Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140316
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191403161
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140316
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-03
- Tag1914-03-16
- Monat1914-03
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^>7 61, 16. März 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. das treffe, was der Entwurf treffen will. Auch der gewissenhafte Buchhändler müsse beim Bestehen eines derartigen Ge setzes gewärtig sein, um Ehre und Reputation gebracht zu werden. Hat cS der deutsche Buchhandel verdient, daß man ihm mit einem sol chen Entwurf das Leben sauer macht? Gewiß nicht! Unser Augen merk muß darauf gerichtet werde», die Jugend von heute gegen schlechte Einflüsse zu stählen. Man verschone aber den deutscheil Buchhandel mit einer neuen Lex Heinze! (Lebhafter Beifall.) — Oberstudienrat 14r. Klett sprach vom Standpunkt des Erziehers aus zu dem Entwurf. Die Eindrücke des Guten müssen bei unserer Jugend so stark sein, daß sie ihre ganze Seele erfüllen und die Jugend widerstandskräftig machen, das Schlechte und Minderwertige von sich abzuwehren. (Bei fall.) — Prof. Holzel beleuchtete die Frage als Vertreter der bilden den Künstler. Für diese bestehe aller Anlaß, aufs schärfste dagegen zu protestieren, daß die hohe und höchste Kunst auf eine Stufe gestellt werde mit dem Lüsternen und Minderwertigen. Bedroht sei durch diesen Entwurf auch die Schaffenskraft des Künstlers, und ebenso werde die Unbefangenheit des Beschauers von Kunstwerken geschädigt. Der Redner verlas noch ein Schreiben des Direktors der Akademie, Prof. Pötzelberger, der durch ein Unwohlsein am Erscheinen verhindert wurde. Auch dieser Künstler spricht sich scharf gegen die Vorlage aus. (Lebhafter Beifall.) Hierauf folgte eine Reihe von Lichtbildern, die solche Werke der Plastik und Malerei darstellten, die in letzter Zeit als unsittlich be schlagnahmt worden sind. Darunter befinden sich Schöpfungen von Künstlern, die einen Weltruf haben. Der Vorsitzende, Generalintendant Baron zu Putlitz, bemerkte im Anschluß hieran, aus diesen Proben von beschlagnahmten Kunstwerken sei ersichtlich, welche Gefahr uns drohe. Mit aller Kraft müsse man sich gegen den betr. Gesetzentwurf wende». Wir alle haben das Gefühl, daß der Schutz der Jugend die Aufgabe von Schule und Elternhaus, aber nicht die des Schutzmanns ist. (Lebhafte Zustimmung.) Der Vorsitzende brachte sodann folgende Erklärung zur Verlesung: »Der WUrttembergische Goethebund als Vorort der deutschen Goethcbünde erblickt in diesem Entwurf eine Erneuerung der immer wiederkehrenden, bedauerlichen Versuche, die Staatsgewalt zur ent scheidenden Instanz in Fragen der Kunst zu machen. Der Entwurf findet das entscheidende Merkmal für die Strafbarkeit der Zurschau stellung bildlicher Darstellungen nicht in dem tatsächlich gefährdenden Charakter der Darstellung, sondern in dem Umstand, daß die Möglich keit der Gefährdung der Jugend das Ärgernis eines beliebigen Er wachsenen zu erregen geeignet ist. Damit ist für willkürliches Ein greifen künstlerisch urteilsloser Personen freiester Spielraum gegeben.« Nach einem Hinweis aus die Schädigungen, die der Entwurf für das künstlerische Schassen bedeute, schließt die Erklärung mit der Auf forderung an alle Freunde der freien Entwicklung der Kunst, zu pro testieren gegen die geplante Lex Heinze und zur positiven Mitarbeit an der Gesundung unserer Jugendbewegung. In der sich anschließenden Erörterung gab zunächst B. A. M. Haus mann im Namen des Hansabunds nachstehende Erklärung ab: »Der Deutsche Kunstverlag und die deutsche Postkartenindustrie sind in letzter Zeit besonders häufig durch rigorose und meist gar nicht verständliche Beschlagnahmungen von Postkarten durch die Polizei be lästigt worden. Durch dieses Vorgehen von Verwaltungsbehörden ist eine fortdauernde Belästigung und Beunruhigung dieser Gewerbe zweige entstanden, die mit der Zeit zu einer großen wirtschaftlichen Schädigung führen kann. Das deutsche graphische Gewerbe und der Postkartenhandel können in der überwiegenden Zahl ihrer Vertreter Anspruch darauf erheben, daß ihre Produktion nicht unter den Begriff des »Unzüchtigen« subsumiert wird. Die Förderung guten künstleri schen Geschmacks und der kulturellen Hebung weiter Volkskreisc haben sich gerade diese Industriezweige seit langem zu einer ernsten Pflicht gemacht; sie verstehen es daher nicht, wie eine einseitige und befangene Polizeizensur ihre Absichten in so grober Weise mißverstehen konnte. Ohne von sich aus entscheiden zu wollen, ob die Maßregeln der Be hörden in jedem Einzelfall berechtigt waren oder nicht, hielt es der Hansabnnd für seine Pflicht, darauf hinzuwirken, daß die außerordent lichen Ungleichmäßigkeiten, die aus der jetzige» Auslegung des 8 184 ^ des Strafgesetzbuchs durch verschiedene Verwaltungsbehörden und auch Gerichte erwachsen, in Zukunft aufhören. Im Interesse der davon be troffenen Erwerbszweige hat der Hansabund dafür Sorge getragen, daß den Abgeordneten für die Reichstagsverhandlungen über diese Fragen reiches Material zur Verfügung stand und daß Abgeordnete wie Or. Müller-Meiningen den berechtigten Beschwerden gegen diese nicht bloß kunst- und kultur-, sondern auch gewerbefeindlichen Zen surübergriffe Nachdruck verleihen konnten. Auch in Zukunft wird der Hansabnnd darauf achten, daß solchen Gefährdungen des deutschen graphischen Kunstgewerbes mit aller Entschiedenheit begegnet wird.« Für den Monistenbund erklärte Red. Or. Hägermann sein Ein verständnis mit dem Vorgehen des Goethebundes. Ein weiterer Red ner, Gewerbelehrer Baß, warf die Frage auf, ob es möglich sein werde, ohne gesetzliche Bestimmungen in der Bekämpfung des Schundes und Schmutzes etwas zu erreichen. l)r. Elsas erwiderte hierauf: Keinesfalls sei der Staat mit seinen äußere», mechanischen Machtmitteln berufen, hier einzugreifen. Eine Erziehungsarbeit, wie sie der Goethebund leiste, sei das wirksamste Mittel, den Schund und Schmutz zu ver drängen. — Hierauf wurde über die erwähnte Erklärung abgestimmt. Der Vorsitzende stellte fest, daß die weit überwiegende Mehrheit der Versammlung der Erklärung zugestimmt habe, was großen Beisall auslöste. Hieraus wurde die Versammlung geschlossen. Post. — Der am 6. März von Hamburg nach Kristiania abge- gangene Postdainpfer »Bygdö«. der Jelö-Linien ist infolge eines Zu sammenstoßes mit dem dänischen Dampfer »Dauia« in der Nordsee un weit Skagen untergegangen und mit der ganzen Ladung verloren. Mit dem Dampfer sind diejenigen Pakete für Norwegen befördert worden, welche vom Absender mit dem Vermerk »über Hamburg di rekt« versehen und so aufgeliefert worden sind, daß sie beim Post amt 7 in Hamburg während der Zeit vom 28. Februar 4 Uhr nach mittags bis 0. März 4 Uhr vormittags eingegangen sind. Briefposl ist mit dem Dampfer nicht befördert worden. Schiniergcldcrunwcsc» und Inserat. — Angestellte geschäftlicher Betriebe werden zu Bestechungen vielfach durch Inserate verleitet. Die zweite Strafkammer des Landgerichts I Berlin verhandelte am 10.März infolge eines Strasautrags des Vereins gegen das Bcstechungsunwesen, Sitz Berlin, über einen solchen Fall. Der Buchdrucker Stern hatte in einer großen Berliner Zeitung folgendes Inserat veröffentlicht: »Angestellte haben hohen Nebenverdienst durch Nachweis von Druck aufträgen (Diskretion)«. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, baß angesichts des weitverbreiteten Schmiergelderunwesens das In serat nicht anders zu verstehen sei, als daß der Angeklagte sich durch Bestechung von Angestellten Aufträge verschaffen wollte. Da der An geklagte bisher unbescholten war und die Beweisaufnahme ergab, daß der Wortlaut des Inserats von dem Inhaber einer Annoncenexpedition verfaßt morden war, verurteilte das Gericht den Angeklagten nur zu fünfzig Mark Geldstrafe. Die Delegicrtentagung des Zentralverbaudcs deutscher Toukünstler und Tonkilnstlervercine wird in diesem Jahre vom 4. bis 6. Juli in M ü n ch c n abgehaltcn werden. Verbot der Einfuhr von Nachdrucken von Werken, für die ei» Ur heberrecht besteht, nach Barbados. — Durch ein Gesetz vom 20. Novem ber 1913 hat der 8 48 des Handelsgesetzes (Iracle clet) vom Jahre 1910 einen Zusatz erhalten, wonach außerhalb der Kolonie hergcstellte Nachdrucke eines Werkes, für welches gemäß dem britischen Urhcbcr- rechtsgcsetze vom Jahre 1911 ein Urheberrecht besteht, nach Barbados nicht eingcführt werden dürfen, wenn der Nachdruck des Werkes in Barbados eine Verletzung des Urheberrechts bedeuten würde und ein schriftlicher Antrag auf Verbot der Einfuhr seitens des Inhabers des Urheberrechts oder seines Vertreters bei den Zoll- und Steuerkom- missarcn (Lommissionsrs vk Lustoms aircl lüxciss) in England oder bei dem Zollinspektor (Lomptrollsr ok Lustoms) in Barbados gestellt worden ist. Eine Ausfertigung des Antrags muß im Zollamt in Bar bados ansgehängt werden. (Iks Soarck ok Macko ckournnl.) sic. Ncprodkutioncu von Werken des Malers Usabal als unzüch tige Darstellungen? Urteil des Reichsgerichts vom 10. Mürz 1914. (Nachdruck verboten.) — Die vielerörterte Frage, ob Reproduktionen von Kunstwerken unzüchtige Darstellungen im Sinne des 8 184 Abs. 1 Str.- G.-B. sein können, führte jetzt auch zu einer Entscheidung des 5. Strafsenats des Reichsgerichts, der hierbei erneut fcstgestellt hat, daß die Strafkammer bei der Prüfung der fraglichen Darstellungen auch die künstlerischen Qualitäten des Originals und ihre Wiedergabe auf den Reproduktionen berücksichtigen muß. Anlaß gab hierzu ein Urteil des Landgerichts Köln a. Rhein, in dem am 24. September 1913 gegen den Kaufmann Willy Homann wegen Verbreitung unzüchtiger Post karten (8 184 Abs. 1 Str.-G.-B. und 8 20 des Preßgesetzes) auf 3 .4/ Geldstrafe erkannt und die Einziehung der beschlagnahmte» Karten, so wie die Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung dienenden Platten und Formen allgeordnet wurde. Laut Urteilsfeststellung hatte Ho mann im Schaufenster seines Ansichtskartengeschäfts im Sommer 1913 mehrere Postkartellserien ausgestellt, von denen drei Karten voll der Strafkammer für unzüchtig befunden wurden, da auf ihnen Arme und Büsten der dargestellten Frauenspersonen entblößt, die übrigen Körpersormen deutlich erkennbar seien und die Gesichtszllge einen lüsternen Ausdruck zeigten. Bezüglich der einzelnen Karte», die sümt- 407
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder