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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1895
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1895
- Sprache
- Deutsch
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schnittlich 5 Reisende, so sind das 400 Reisende und mit Inhaber 480 Personen. Das Mindesteinkommen eines jeden Reisenden muß schon 5000 betragen, sonst kann er nicht von Ort zu Ort, von Hotel zu Hotel wandern, und diese Herren sind so gestellt, daß sie Bahn II. Klasse und Hotel I. Klasse benutzen. Eine Berliner Handlung beschäftigt eine An zahl Herren, welche 10 000 ^ und mehr Jahreseinkommen haben. Wir wollen jedoch nur ein durchschnittliches Einkommen von 5000 ^ nnnchmen, so beträgt 480 X 5000 gleich 2 400 000 — 80 Nciscgeschäfte beschäftigen ferner durch schnittlich 10 Kommis, 2 Einkassierer, 2 Ansträger und 1 Markt helfer, zusammen 15 Personen — 15 x 80 --- 1200 Personen ä 1000 Einkommen gleich 1200000 ^-8. Es werden demnach im Kolportage- und Reisebuchhandel 48 432 Personen beschäftigt mit einem Einkommen von 53102 400 4. Was leicht übersehen wird, wenn man vom Reise geschäft spricht und Dctailreisende und Hausierer darunter zusammenfaßt, was aber für den Geschäftsmann überaus schwer ins Gewicht fällt, ist der finanzielle Punkt. Während jetzt der Kolportage-Buchhändler die von ihm angenommenen Personen lediglich mit der in § 55, Abs. 1 gedachten Legitimationskarte zu versehen braucht, welche kurzer Hand von der Ortspolizeibehörde ausgestellt wird und nur wenige Groschen kostet, soll er künftighin für jeden seiner Leute, den er zur Entgegennahme von Bestellungen ausschickt, einen Wnndergemerbeschcin lösen. Dem Entwurf liegt augen scheinlich nichts daran, den Herren Finanzministern ihre Sorgen abznnehmen; die Maßregel würde auch, auf den Buchhandel angewandt, keinen erklecklichen Gewinn liefern, denn die Wucht der finanziellen Belastung würde den kleineren Kolportage-Buchhändler erdrücken. Man bedenkt nicht 1. daß der Betrag für den Wandergewerbe schein für das ganze Jahr im voraus ge zahlt werden muß, gleichviel, ob dieser im Januar oder November gelöst wird, 2. daß bis zur Ausfertigung eines solchen stets eine Frist von 2—3 Wochen vergeht, d. h. im Verdienste des Arbeitsuchenden verloren geht, 3. daß auf. den Schein nichts herausgezahlt wird, auch wenn er schon nach 14 Tagen zurückgegeben wird, 4. daß derselbe nicht mit Beziehung auf die Thätigkeit des Hausierers zu einem Prin zipal, sondern schlechtweg fttr den Haus i crer ausgefertigt wird. Nun vergegenwärtige man sich die Lage eines Kolportage- Buchhändlers dem gegenüber. Meldet sich bei ihm jemand zur Anstellung und braucht er Leute für den Außendienst, so muß er zwei bis drei Wochen für den Unterhalt des Be treffenden sorgen, ohne dafür die gewünschte Gegenleistung zu finden; er darf ihn ja nicht mal ins Nachbarhaus schicken, bevor er einen Hausierschein für ihn hat. Dann muß er den Betrag von 24—60 ^ voll bezahlen, und nun geht sein Mann anfs Geratewohl ins Geschäft. Schlägt er nicht ein, so ist der Betrag für den Hausierschein verloren, ebenso die Entlohnung innerhalb der Wartezeit. Heute läßt er den Mann zur Probe in der Nähe seines Domizils anfangen, ivo er ihn unter Augen hat. Eignet er sich nicht, so hat er nichts gewonnen, aber auch nicht gerade viel verloren. Anderseits liegt die Verlockung wohl auch für manchen nahe, wenn er erst im Besitze eines Hausierscheines ist, seinen Prin zipal sitzen zu lassen und auf eigene Faust mit anderen Ar tikeln herumzuwandern. Der Betrag für den Hausierschein ist verloren. Sv kann man, da ein Teil des Personals des ZwelundsechMler Jahrgang. Kolportage-Buchhändlers immerhin wechselt, wohl annehmen, daß der vorerwähnte Kolportage-Buchhändler, der mit fünf Personen arbeitet, 10x40 Mark ^ 400 Mark jährlich für Hansierscheine würde ausgeben müssen, eine Belastung neben Personal - Staatssteuern, Gewerbesteuern und Kommunal zuschlägen, welche unerhört und nicht zu tragen wäre, da keine Stelle aufznfinden ist, ans welche sich die Belastung etwa abmülzen ließe. 5. Nun noch einiges zum Anträge Gröber u. Gen. Da heißt cs, daß bei Liefcrungswerken die Zahl der Lieferungen und der Gesamtprcis von vornherein augenfällig angegeben sein muß. Im großen und ganzen geschieht dies auch jetzt, und geschah dies auch von jeher, ohne daß es hierzu einer gesetzlichen Bestimmung benötigte. Der Kolportage-Buchhandel ist hier nur in zweiter Linie in teressiert, wir halten uns aber auch für verpflichtet, die In teressen der Verleger, die sich in zahlreichen Anschreibcn hier über beklagen, gleichmäßig wahrzunehmcn. Da wird uns die große Ausgabe von Koch's Landrecht, verschiedene Ausgaben der großen Kommentare über die Prozeßgcsetze vorgelegt, und wird auf die gewaltige Arbeit hingewiesen, welche dem Buchhandel durch die Herausgabe des bürgerlichen Gesetzbuches, der vorbereitenden Werke hierzu und vieler neuen Werke aus allen Gebieten der Wissenschaft und Litteratur erwächst. Woher soll der Verleger missen, wieviel Bogen ein solch umfassendes Werk stark werden wird? Der Herausgeber schreibt cs ja meist nicht allein, der Stoff ist gesichtet, der Anfang und der Plan sind vorhanden, aber wann das Wert vollendet sein wird, läßt sich nicht vorherschen. Aus wieviele Lieferungen Hütte der Verleger das deutsche Wörterbuch der Gebrüder Grimm wohl taxieren sollen, als er das Manuskript für den ersten Band in Händen hatte? So ist's bei außer ordentlich vielen Werken. So steht auch jetzt der Wahrheit gemäß auf solchen Werken: »Das Werk wird — sagen wir — 100 bis 120 Bogen umfassen und in 10 bis 12 Lieferungen zum Preise von 2 Mark pro Lieferung erscheinen; eine genauere Feststellung des Umfanges läßt sich nicht treffen.« Eine solche Angabe wäre bei der Herausgabe von Lieferungswerken in Zukunft anscheinend unzulässig. Dies würde für das Geschäft gerade in den wertvollsten Verlagsartikeln außerordentlich beschwerlich sein. Falls man diese Bestimmung dem dringenden, von jedem Mann der Wissenschaft, der sich in den Erscheinungen seiner Branche umsieht, anzuerkennenden Bedürfnis derart umwandelt, daß sie dem Verleger die durchaus notwendige Latitüde gestattet, so bleibt nichts übrig, was der Aufnahme in ein Gesetz wert wäre; es bliebe höchstens eine hin und wieder vexatorisch, sonst aber garnicht wirkende Maßregel übrig. Es scheint, als ob hier der sogenannte Hintertreppen- oder Schauerroman getroffen werden sollte. Wir glauben, unser Thema nicht erschöpft zu haben, wenn nur dieses Schlagwort nicht erwähnen. Der Kolportage-, Hintertreppen- oder Schauerroman ist das unglückliche rote Tuch, auf welches jeder, der glaubt, cs mit dem Volke gut zu meinen — und wer wollte dies nicht — losschlagcn muß. Zunächst ist festzuhaltcn, daß, obwohl alle diese sogenannten Schauerromane polizeilich scharf kontrolliert werden, nirgends eine Verurteilung auf Grund des § 184 R.-Str.-G.-B. gemeldet wird: Der beste Beweis, daß von Ilnsitt- lichkeitcn in diesen Produktionen nicht die Rede ist. Sie sind langweilig für den Gebildeten und arbeiten mit starken Effekten, weiter bleibt von allen Vorwürfen kaum etwas übrig. Und — möchten wir fragen — wer von all den Ver- 187
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