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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 219, 19. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 9309 S. 93, 371; Köhler, Urheberrecht an Schriftwerken, S. 216; Osterrieth, Komm. z. Kunstschutzges., S. 70) die Übertragung mit der Abgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet ausdrücklich vorsieht, und zwar kann die Übertragung nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern auch das Recht der gewerbs mäßigen Verbreitung, nicht nur das Recht am Hauptwerk, sondern auch die abgeleiteten Rechte umfassen. Diese ge setzliche Anerkennung des Rechts auf räumliche Beschränkung der Autorbefugnisse bringt es mit sich, daß eine Verletzung dieses Rechts sowohl durch unerlaubte Wiedergabe wie un- genehmigten Vertrieb einen Eingriff in diese Befugnisse involviert, also unter Artikel 36, 38 und 42 des deutschen Gesetzes von 1901 fällt. Es braucht dazu gar keinen be sonderen Vermerk auf den Exemplaren als unumstößlich notwendige Vorbedingung für die Klage mehr, wie unter dem alten Vertrag. Damit ist aber implicite auch die bloße Durchfuhr wie früher unbehindert gelassen. In Frankreich wird diese Frage ausschließlich durch die Auslegung des Verlagsvertrags gelöst (s. Huard und Mack, S. 326). 8. Einfuhr. Nach dem alten Vertrag war die Einfuhr der erlaubten Bücher durch Bezeichnung der zur Abfertigung berufenen Zollstellen (Schlußprot. Nr. 2) normiert aus Deutschland durften Bücher nur über bestimmt angegebene Zollämter eingeführt werden (siehe französisches Dekret vom 8. Nov. 1883, Art. 3, Rsousil äss Oovvsvtiovs st trsitss sts. p. 272), während alle deutschen Zollstellen die französischen Bücher abfertigten. Diese Einfuhrvorschriften, die übrigens besser in einen Zoll- als in einen Literarvertrag passen, sind mit Rücksicht auf den modernen Verkehr aufgegeben worden. 9. Entlehnungen zu Unterrichtszwecken. Die Berner Konvention hat diese Materie nicht einheit lich zu lösen vermocht, sondern überläßt deren Regelung in Artikel 8 den Landesgesetzen und den Sonderverträgen. Der frühere Vertrag von 1883 besaß nun in Artikel 4 hierüber ausgiebige Vorschriften; obschon diese ungünstiger waren als das Landesgesetz, namentlich als das Gesetz von 1901, wurden sie gleichwohl von den deutschen Gerichten als Vertragsrecht gemäß genanntem Artikel 8 der Berner Konvention auf die französischen Autoren angewendet, die zur Wahrung ihrer Rechte verschiedene Prozesse zu führen hatten.*) Da der neue Vertrag hierüber nichts enthält, somit vertragliche Bestimmungen wegfallen, so wird zukünftig hier einzig und allein die Behandlung auf Grund des Landesgesetzes maßgebend sein. Somit werden die Franzosen nunmehr die Artikel 19 bis 25 des Literargesetzes und Artikel 19 des Kunstgesetzes anrufen dürfen; auf literarischem Gebiete sind damit jene Auszüge oder ver kürzten Ausgaben, um die man unter dem alten Vertrage sich stritt, radikal ausgeschlossen, indem nur Entlehnungen für Sammlungen zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichts gebrauch, mit Ausschluß der Musikschulen, gestattet sind. Uber die Rechte der Deutschen in Frankreich, die noch weit gehender sind, indem dort nur das Zitationsrecht erlaubt ist, verweise ich auf Droit ä'^nteur, 1903, S. 120 und meinen Kommentar zur Berner Übereinkunft. S. 211. 10. Schutz des Zeitungs- und Zeitschrifteninhalts. Da der neue Vertrag keine hierauf bezüglichen Be stimmungen aus dem alten Vertrag (Art. 5) herübergenommen hat, so wird hier einzig die Berner Konvention (Art. 7 Vertragsrecht bilden. Es ist deshalb von Interesse, zu er- ") Vergl. Droit ä'^utsur 1899, S. 108; 1900, S.91; 1905, S. 74 und den Aussatz von Fr. Schwartz, Börsenblatt Nr. 17 vom 21. Januar 1905. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. ahren, inwiefern sie vom frühern Recht und vom deutschen nternen Recht abweicht. Gegen freie Wiedergabe in Original oder Übersetzung waren nach dem alten Vertrag unbedingt geschützt die Feuilletonromane und die Artikel über Wissenschaft und Kunst. Diesen Schutz genießen nach Artikel 7 der Berner Konvention nur noch die Feuilletonromane, während Artikel über Wissenschaft und Kunst, um geschützt zu sein, wie alle andern Artikel einen Vorbehalt tragen müssen, was ungünstiger ist als der frühere Zustand. Da gegen war nach dem alten Vertrag die Quellenangabe bei Entlehnungen nicht erforderlich, während nach Artikel 7 der Berner Konvention diese Bedingung bei der Wiedergabe er- üllt werden muß, außer wenn es sich um politische Artikel handelt, die dem freien Abdruck völlig preisgegeben sind. Nach dem aufgehobenen Vertrag war bloß nicht gestattet, die Wiedergabe der Artikel politischen Inhalts zu untersagen, wäh rend Artikel 7 der Berner Konvention dieses Verbot der Unter- agung ausdehnt auf eben genannte Artikel, Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten. Letztere beiden Kategorien werden somit im Verbandsrecht jeder Entlehnung aus geliefert, während nach dem alten Vertrag der Autor auf ie ein Urheberrecht geltend machen konnte, sofern sie über haupt als Geisteswerke eines urheberrechtlichen Schutzes ähig waren. Das deutsche Gesetz ist in folgenden Punkten günstiger als das Verbandsrecht: 1. Es verbietet den Abdruck von Ausarbeitungen wissen- chaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt; 2. es erlaubt den Schutz auch der politischen Artikel, obald sie den Vorbehalt tragen; tragen sie denselben nicht, o dürfen sie zwar frei wiedergegeben werden, aber nur gegen Quellenangabe unter Bußandrohung gemäß Artikel 44; 3. Artikel, die in Zeitschriften erscheinen, brauchen gar keinen Vermerk, um geschützt zu sein, da Artikel 18 des Ge- etzes von 1901 nur den Abdruck einzelner, keinen Vorbehalt tragenden Artikel aus Zeitungen gestattet; 4. die freie Wiedergabe bezieht sich nur auf die ver mischten Nachrichten »tatsächlichen Inhalts«, nicht auf die vermischten Nachrichten überhaupt. Die amerikanischen Autoren sind im Genuß dieser weiter gehenden, vom deutschen Gesetz gewährten Rechte, während der Schutz der Franzosen nicht an diese Schutzhöhe heran reicht, namentlich nicht was die wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Ausarbeitungen und die Zeitschristen artikel anbelangt. Mag dies auch praktisch bei dem rasch lebigen Verkehr der Presse nicht so große Bedeutung zu haben scheinen, so ist es vom rechtlichen Standpunkt aus doch nicht normal, daß in Verbandsländern Verbandsautoren in ihren Rechten hinter verbandsfremden Autoren zurückstehen. Es sollten daher die Unionsländer geradezu dazu verpflichtet werden, in ihren Beziehungen untereinander den landes gesetzlichen Schutz zu gewähren, sobald derselbe über die nur ein Schutzminimum bildende Berner Konvention hinausgeht. Die in diesem Punkt nicht befriedigende Regelung des neuen Vertrags bildet einen Ansporn mehr, den Schutz des Inhalts von Zeitschriften und Zeitungen in der Berner Union zu verbessern. Schluß. Trotz seiner Kürze ist der neue Vertrag in der jetzigen Übergangsperiode zu großen Dingen berufen. Fürs erste soll er die Interessengemeinschaft zweier großer Völker kräftigen und stützen, was die französische Regierung in ihrem Motivenbericht mit den Worten ausdrückt: »LUs (die neue Vereinbarung) g. psrwie äs sovstatsr L vouvsan l'iäsntits äs vuss äss äsax Oouvsrrieilisnts äv.v8 1'g.pplieg.tiou äss privsipss 1214
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