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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1895
- Sprache
- Deutsch
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60, 12. März 1895. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 1375 E. Glo big-Berlin, Stellvertreter der Vorsitzenden, Adolf Jser-Berlin, erster Schriftführer, Robert Martin-Chemnitz, zweiter Schriftführer, L. Abel-Berlin, erster Schatzmeister, I. Bürner-Nürnberg, zweiter Schatzmeister, C. F. Rudolph-Leipzig-Ncustadt, Beisitzer, M. Brennwald-Stnttgart, Beisitzer. XII. Das Börsenblatt enthält in seiner Nr. 50 wieder eine überschwengliche Lobeserhebung des Reisebuchhandels; ja, ein Laie möchte beim Lesen derselben wohl gar glauben, dieser repräsentiere eigentlich den Begriff Buchhandel«. Gediegene Schulbildung und Sortimentskenntnisse sind ja überflüssiger Ballast. Eine tüchtige Portion — Redcgabe genügt vollständig, um mit dem unerfahrenen Publikum in kürzester Frist umfangreiche Geschäfte — abzuschließen und ihm Verpflichtungen aufzuerlegen, die ihm auf lange Zeit die Mittel und Lust zum anderwciten Bücherankauf vertreiben. Wie leicht ist es doch, tagein tagaus über ein und dasselbe Werk bestimmte Phrasen dem Zaume der Zähne entschlüpfen zu lassen, und was sind die Sortimenter doch für thörichte Leute, die sich bemühen über die verschiedensten Litteratur- zweige Auskünfte zu erteilen, die auch den Fachmann, selbst den Gelehrten befriedigen! Nun, wenn das Gesetz in dem Sinne durchdringt, daß es den Herren Reisenden das Besuchen von Privatpersonen künftig unmöglich macht, »so würden sie«, wie am Schlüsse des Auf satzes gesagt ist, »fortab gezwungen sein Sortimcntsgeschäfte zu machen. Daß diese »recht eigenartig« ausfallcn würden, ist gar nicht zu bezweifeln. Ob aber der Erfolg die Herren doch nicht am Ende veranlassen würde, den ihnen von ihrem Verteidiger in Nr. 27 des Börsenblattes erteilten Vorschlag zur Ausführung zu bringen, nämlich den, sich in Amerika ein freieres Feld für ihre Thätigkeit zu suchen, muß dahingestellt bleiben. L. Sprechsaal. Zur Berkehrsvrdming. (Vgl. Börsenblatt Nr. 58.) Die vereheliche Redaktion des Börsenblattes wird ergebenst darauf aufmerksam gemacht, daß die Anfrage -zur Verkehrsord nung- in Nr. 58 des.Börsenblattes, ebenso wie die darauf erfolgte Antwort der Redaktion den für den in Rede stehenden Fall allein maß gebenden Paragraphen der Verkehrsordnung außer acht gelassen haben. Es ist das nicht K 30, sondern tz in dem mit klaren Worten gesagt ist, daß der allgemeine Ausgleich der Jahres- rechnung durch Remission, Disponierung und Zahlung in der folgenden Buch Händler messe in Leipzig zu erfolgen hat; und ferner,daß dieseOstcrmcssc mit dcmSonnabend nachKantatc, imJahre 1894, das doch wohl hier in Betracht kommt, also am 28. April endet. Mit dieser Bestimmung, die übrigens nur ausspricht, was längst vor dem Erlaß der Verkehrsordnung im Buchhandel Rechtens war, ist klar und deutlich vorgeschrieben, daß auch das Geschäft des Disponieren? so zeitig beendet sein muß, daß der Ausgleich zur Messe erfolgen kann. Die Bestimmungen in den H 30 und 32 können unmöglich den Sinn haben, den klaren Wortlaut des tz 26, des Fundaments aller geschäftlichen Ordnung im Buchhandel, aufzu heben oder auch nur abzuschwächcn. Verleger ist, wenn seine Darlegung richtig ist, ganz unzweifelhaft berechtigt, die Anerkennung der verspäteten Disponcndcn zu verweigern und Bezahlung der disponierten Bücher zu verlangen. 0. IV. Erwiderung der Redaktion. — K 26 der Verkehrsordnung ist zwar in unserer Antwort in Nr. 58 d. Bl. nicht ausdrücklich genannt worden, doch ist seine Geltung selbstverständlich voraus gesetzt. Daß nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge auch die Disponierung zur O.-M. vollendet sein muß, ist zweifellos. In der vorgelegten Frage handelte cs sich aber nicht um ordnungs mäßigen Gang, sondern um eine Unregelmäßigkeit im Ge schäftsgänge, um den (nach Darstellung des Falles) anzunehmcnden Verlust einer rechtzeitig ein gesandt gewesenen Disponenden- faktur. Es ist in der Verlegerpraxis keineswegs allgemeiner Ge brauch, dem Sortimenter den Eingang seiner Remittendcn und der Disponendcnfaktur vor der Messe zu bestätigen, und vollends ist cs nicht Gebrauch, daß ein Verleger, der von einem Sor timenter die Verrechnung von nur wenigen Artikeln zu erwarten hat (so scheint uns nach den Umständen der Fall hier zu liegen), vor der Messe das Fehlen einer Disponcndenfaktur oder der Rc- mittenden moniert. Hat nun ein Sortimenter zum vorläufigen Ausgleich des Kontos eines Verlegers diesem nur eine Disponende»- faktur gesandt (wie es ja zuweilen vorkommt, wo cs sich nur um ganz wenige, vielleicht nur einen einzigen Artikel handelt), so dürste deren unterwegs etwa eingetretcncr Verlust wohl meistens erst nach der Messe scstgestcllt werden. Da diese Fakturen unterwegs nicht anders behandelt werden, als alle Bnchhändlerpapicre, eine Abgabe gegen Quittung ausgeschlossen ist, aber auch sonst zumeist keine Kontrolle über ihren Eingang und Ausgang geführt wird, so ist cs durchaus nicht unmöglich, daß eine Faktur einmal nicht an ihre Adresse gelangt. — Im vorliegenden Falle hat der Sortimenter freilich dadurch gesündigt, daß er zwischen Schluß der Messe und 1. Juni mehrfache Mahnungen des Verlegers nicht beantwortet hat; immerhin scheint uns der Fall doch so zu liegen, daß der Sorti menter nicht ohne weiteres zur Zahlung hätte verhalten werden sollen, sondern daß ihm auch nachträgliche (natürlich sofortige) Remission gestattet wurde. Wir halten cs für bedenklich, prinzipiell scstzustellcn, daß der Sortimenter auch bei zufälligem, von ihm nicht verschuldeten Verlust seiner Disponcndcnliste und verspäteter Entdeckung dieses Verlustes mit der Auflage sofortiger Zahlung des Disponendcnbetrages haftbar zu machen sei. Anfrage. Eine Schweizer Firma bestellte bei einem Stuttgarter Verleger über Leipzig -fest cvent. bar, wenn mit erhöhtem Nabatt» mchrcrc Partieen eines Werkes, daS überhaupt nur bar geliefert wird. Da cs sich um eine größere Sendung handelte, für die der Besteller bei dem Wege über Leipzig nach der Schweiz an Fracht und Kommissionsspescn viel mehr zu bezahlen gehabt Hütte, als für den direkten Transport von Stuttgart nach der Schweiz, so machte der Verleger im Interesse des Bestellers den Vorschlag der direkten Zusendung der Billigkeit wegen und bat, indem er den Betrag der Sendung mittcilte, um gleichzeitige vorherige Ein sendung desselben, weil er mit dem Besteller noch nicht im Verkehr gestanden habe, machte aber diese Bitte zu keiner Be dingung, da es ihm ja freistand, die Sendung mit Bnrfaktur nach Leipzig zu dirigieren. Nach 10 Tagen ungefähr, als sich der Ver leger in Ermangelung einer Nachricht nnschickcn wollte, die Sendung nach Leipzig abgchen zu lassen, kam die Nachricht des Bestellers, daß er den Auftrag wegen ungünstiger Bedingungen und weil eine Verzögerung eingctreten sei, zurückziehe. (Als ob, was die Ver spätung anbctrifst, die übrigens nur der Besteller verschuldet hatte, die Sendung über Leipzig in der Schweiz früher angckommen wäre!) Kann nun der Besteller zur Abnahme gezwungen werden? Und besonders, was ist Usus bei der Expedition von solchen Bestel lungen, die auf -fest bezw. bar, wenn mit erhöhtem Rabatt- lauten, auf Werke, die nur bar geliefert 'werden und auch so in den Bibliographieen angezeigt sind? Für gef. Meinungsäußerung der Herren Kollegen über diese Fragen wäre der beteiligte Verleger dankbar. U. 187 *
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