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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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Börsenblatt f. t>. Dtschn. Buchbandct. Redaktioneller Teil. tzi, 16. März 1914. entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahr heit zwar nicht kennt, aber kennen muß«. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Mitbeteiligte 1. die Unwahr heit seiner Mitteilung nicht kennt und 2. ein berechtigtes Inter esse an der Mitteilung hat. Diese Entschuldigung steht aber dem Sortimenter in diesem Falle auch nicht zur Seite. So liegen die Dinge, wenn der Sortimenter eben wirklich einen solchen Einfluß aus die Abonnenten einer Zeitschrift aus persönlichen Rachegründen gegen den Verleger ausüben will. Richt darunter fallen natürlich alle die Fälle, wo von einer sol chen ausdrücklichen Abspenstigmachung nicht die Rede sein kann, sondern wo der Sortimenter als Geschäftsmann frei zu handeln befugt und in der Lage ist, von seinem Kunden um Rat gefragt wird und diesem das zu empfehlen sucht, woran er selbst ein geschäftliches Interesse nimmt, ohne daß er es nötig hat, die Wa ren eines anderen Verlegers herabzusetzen. IV. Ersatz u n t e r g e g a n g e n c r Exemplare. In Nr. 40 des Börsenblattes vom 18. Februar ist die Frage aufgeworfen worden, was der Verfasser tun könnte, wenn der Verleger von seiner Berechtigung, untergegangene Exemplare durch neue zu ersetzen, Gebrauch macht, es aber unterläßt, der Bestim mung des 8 7 des Verlagsgesetzes gemäß dem Verfasser vorher Mitteilung zu machen. In Nr. 45 hat bereits Herr vr. für. HansRobertEngelmann darauf geantwortet und meiner Meinung nach in seinen kurzen Ausführungen das Wesentliche gesagt und das Richtige getroffen. Von einer Befugnis des Verfassers, bei Unterlassung der Anzeige von dem Vertrage zurückzutreten, kann meiner Ansicht nach überhaupt nicht die Rede sein. Wir wissen ja — und ich muß da wieder auf meinen Aufsatz über das Kündigungsrecht in Nr. 288 des Bbl. 1913 Verweisen —, wie eng begrenzt die Kündigungsrechte sowohl des Verlegers wie des Verfassers sind. Da sind im Gesetz die einzelnen Fälle so klar und scharf umgrenzt, daß sie damit erschöpft sein müssen, daß also eine ausdehnende Inter pretation ohne zwingende Gründe nicht erlaubt ist. Wie wir dort gesehen haben und wie wir auch in diesem Aufsatz oben unter I sahen, gibt es Fälle, in denen ein Rücktrittsrecht der einen Partei vom Vertrag viel näher läge und wirtschöst lich viel berechtigter wäre als in dem vorliegenden Fall, der, verlagsrechtlich betrachtet, geradezu eine Lappalie ist. Der Verleger hat doch die Verpflichtung durch den Ver lagsvertrag übernommen, die Auflage des Werkes zu verbreiten. Mithin gehört es zu seinen Pflichten, Exemplare nicht untergehen zu lassen. Die ihm durch § 7 gegebene Befugnis, untergegangene Exemplare durch neue zu ersetzen, ist also geradezu ein Rechts mittel, damit er seine Pflicht erfüllen kann. Die Bestimmung, daß er dem Verfasser vorher davon Mitteilung machen müsse, ist lediglich auf das Mißtrauen zurllckzuführen, das der Gesetz geber dem Verleger entgegenbringt und das sich leider an man chen Stellen des Verlagsgesetzes unangenehm bemerkbar macht. Von einem Rücktrittsrecht des Verfassers, wenn der Verleger diese Benachrichtigung unterlassen hat, kann also, wie gesagt, nicht die Rede sein. Daß die Kommentatoren im übrigen, wie Herr vr. Engelmann schon mitgeteilt hat, über die Tragweite dieser Vorschrift verschiedener Meinung sind, ist durchaus be greiflich, denn wir haben hier wieder einmal eine der bedenk lichen Unstimmigkeiten des Verlagsgesetzes vor uns. Da das Gesetz es unterläßt, einen Anhaltspunkt dafür zu geben, welche Rechtsfolge aus solcher Unterlassung entstehen soll, und da auch auf dem Wege eines Analogieschlusses nichts auszurichten ist, so bleibt juristisch gesprochen nichts anderes übrig, als diese vor herige Anzeigepflicht des Verlegers, wenn er untergcgangcne Exemplare durch neue ersetzt, als eine lex imperkseta anzusehen, das ist noch etwas weniger als die Sollvorschriften des BGB.: es soll nicht geschehen, aber geschieht es doch, so gibt es weder Schadensersatz noch Strafe, noch andere Rechtsnachtcilc. Als eine solche Vorschrift sehe ich die in Rede stehende an, denn ein Ver stoß gegen sie ist, wie gesagt, verlagsrechtlich unbedeutender, als daß man irgend eine der im Gesetz sonst vorgesehenen nachteiligen 406 Rechtsfolgen darauf anwenden könnte. Wie sich die Kommen tatoren den Schadensersatz in einem solchen Falle denken oder wie sie die Anzeige als eine Voraussetzung der Ersatzbefugnis bezeichnen können, ist mir nicht klar und darf vermutlich nur als Verlegenheitsäußerung gedeutet werden. Kleine Mitteilungen. Der Gocthcbund gegen das söge». »Jugcndjchnßgcscß«. Wie wir bereits in Nr. 56 mitteilten, hat der württembergische Goethebund als Vorort der deutschen Goethebünde eine Protesterklärung gegen den Entwurf eines Gesetzes gegen die Gefährdung der Jugend durch Zur schaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellungen usw. er lassen. Das gleiche Thema bildete auch den Gegenstand einer stark besuchten öffentlichen Versammlung, die der Goethcbund am 12. März nach dem Sieglehanse in Stuttgart einberufen hatte. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, das; der Buchhandel, durch allerlei Erfahrungen gewitzigt, sich in der Mehrzahl seiner Vertreter ans den Standpunkt stellt, daß eine vernunftgemäße Anwendung der be stehenden Gesetze zu einer wirksamen Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild ansreiche. Die schweren Mißgriffe bei Beschlag nahmungen und gerichtlichen Verhandlungen über künstlerische Post karten in der letzten Zeit, wie nicht minder die oft einander direkt ent gegengesetzten Anschauungen der einzelnen Gerichte haben auch denen unter unseren Berufsgenosscn die Augen geöffnet, die es nicht als notwendig und wünschenswert erachten, daß gewisse Bilder und Schriften, auch wenn ihr künstlerischer Wert feststeht, durch das Schau fenster in den Vordergrund gerückt werden. Wie indes die Dinge liegen, wird man die gegenwärtige» Verhältnisse als das kleinere Übel ansehen müssen, und sich mit den Ausführungen des Herrn Kommerzienrat Carl E n g e l h o r n - Stuttgart einverstanden er klären können, der in dankenswerter Weise sich der Interessen des Buchhandels bei Gelegenheit dieser Versammlung angenommen hat. Über den Verlauf derselben entnehmen wir dem »Schwäbischen Mer kur« nachstehenden Bericht: Die Versammlung wurde eingeleitet mit einer Ansprache des Goethebund-Borsitzenden Generalintendanten Baron Putlitz, der ans die Gefahr hinwies, die der Kunst von der Gesetzesvorlage drohe. Nur bei voller Freiheit könne die Kunst gedeihlich sich entwickeln und blühen ans allen Gebieten. Die Hauptrede des Abends hielt R.-A. Or. Elsas, der an die bekannten Worte Prof. Th. Zieglers anknüpfte, die bei Gründung des Württ. Gocthcbundcs gesprochen worden sind und worin insbesondere betont wurde: »Mehr Wahrheit und weniger Prüderie tut uns not!« Der Redner ging sodann auf die wichtigsten Punkte des Entwurfs näher ein. Auf dem Gebiet des Straßenhandcls, der Kol portage, des Lichtspielwesens seien schon heute starke Einwirkungen der Polizei möglich, und nun sollen wir durch das neue Gesetz noch die weiteren in den Rahmen der Gewerbeordnung cingefiigtcn Be stimmungen erhalten, daß Schriften, Abbildungen und Darstellungen in Schaufenstern, in Auslagen, innerhalb der Verkaufsräume oder an öffentlichen Orten nicht derart zur Schau gestellt werden dürfen, daß sie geeignet sind, Ärgernis wegen sittlicher Gefährdung der Jugend zu geben. Die Bewegung, die zur Einbringung dieser Vorlage im Reichs tag führte, sei nur ein Ausläufer der Lex Heinzc. Der Redner er läuterte sodann das geltende Recht auf dem Gebiete, das hier in Frage kommt. Der Schutz vor dem Unzüchtigen sei selbstverständlich not wendig. Sobald aber der Gesetzgeber den Schritt vom Sittlichen zum Schicklichen gemacht habe, sei für ein Schwanken der Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben worden. Was solle es heißen, daß man nach der Vorlage »Ärgernis« zu nehmen habe für andere? Merkwürdig sei es, daß in dem Augenblick, da dieser Entwurf eingcbracht wurde im Reichstag, zwei Entscheidungen des Reichsgerichts bekannt wurden, in denen genau umschrieben war, was unzüchtig ist und was nicht. Die Gesundung der deutschen Rechtsprechung auf diesem Gebiete werbe unterbunden, wenn das Gesetz zustande komme. Denn hier handelte es sich lediglich um die Frage des »Argernisnehmcns«. Mit einem Worte Goethes über die Jugend, die immer wieder die Epochen der Weltknltnr dnrchzumachen habe, schloß der Redner unter lebhaftem Beifall. Hierauf trat Komm.-Rat Carl Engelhorn an das Redner pult. Er stellte sich als Veteran des Buchhandels vor; als solcher wolle er ein kurzes Wort zu diesem den Buchhandel so nahe angehenden Thema sprechen. Ziel und Zweck des Gesetzes seien wohl einwandfrei und spmpathisch. Ganz und gar unmöglich sei aber die Fassung des Entwurfes, durch die, wenn der Ent wurf Gesetz werden sollte, der Willkür Tür und Tor geöffnet würden. Es sei unmöglich, eine Fassung zu finden, die ohne andere Interessen zu schädigen,
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