesichtspunkten dar stellen. Hätten die Kontrahenten den Einzelverkauf vou Serien ge statten wollen, dann hätten sie umgekehrt das Verbot ans den Band oder die Bände einzelner Werke beschränkt und hätten zusam menfassende »Teile« oder »Serien« ausgenommen. (Aktenzeichen: I. 290/13. - Urteil vom 28. 3. 14.) L. N.-I-. Ei» Preis für die wichtigste Entdeckung in der Ohrenheilkunde. — Der Universität Groningen ist von Herrn Gujot, der am 10. Januar 1908 starb, ein Kapital vermacht worden, aus dessen Zinsen demjeni gen In- oder Ausländer ein Preis von 1500 11. zuerteilt wird, der in der Ohrenheilkunde die wichtigste Entdeckung gemacht hat. Der Senat hat nunmehr den Preis Or. BLräny-Wien für seine Arbeit über die Funktion der Bogengangapparate zuerkannt. Die Überreichung des Preises wird in festlicher Sitzung am 21. September b. I, stattfinden. Sprechsaal. (Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen de» Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.! Abweichungen in der Farbe des Druckpapiers. Ich hatte jüngst bei einer Papier-Engros-Firma eine große Menge Katalogpapier bestellt, das gleich an den Drucker gesandt wurde. Nach Fertigstellung des Antiquariats-Katalogs stellte es sich heraus, daß die Firma verschiedenfarbiges Papier geliefert hatte, bei dem die Farben meines Erachtens wesentlich voneinander abweichen. Das eine Papier ist weiß, das andere gelblich. Da es sich um einen Antiqnariatskatalog handelte, konnte ich die Versendung nicht auf halten und die Abnahme der Lieferung nicht zurückweisen. Auf meinen Einspruch aber gegen diese Art der Erledigung läßt die Papier-Firma mir die »Geschäftsbedingungen für den Handel mit Papier« (abgcdruckt im Bbl. 1914, Nr. 32, S. 190 n. 191. Red.) zu kommen, die sie mir freilich bei Annahme meiner Bestellung nicht übergeben und auch trotz langjähriger Verbindung niemals zuge- stellt hat. In diesen Geschäftsbedingungen war von der Papier-Firma folgende Bestimmung blau angestrichen: Beschaffenheit. 8 4. Wegen geringer Abweichungen in Farbe, Reinheit, Festig keit und Maß, sowie wegen geringer Sortierungs- und Zählungs- fehler darf die Lieferung nicht beanstandet werden. Auf meinen telephonischen Widerspruch gegen diese einseitigen Ge schäftsbedingungen wurde mir von der Firma mitgeteilt, daß die Ber liner Handelskammer diese Geschäftsbedingungen angenommen habe. In der Einleitung zu diesen Bedingungen steht aber nur, daß die Berliner Handelskammer beabsichtigt, sie, sofern sie im Ge schäftsverkehr der beteiligten Kreise ihres Bezirkes während geraumer Zeit regelmäßig Anwendung gefunden haben, später als Handels bräuche im Sinne des 8 346 des Handelsgesetzbnchs zu veröffentlichen. Es ist also noch nicht so weit und noch Zeit, gegen die Annahme dieser Bedingungen als Handelsbräuche aufzutrcten. Denn meinem Empfin den nach widerspricht der oben angeführte 8 4 den Grundsätzen, die an Treu und Glauben im kaufmännischen Verkehr zu stellen sind. Wenn der Lieferant sich hinter ihn zurückzichen und bei schlechter und falscher Lieferung nicht verantwortlich gemacht werden kann, so bringt das eine Unsicherheit für den Papierabnehmer mit sich, die sehr oft erheblichen Schaden für ihn im Gefolge haben kann. Es wäre daher angebracht, daß sich Firmen, die ähnliche Erfahrungen ge macht haben, hier äußern möchten, damit mit dem nötigen Material aus der Praxis dagegen Front gemacht werden kann, daß obiger 8 4 nicht einseitig als Handclsgebranch anerkannt wird. 1-1. verein der Deutschen Buchhändler zn Leipzig, Deutsches Bnchhändlerhaus. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 28 sBuchhändlerhaus). 1032
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