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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1924
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- Deutsch
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16920d°rsenblatt I. d. Dtschn. Duchhandct. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. VII. 274, 22. November 1924. Abänderungsrecht des Verlegers. nehmen. Dieses Recht besteht auch vor Veranstaltung einer neuen Auflage. Dieses Recht ist ein subjektives, höchst persönliches des Ver fassers, der als Schöpfer des Werkes über dessen Inhalt allein zu bestimmen hat. In negativer Hinsicht prägt sich dieses Recht in dem Verbot des 8 13 des VG. aus, durch das der Verleger gehindert wird, irgendwelche Abänderungen an dem Werke selbst, au dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers vorzunehmen, wie ja auch nach 8 9 des UG. selbst bei Übertragung des Urheberrechts das Verbot bestehen bleibt, Änderungen vorzunehmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Welche inhaltlichen Änderungen der Verfasser vor nehmen will, ob diese Abänderungen sachlich gerechtfertigt, notwendig oder auch nur nützlich sind, unterliegt nicht dem Ermessen Dritter. Es läßt sich sehr wohl der Kall denken, daß die Änderungen von sachverständiger Seite nicht als Verbesserungen oder als nicht not wendig angesehen werden. Das Recht des Verfassers wird dadurch nicht berührt. Nur eine Beschränkung des Verfassers gibt das Gesetz. Durch die Abänderungen soll ein berechtigtes Interesse des Verlegers nicht verletzt werden. >> Ich hebe nur kurz folgendes hervor: Das berechtigte Interesse des Verlegers liegt im wesentlichen auf finanziellem Gebiet. Die Fälle, in denen durch Abänderungen des bereits hergestellten Werkes der literarische Charakter des Werkes derart verändert wird, daß dem Verleger die Herausgabe nicht zugemutet werden könnte, sind kaum praktisch vorgekommen. Regelmäßig handelt es sich um Abänderungswünsche des Ver fassers, welche die Kosten der Herstellung erhöhen. I» dieser Hinsicht bestimmt aber 8 12 VG., daß der Verfasser die nach Vervielfältigung des Werkes entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen hat, wenn sie das übliche Maß übersteigen. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß dem Verfasser die Möglichkeit gegeben werden muß, die Änderungen überhaupt vor zunehmen. Macht das vom Verleger gewählte Verfahren, wie z. B. der Manuldruck, die Ausübung dieses Rechtes in vollem Umfange unmöglich, so hat der Verleger diese Unmöglichkeit zu vertreten. Der Umstand, Saß das gewählte Vcrvielfältigungsverfahren billiger und für die Verbreitung des Werkes daher förderlicher ist, kann dem gegenüber nicht ausschlaggebend sein, selbst wenn die größere Ver breitungsmöglichkeit auch dem Interesse des Verfassers förderlich ist. Justizrat vr. Hillig. Änderung der Rechtschreibung durch den Verleger. Frage: Kann der Herausgeber einer Sammlung Änderungen an dem entlehnten Teile im Punkte der Rechtschreibung mit Rück sicht auf die inzwischen cingetretenen Änderungen in dieser vornehmen? Die Aufnahme von kleineren Teilen eines Schriftwerkes in eine Sammlung darf an sich nach 8 24 UG nur unverändert erfolgen. Diese Bestimmung entspringt aus dem Grundsatz, daß dem Urheber die unveränderte Gestalt des von ihm geschaffenen Werkes gewähr leistet bleiben soll, solange der Urheberrechtsschutz dauert, also nicht nur bis zum Ableben des Urhebers, sondern auch über diesen Zeit punkt hinaus. Ein über die Dauer des Urheberrechts hinausgehcnder Schutz wird zwar erstrebt, ist aber noch nicht in dem derzeitig gelten den Gesetz begründet. Das Verbietungsrecht des Urhebers findet in 8 13 des VG. sowohl wie in 8 9 des UG Ausdruck. Beide Bestimmungen erklären jedoch Änderungen für zulässig, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Ausgeschlossen von solchen Abänderungen ist jedenfalls der sach liche Inhalt. Aber auch die Form, unter der der Verfasser das Werk der Öffent lichkeit übergibt, ist geschützt. Dazu gehört auch die Orthographie und die Interpunktion. In diesem Sinne hat sich erst kürzlich das Reichs gericht ausgesprochen. Eine durchgängige Änderung der Rechtschrei bung kann unleugbar zu einer Veränderung des Charakters eines Werkes führen. Die Rechtschreibung ist charakteristisch für die Zeit des Erscheinens. Ein in einer alten Orthographie geschriebenes Werk kennzeichnet sich regelmäßig als das Erzeugnis einer bestimmten Zeit- periode und wird schon durch diese äußere Gestalt dem Verständnis des Lesers nähergerückt. Ich halte es daher nicht für zulässig, ein etwa vor 50 Jahren in alter Rechtschreibung erschienenes Werk voll ständig auf den Stand der neuen Rechtschreibung zu bringen. Auch weün sich der frühere Verleger ausdrücklich mit dieser Ab änderung einverstanden erklärt hat, wird hierdurch die Rechtslage nicht geändert, denn das Recht, gegen Abänderungen des Werkes Wider spruch zu erheben, bleibt bei dem Urheber, selbst wenn dieser das Urheberrecht auf einen Dritten übertragen haben sollte, und nach seinem Tode bei seinen Erben. Justizrat vr. Hillig. Frage: Ist ein Verleger berechtigt, an Werken, die in seinem Ver lage erschienen sind, Abänderungen vorzunehmen, insbesondere den Inhalt für eine andere Ausgabe, z. B. Jugenbausgabc, zu verwenden? Die Anfrage läßt nicht erkennen, ob der ansragende Verlag an den Werken das Urheberrecht oder lediglich das Verlagsrecht besitzt. Die Mitteilung, daß der Verfasser wegen seiner Honoraransprüchc abgefunden sei, beantwortet die Frage nicht. In erster Linie ist also der Inhalt des zwischen Verleger und Verfasser abgeschlossenen schriftlichen Vertrages maßgebend. Bon ihm Hängt cs ab, ob der Verfasser dem Verleger das Recht der Ver wendung einzelner Teile der Werke für eine neue Ausgabe gegeben hat oder nicht. Enthält der Vertrag hierüber nichts, so berechtigt das Verlagsrecht den Verleger nicht zu der Veranstaltung einer Aus gabe, welche inhaltlich eine Kürzung oder Veränderung des ursprüng lichen Werkes darstcllt. Aber auch wenn der Verfasser das Urheber recht abgetreten hat, verbleibt bei ihm nach 8 9 des UG. das Bestim mungsrecht, ob an dem Werke, an dessen Titel und an der Bezeich nung des Urhebers Kürzungen oder sonstige Änderungen durch andere, also auch durch den Verleger vorgcnommen werden dürfen. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt 8 19 Ziff. 4 des UG. Bei einer Sammlung, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt, bedarf die Aufnahme einzelner Aufsätze von geringem Um fang, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes nicht der Zustimmung des verstorbenen Urhebers, während der lebende darum zu begrüßen ist. Jedoch kann es sich nach der Anfrage kaum um eine solche Sammlung handeln. Ich halte deshalb den Verlag nicht für berechtigt, aus den Ver- lagswerkcn ohne Zustimmung der Erben des verstorbenen Urhebers andere Bände, z. B. eine Zusammenstellung für die Jugend, heraus-- zugeben. Justizrat vr. Hillig. Der Begriff »kleinere Teile eines Schriftwerkes« nach 8 19 Abs. 1 Zifs. 4 des UG. Frage: Was ist im einzelnen Kalle entscheidend für die Frage, ob die in eine Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zweck aufgcnommcnen Stücke als »kleinere Teile eines Schrift werkes« anzusehen sind, und ist das für diesen Fall in 8 19 Ziff. 4 des UG vorgesehene Einwilligungsrecht des Urhebers- ein höchst persönliches? Der 8 19 Ziff. 4 des UG verlangt neben den sonstigen Voraus setzungen, unter denen urheberrechtlich geschützte Werke in eine Samm lung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke ausgenommen wer den dürfen, die persönliche Einwilligung des lebenden Urhebers. Diese Voraussetzung findet sich bei Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch nicht. Der Gesetzgeber war dem Begriffe der Anthologie nicht günstig gesinnt und hatte deshalb die Zulassung derartiger Sammlungen zu den Ausnahmebestimmungen des 8 19 fallen lasse». Erst auf Grund der dritten Beratung des Gesetzes erfolgte im Interesse der ferneren Erhaltung dieser Sammlungen deren Aufnahme, jedoch mit der oben erwähnten Beschränkung. Diese Beschränkung bezieht sich, wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, nur aus den lebenden Urheber, dessen Werke ganz oder teilweise in eine solche Sammlung ausgenommen werden sollen. Weder die Erben eines verstorbenen Urhebers noch auch der Verleger während oder nach dem Ableben des Urhebers haben das Recht, der Aufnahme eines Werkes in eine solche Sammlung zu widersprechen, wenn nur die sonst vom Gesetz gegebenen Voraussetzungen beobachtet werden. Hierüber besteht kein Streit. Dagegen ist es sehr häufig zu Meinungsverschiedenheiten gekom men, ob ein in eine solche Sammlung aufgenommener Teil eines Schriftwerkes eines Urhebers als »kleinerer Teil« anzusehen ist. Unter »kleinerem Teil eines Schriftwerkes« versteht mau regelmäßig Bruch stücke oder Auszüge aus einem größeren Werke. Handelt es sich IM vollständige Werke, so trifft auf diese der Begriff »einzelne Auf sätze« zu. Was im einzelnen Falle »kleinerer Aufsatz« oder »kleinerer Teil eines Schriftwerkes« ist, ist regelmäßig Tatfrage. Nicht ausschließlich maßgebend, aber doch sehr häufig von ausschlaggebender Bedeutung ist das quantitative Verhältnis des entlehnten Teiles zu dem Gesamtwert. Die in der Anfrage angegebenen Verhältniszahlen des entlehnten Teiles zum Ganzen scheinen mir für die Zulässigkeit der Aufnahme der entlehnten Stellen zu sprechen. Ich habe Fälle in der Praxis ge habt, in welchen das quantitative Verhältnis des entlehnten Teiles zum Gänzen ein wesentlich größeres war. Ich glaube daher, die ge stellte Frage, ob die Aufnahme dieser Teile in die Sammlung durch 8 19 Ziff. 4 gedeckt ist, bejahen zu können. Justizrat vr. Hillig. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins^ Leipzig.
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