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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1903
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- Erscheinungsdatum
- 24.04.1903
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- Deutsch
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93, 24. April 1903. Nichtamtlicher Teil. 3241 »Der Z 2 des Entwurfs schließt sodann die Anwendung des Gesetzes auf diejenigen Handlungsgehilfen aus, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 3000 übersteigt. Durch diese Bestimmung würde eine künstliche Schranke zwischen den Standesgenossen geschaffen und die Gefahr gegensätzlicher Entscheidungen in ein und derselben Rechts frage entstehen. Die Beschränkung in der Anwendung des Gesetzes würde aber auch den größten Teil der verheirateten Handlungsgehilfen der Wohltat der verbilligten und be schleunigten Rechtsprechung berauben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß verheiratete Handlungsgehilfen auch mit einem mehr als 3000 betragenden Einkommen sich bei plötzlichem Aufhören ihrer Bezüge in mindestens derselben ungünstigen Lage befinden wie unverheiratete Gehilfen mit weit geringerem Einkommen. Aus diesen Gründen halten wir die Ausdehnung der persönlichen Zuständigkeit des Kauf mannsgerichts auf alle Handlungsgehilfen für das einzig Richtige, allermindestens aber eine solche auf alle Handlungs gehilfen, die weniger als 5000 jährliches Gehalt be ziehen, und zwar in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, das in seinem Z 68 die Grenze der Schutzbedürftigkeit bei den Bestimmungen über die Kün digungsfristen ebenfalls hinter ein Jahreseinkommen von 5000 ^ gelegt hat. »Eine ganz bedeutende Abschwächung der Wirkung des Gesetzes erblicken wir ferner in dem Absatz 2 des 8 3 des Entwurfs, der die sachliche Zuständigkeit des Kaufmanns- gerichts für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Ver einbarung ausschließt, durch die der Handlungsgehilfe für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt wird. Durch die Be schränkung der Zuständigkeit des Kaufmannsgerichts auf Streitigkeiten, die während des Bestehens des Dienstver hältnisses ausgebrochen sind, würde eine den Gehilfenstand leider recht häufig und zumeist ganz überflüssiger Weise be drückende Kategorie von Streitfragen, nämlich die aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstehenden, der raschen Er ledigung durch die Kaufmannsgerichte entzogen werden. Die Konkurrenzklauseln bergen in sich große Gefahren für das Fortkommen der Handlungsgehilfen; es besteht deshalb ge radezu ein Bedürfnis, derartige Streitfälle durch vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren zu entscheiden. Ein wesentlicher Vorzug der Sondergerichte liegt ja in der Mitwirkung des sachverständigen Laienelements; es wäre deshalb völlig ver fehlt, der Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte Streitfälle zu entziehen, deren Erledigung den ordentlichen Gerichten in der Regel nur durch die Hinzuziehung von Sachverständigen möglich ist. Wir halten deshalb die Ausdehnung der sach lichen Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte auf alle Streitig keiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis für absolut not wendig. »Der im Z 4 Absatz 2 des Entwurfs vorgesehenen Zu lässigkeit von Schiedsverträgen, durch die die Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte ausgeschlossen wird, vermögen wir ebenfalls nicht zuzustimmen. In dieser Bestimmung liegt geradezu eine Empfehlung, derartige besondre Schiedsgerichte zu bilden und die Wirksamkeit der Kaufmannsgerichte zu umgehen. Wir sind darum grundsätzlich gegen alle Schiedsverträge. »Auch die Bestimmungen des Absatzes 1 8 7 und des § 10 betreffend die Altersgrenzen für das aktive und passive Beisitzer-Wahlrecht bedürfen der Abänderung. Im Fall daran festgehalten wird, daß die Beisitzer mindestens 30 Jahre und die zur Ausübung der Wahl Berechtigten mindestens 25 Jahre alt sein müssen, wird die Zahl der wählbaren und wählenden Handlungsgehilfen zu klein sein. Nach den Feststellungen des mitunterzeichneten Deutschen Verbands Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Kaufmännischer Vereine wäre dann etwa nur ein Drittel aller Handlungsgehilfen wahlfähig und wählbar. Und da der Deutsche mit 25 Jahren in den Reichstag gewählt werden kann, mit 21 Jahren aber alle mit der Volljährigkeit verbundnen Rechte und Pflichten übernimmt, die Durch schnittsbildung der Kaufleute auch entschieden größer ist als die der gewerblichen Arbeiter, so empfiehlt es sich, die Alters grenzen für das passive Beisitzer-Wahlrecht auf 25 Jahre, für das aktive Wahlrecht auf 21 Jahre festzusetzen. Um die Zahl der wahlfähigen und wahlberechtigten Handlungs gehilfen nach Möglichkeit zn vergrößern, dürfte es auch ge nügen, wenn das Wahlrecht von längstens einjährigem Aufenthalt am Orte abhängig gemacht wird. »Im Interesse der Zuverlässigkeit der Wählerlisten und um zu verhüten, daß durch die versäumte Anmeldung zur Wählerliste viele Handlungsgehilfen ihres Wahlrechts ver lustig gehen, ist im Gesetz (8 12) noch festzulegen, daß die Wählerlisten, wie bei den politischen Wahlen, durch die Ge meinden von Amts wegen aufzustellen sind. »Die in Anlehnung an 8 55 des Gewerbegerichtsgesetzes durch 8 13 des Entwurfs getroffene Bestimmung, daß eine Berufung gegen die Urteile des Kaufmannsgerichts bereits zulässig sein soll, sobald der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 übersteigt, ist entschieden zu ver werfen. Im Hinblick auf die handelsgesetzliche Kündigungs frist von sechs Wochen bilden Gehaltsbeträge für zwei und drei Monate geradezu die Regel für die vor den Kaufmanns gerichten anhängig zu machenden Streitigkeiten, und selbst bei der zulässigen Mindestkündigungsfrist von einem Monat kommen ein- bis zweimonatliche Gehälter in Frage. In der weitaus größten Mehrzahl aller Fälle würde es sich also um Werte, die den Betrag von 100 ..O übersteigen, handeln, und wenn dann jedesmal eine Berufung an das Landgericht zulässig sein soll, von der der Prinzipal, als der wirtschaftlich Stärkere, zweifellos sehr häufig Gebrauch machen dürfte, dann würde der durch die geplante Neuerung angestrebte Zweck der Herbeiführung schneller und endgiltiger Entscheidungen geradezu illusorisch werden. Als Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung gegen Urteile der Kauf mannsgerichte ist deshalb eine solche von 300 festzusetzen. »Unter Voraussetzung der vorstehend begründeten Ab änderungen würden auch die den Gewerbegerichten nach 88 62—72 des Gewerbegerichtsgesetzes zustehende Be rechtigung, als Einigungsamt zu wirken, den Kaufmanns- gerichten zugewiesen werden können. »Den vorstehenden Ausführungen gemäß bitten wir den Hohen Bundesrat, beschließen zu wollen, daß 1. Absatz 3 des 8 7 und Absatz 1 des 8 8 des Ent wurfs dahin ergänzt werden, daß nur ein zum Richter amt befähigter Jurist zum Vorsitzenden des Kauf mannsgerichts berufen werden kann; 2. 8 1 eine Änderung dahingehend erfährt, daß durch Bildung von Kaufmannsgerichtsbezirken für Ge meinden mit 20 000 und weniger Einwohnern jedem deutschen Kaufmann die Anrufung des Kausmanns- gerichts ermöglicht wird; die Landes - Zentralbehörde hat die Errichtung anzuordnen; 3. 8 2, der die Anwendung des Gesetzes auf Handlungs gehilfen mit mehr als 3000 ^ jährlichem Gehalt ausschließt, gestrichen oder allermindestens dahin ab geändert wird, daß nur Handlungsgehilfen mit mehr als fünftausend Mark Jahresarbeitsverdienst dem Ge setz nicht unterstehen; 4. Absatz 2 des 8 3, durch den die Streitigkeiten über Ansprüche aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel der Zuständigkeit des Kaufmannsgerichts entzogen werden, in Wegfall kommt; 432
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