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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1924
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- 1924-11-22
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- 22.11.1924
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Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegervereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. VII lVI s. Bbl. Nr. 2V1). Bekanntmachungen des Vorstandes. Keim übereilte Erhöhung der Bücherpreise! Die in letzter Zeit eingetretene Erhöhung der Herstellungs kosten bedeutet eine so empfindliche Belastung der Kalkulation des Verlegers, daß.nicht nur die Preise von Neuerscheinungen höher angesetzt werden müssen als bisher, sondern daß auch fertig vorliegende Bücher, insbesondere in Reihenunterneh mungen mit einheitlichen Preisen, genauester Nachprüfung be dürfen. In jedem Galt empfiehlt der Vorstand des Deutschen Ver legervereins, vorsichtig vorzugehen und jede übereilte Maß nahme, die das für Verlag wie Sortiment gleich wichtige Weih nachtsgeschäft empfindlich stören müßte, zu vermeiden. Unter allen Umständen aber wolle man von der Erhebung prozentualer Teuerungszuschläge absehen, da nichts dem Absatz des Buches mehr schaden könnte, als wenn aus der Notwendigkeit, eine Anzahl von Bücherpreisen zu erhöhen, der allgemeine Eindruck entstünde, daß die Preise der Bücher noch teurer würden als bisher. Beschluß der Vorstandssitzung vom 10. November 1924. Einrichtung eines Schiedsgerichts zwischen dem Deutschen Verlegerverein einerseits und dem Schutzverband Deutscher Schriftsteller und Verband deutscher Erzähler andrer seits. Der Vorstand beschloß einstimmig, den von der Vereinigung schön-wissenschaftlicher Verleger auf Grund Mündlicher Verhand lungen mit den Autorenverbänden entwvrjenen Schiedsgerichts- Vertrag zu genehmigen und vorläufig bis zur nächsten Haupt versammlung in Kraft zu setzen, sobald die Unterzeichnung seitens der Autorenverbände erfolgt sein wird. Der Wortlaut des Vertrages wird demnächst veröffentlicht. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins, gez. vr. G. Klipper, 1. Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Übertragbarkeit des Urheberrechts an Berken der bildenden Knnst. Frage: Kann ein Künstler, ivelcher an Bildern dem Verlag das unbeschränkte Urheberrecht übertragen hat, Rückgabe der Origi nale verlangen? Nach dem vorliegenden Vertrag hat der Künstler dem Verlag das unbeschränkte Urheberrecht an Illustrationen übertragen, welche er im Verein mit einem anderen Künstler für ein bestimmtes Werk des Verlages angefertigt hat. Die Übertragung des Urheberrechts schließt nicht ohne weiteres die Übertragung des Eigentums am Original in sich. Der Verlag hat das Original dem Urheber nach Gebrauch wieder zurückzugeben. Jedoch kann dieser Satz Einschränkungen durch Parteivereinba rungen -erleiden. Dies scheint im vorliegenden Kall zuzutreffen. Der 8 6 des Vertrages bestimmt nämlich, daß der Verlag die Zeichnungen beliebig für seine Berlagszwecke vervielfältigen und verbreiten, Ände rungen des Maßstabes vornehmen, sowie auch Klischees der Druckstärke verkaufen kann. Aus dieser Bestimmung läßt sich die Absicht der Vertragschließen den entnehmen, Laß dem Verlag ein weitgehendes Benutzungsrecht an den überlassenen Zeichnungen, das durchaus nicht auf den im Vertrag genannten besonderen Zweck der Illustrierung eines Werkes beschränkt ist, zugestanden werden soll. Mindestens trifft dies für die Dauer des Urheberrechts an den Illustrationen zu; denn dem Verlag steht nach dem Vertrag das Recht zu, beliebig über die Zeichnungen für seine Berlagszwecke zu verfügen. Freilich nach Ablauf des Urhebcrrechtsschutzcs wird sich der Ver lag, da eine klare Abmachung, daß das Eigentum an den Illustra tionen auf ihn übergehen solle, nicht vorliegt, wohl zur Herausgabe der Illustrationen verstehen müssen. Justizrat vr. Hillig. Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel. Sl. Jahrgang. Recht des Verlegers zur Ergänzung einer abhanden gekommenen Manuskriptscitc. Dem anfragenden Verlag ist in der Druckerei die letzte Seite des Manuskripts eines Werkes abhanden gekommen, welches demnächst herausgegeben werden soll. Der in Rom wohnende Verfasser gibt dem Verleger auf seine Anfrage, ob er die letzte Seite des Manu skripts noch einmal schreiben wolle, keine Antwort. Das Manuskript selbst ist der Auszug aus einem wesentlich um fangreichen Manuskript und vom Verfasser auf Vorschlag des litera rischen -Beirates des Verlages zusammengestellt. Da das Manuskript zahlreiche Fehler und Unregelmäßigkeiten enthielt, hat der Verlag Anfang 1923 den Verfasser um die Erlaubnis gebeten, daß der literarische Beirat etwaige Änderungen ohne die besondere Zustimmung des Verfassers vornehmen dürfe, wenn sich die Sache dadurch rascher erledigen ließe. Der Verfasser hat dazu die erbetene Zustimmung gegeben. Der literarische Beirat des Verlages hat nunmehr die letzte Seite des Werkes neu geschrieben. Ist der Verleger berechtigt, das Manuskript von einem Dritten mit einem anderen Schluß versehen zu lassen, wenn die letzte Seite des Manuskripts in der Druckerei abhanden kommt? Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß an dem Manuskript Ab änderungen oder Ergänzungen irgendwelcher Art von, dem Verleger nicht vorgenommen werden dürfen. Dies ist -ausdrücklich in § 13 des Gesetzes über das Verlagsrecht ausgesprochen worden. Die im 2. Ab satz dieses Paragraphen erwähnte Einschränkung, daß Änderungen zulässig sind, für die der Verfasser seine -Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, ist nach der Rechtsprechung und Literatur eng auszulegen und bezieht sich lediglich auf die Beseitigung unzweifelhafter Schreibfehler oder Korrektur der Rechtschreibung, namentlich bei Schulbüchern. Dagegen läßt sich die Ergänzung eines Manuskripts durch Anfügung eines neuen Schlusses nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 des VG. bringen. Wenn man dessen ungeachtet zur Bejahung der gestellten Frage gelangen will, so könnte dies nur unter Berufung auf die vom Ver leger erbetene, vom Verfasser erteilte Genehmigung geschehe», jede dem Verleger notwendig erscheinende »Änderung« an dem Manuskript vorzunehmen. Eine Änderung Ist nun freilich die Hinzufügung eines wenn auch räumlich nur unbedeutenden Teiles des Werkes nach der wörtlichen Bedeutung nicht, sonder» eine Ergänzung. Aber es läßt sich diese ausdehnende Auslegung wohl unter Zuhilfenahme der Grundsätze über Treu und Glauben bei der derzeitigen Rechtsprechung rechtfertigen. sWenn aber die Änderung votgenommen wird, so muß sie ohne den vom Verleger in Aussicht genommenen Zusatz crfolgcn.j Justizrat vr. Hillig. Berechtigtes Interesse des Verlages nach 8 12 des VG. Frage: Wie weit steht dem Änderungsrecht des Verfassers das berechtigte Interesse des Verlages entgegen? Ich bejahe die Frage, daß der Verleger in der Wahl des Vcr- viclfältigungsverfahrens nach dem Gesetz nur insoweit beschränkt ist, als durch das gewählte Verfahren nicht die urheberrechtlichen Be fugnisse des Verfassers beschränkt werden. Mit dieser selbstverständ lichen Beschränkung kann der Verleger das Herstellungsverfahren in einer der üblichen Formen wählen. Er ist nicht auf den Letternsatz beschränkt, ebensowenig auf ein Verfahren, das zurzeit des Inkraft tretens des Gesetzes als übliches in Gebrauch war. Mit dem Fort schreiten der Bervielfältigungstechnik erweitern sich die dafür ver wendbaren Verfahre». Der im vorliegenden Falle gewählte Manul druck gehört zu den anastatischen Verfahren, deren als bekannt voraus gesetzte Eigenart es mit sich bringt, daß als Vorlage für die neu herzustellende Auflage Druckplatten dienen, die eine Kopie des bereits vorhandenen Originalwerkes wiedevgeben. Diese anastatischen Ver fahren werden besonders in der gegenwärtigen Zeit vielfach ange wendet, z. B. für die Herstellung alter Zeitschriften u. dgl. Man darf sie jedenfalls als übliche Vervielfältigungsformen bezeichnen. Da aber mit diesem Verfahren das Original wiedergegeben wird, unterliegt die Abänderungsmöglichkeit des Abdrucks gewissen Be schränkungen, über deren Umfang kein Streit besteht. Damit komme ich aber auf den Kernpunkt der Streitfrage, ob durch die Eigenart des gewählten Verfahrens nicht die Recht« des Verfassers aus 8 12 des VG. unzulässig beschränkt werden-. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 hat der Verfasser das Recht, bis zur Beendigung der Vervielfältigung Änderungen an dem Werke vorzu- 2233
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