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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1907
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- Erscheinungsdatum
- 19.09.1907
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- Deutsch
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9304 Lirsenblatt f. d. Dlschn. Tuchhandel. Nichtamtlicher Teil. 219, 19. September 1907 Zusatzakte, Artikel 2. Nr. 1,8. — Die photographischen Erzeugnisse und solche Erzeug- nisie, welche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohltat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhastig, in soweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Maße, in welchem sie den gleichartigen einheimischen Werken Schutz zu billigt. Vertrag von 1907, Artikel 6. Die Werke der Photographie und die durch ein der Photo graphie ähnliches Verfahren her- gestellten Werke genießen die durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft fest gesetzten Vorteile. Wir legen weniger daran Gewicht, daß in den beiden Bestimmungen der gemeinsame französische Ausdruck ries osuvrss xüotogrspüigues« in den deutschen amtlichen Über setzungen eine Wandlung erfahren hat (früher hieß es »Er zeugnisse«, jetzt »Werke« der Photographie), als darauf, daß der letzte Nebensatz weggefallen und damit jede noch mög- mögliche Einschränkung aus dem Wege geräumt ist. Beide Länder schützen die Photographien nach internem Gesetz, Deutschland nach dem neuen Gesetz von 1907 während einer Frist von zehn Jahren. Aus dieser Fassung des Artikels 6 haben die Franzosen einen unrichtigen oder voreiligen Schluß gezogen, indem die französische Regierung in ihrem Motivenbericht zum Gesetz entwurf betreffend den neuen Vertrag bemerkt: »Schließlich hat Artikel 6 den Werken der Photographie dadurch, daß sie in diesem Vertrag genannt werden, den Charakter von Kunst werken zuerkannt, der ihnen bis in die jüngste Zeit durch die deutsche Gesetzgebung nicht zuerkannt war«. Auch Senator Millaud sagt in seinem Bericht an den Senat <Nr. 255 vom 9. Juli 1907): »O'srtiols 6 trsneüs sntrs 1s I'rsnos st 1'^.llsrnaAns uns gusstion jusgu'iei eontrovsrsss. II rsoonlls.lt ls osrsetdre ä'osuvrss srtlstiguss sux pbotoArspIüss et sux proäuotions snsloguss.« Es genügt hier, auf die Debatte im Reichstag, namentlich auf die zweite Lesung, hinzuweisen, um darzutun, daß die neue deutsche Gesetzgebung allerdings Photo graphien und Kunstwerke nebeneinander, aber der inneru Verschiedenheit wegen nicht gleich behandelt und dies durch die kürzere, für Photographien geltende Schutzfrist drastisch zum Ausdruck gebracht hat. Die ausdrückliche Erwähnung der Photographien hat deshalb einen andern Grund, vorerst den, den Schlußpassus des Schlußprotokolls des Vertrags von 1883 zur Wahrheit zu machen, der lautete: »3. Mit Rücksicht darauf, daß nach der deutschen Reichs gesetzgebung photographische Werke nicht denjenigen Werken bei gezählt werden können, auf welche die gedachte Übereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verständigung vor, um durch ein besonderes Ab kommen in beiden Ländern gegenseitig den Schutz der photo graphischen Werke sicherzustellen.- Ferner werden materiellrechtlich die Photographien ausdrücklich der Vorteile, den die Meistbegünstigungsklausel gerade auf diesem in Fusion begriffenen Gebiet gewähren kann, teilhaftig, was schon aus der Stellung des Artikel 6 hinter dem diese Klausel enthaltenden Artikel 5 hervorgeht. Letzterer, der nur von der Meistbegünstigung in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst spricht, was dazu verleiten könnte, seine Anwendung auf die Werke der Photographie zu versagen, erhält also durch Artikel 6 eine wohlbegründete Ausdehnung. Endlich genießen die Photographien ebenso wie alle in den Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland ge schützten Werke die gänzliche Befreiung von allen Förmlich keiten, auch den prozessualrechtlichen (s. unten). Somit wird auch zu ihren Gunsten wie für die andern Werke der Schutz der Berner Konvention, der Erfüllung der Förmlich keiten im Ursprungslands fordert, wesentlich übertroffen. Damit ist ein weiterer Schritt in der Gleichbehandlung, wenn auch nicht Gleichstellung der Photographien mit den Kunstwerken getan worden, und die Photographen werden sich dessen freuen. b) Choreographien. Die französischen choreographischen Werke genießen laut Nr. 2 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft Schutz nach Maßgabe des deutschen Gesetzes von 1901, d. h. bei schriftlicher Fixierung des dramatischen Vorgangs. Der neue Vertrag berührt sie nicht besonders o) Werke der Baukunst. Diese sind seit Inkraft treten des neuen deutschen Kunstschutzgesetzes (1. Juli 1907) nunmehr gegenseitig geschützt, und zwar auf Grund folgender zwingender, ohne Einschränkung aufgestellter Vorschrift des in Paris abgeänderten Schlußprotokolls der Berner Konvention: 1. Artikel. — In denjenigen Verbandsländern, in welchen nicht nur die architektonischen Pläne, sondern auch die archi tektonischen Werke selbst Schutz genießen, werden diese Werke der Wohltat der Bestimmungen der Berner Übereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte teilhaftig. Der neue Vertrag bringt hierin keine Änderung. ä) Kunstgewerbliche Erzeugnisse. — Die Erzeug nisse des Kunstgewerbes, die in Frankreich durch die Novelle vom II. März 1902 zum Grundgesetz von 1793 und in Deutschland durch das neue Kunstschutzgesetz seit 1. Juli 1907 geschützt werden, dürfen nunmehr den gegenseitigen Kunst schutz beanspruchen, und zwar auf Grund der Schlußformel des Artikel 4 der Berner Konvention, die lautet: ». . . über haupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann«. In der Tat herrscht in bezug auf das Kunstgewerbe grosso moäo Übereinstimmung zwischen den beiden Gesetzgebungen, ob schon Überraschungen für die Zwischenstufen der Muster und Modelle, der Gebrauchs- und Geschmacksmuster nicht aus geschlossen sind. s) Übersetzungen. — Der Artikel 9 des aufgehobenen Vertrags bestimmte: -Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Übersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt.« Eine solche Bestimmung wurde nicht mehr herüber- genommeu; es gilt somit in dieser Materie einzig die Berner Konvention, Artikel 6; derselbe erklärt aber: -Rechtmäßige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt.- Die neue Ordnung enthält also eine Einschränkung; diese ist nicht im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung, die alle Übersetzungen und überhaupt die Bearbeitungen und Umwandlungen als solche für schutzfähig erklärt, ohne sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (s. Allfeld, S. 38 und 43), und die von den Amerikanern angerufen werden kann. Nichts hindert aber in den seltenen Fällen, wo die Frage akut werden sollte, die deutschen Gerichte, einer Grund anschauung ihres Rechts auch ohne^Vertragszwang Geltung zu verschaffen. I. Anonyme und pseudonyme Werke. — Im frühern Vertrag (Schlußprotokoll) war hierüber folgende Bestimmung enthalten: -Da nach den Bestimmungen der deutschen Reichsgesetz gebung die Dauer des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung bet anonymen oder pseudonymen Werken in Deutschland auf 30 Jahre nach dem Erscheinen beschränkt ist, es sei denn, daß jene Werke innerhalb dieser 30 Jahre unter dem wahren Namen des Urhebers eingetragen werden, so wird verabredet, daß es den Urhebern der in einem der beiden Länder erschienenen anonymen oder pseudonymen Werke oder derer gesetzlich berechtigten Rechtsnachfolgern freistehen soll, sich in dem andern Lande die Wohltat der normalen Dauer des Rechts auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der oben erwähnten 30jährigen Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen
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