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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-16
- Erscheinungsdatum
- 16.03.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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Für Mitglieder des DSrjenvereinS jz Die ganze Seite umfapt 360 viergespalt. Petitzeilen, die Seile ^ ^ De» eigenen Anzeigen zahlen ^ !l. s' ' Nr. 61. >; Erscheint werktäglich. Für Mitgliek ;ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag «inAejchlossen,!» oder deren Raum kostet 30 Ps. »weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch kosten >e 30 Mark »» Mitglieder sllr dis Seile 10 Hs., sUr y, 6- 32 M. statt 3ö M-,! j »jährlich frei Geschäftsstelle oder 3S Mark bei postüberweisung N für >/, 6.17 M. statt 18 W. Stellengesuche werden mit 10 Hs. pro «innerhalb des Deutschen Reiches. Mchtmitglieder im»! Seile berechnet. — 2u dem illustrierten Teil: sur Mitglieder l» Deutschen Reiche zahlen siir jedes Exemplar 30 Mark be^.j des DSrsenvereins die viergespaltsns Dctitzeile oder deren »» I!36 2Nark jährlich. 27ach dem Ausland erfolgt Lieserung N Raum 15 <ps..'/, 6.13.50 M-, 9^ S.2S M., >/, 6.50 M.-, sür Nicht-»» If über Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder in N Mitglieder 40 "Pf., 32 M., SO M-, >00 2N. — Beilagen werden »» lldiesei» Falle gegen 5 Mark Suschlag für jedes Exemplar.;^ nichtongenommen. — DeiderseltigsrErfiillungsort ist Leipzig N 81. Jahrgang. Leipzig, Montag den 16. März 1914. Redaktion ProspekLbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften.*) Eingabe der Vorstände des Münchener und des Bayerischen Buchhändler-Vereins an das Kgl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten, München. München, 3. März 1914. Etv. Exzellenz gestattet sich der ergebenst Unterzeichnete Münchener .Buch händler-Verein sowie der Bayerische Buchhändler-Verein eine Denkschrift zu unterbreiten und das dringende Gesuch zu stellen, nach Prüfung der Verhältnisse gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, durch die der bayerische Buchhandel wie früher auf dem Boden geordneter Verhältnisse Weiterarbeiten kann. Seit Bestehen des Deutschen Reiches galten für den Ver leger von Zeitschriften bestimmte Vorschriften, nach denen er seine Verträge mit Lieferanten und Anzeigenbureaus abschloß. Der Verleger gibt seinen Zeitschriften einen Anzeigenteil bei, der teils aus den im Blatte abgedruckten Anzeigen besteht, teils sich aus Anzeigen-Beilagen zusammensetzt, welche Fabri kanten auf seine oder auf ihre Kosten drucken und dem Blatte gesondert beilegen lassen, weil diese Art der Anzeigen, infolge farbiger oder auffallender Ausstattung, mehr in die Augen fällt. ch Die Auslegung des Artikels 3 der Postgesetznovelle vom 3. De zember 1899 ist in diesem Blatte wiederholt Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen, in denen versucht worden ist, die Haltlosigkeit der Auffassung der bayrischen Gerichte nachzuweisen svgl. besonders die Artikel von Direktor Hartmann und Justizrat Putz in Nr. 1). Die Angelegenheit ist nicht nur von prinzipieller Bedeutung für den Buch handel, sondern kann direkt als eine Lebensfrage für ihn bezeichnet werden, da die hier abgedruckte Eingabe mit Recht auf die Konsequenzen einer Rechtsprechung hinwcist, die heute in ihren Wirkungen auf den gesamten Buchhandel — Sortiment wie Verlag noch gar nicht abzusehen ist. Wenn nun auch zu erwarten steht, das; unser höchstes Gericht sich der Auffassung der bayrischen Gerichte nicht anschließe» wird, so wird man doch schon eine bedeutende Schädigung des Buch handels darin erblicken müssen, daß bis zur endgültige» Entscheidung die meisten Verleger eine abwartende Haltung cinnehmeu und ihre auf die Erlangung, Annahme und Beilage von Prospekten gerichtete Tätigkeit einstclleu, um sich nicht gleichfalls einer Klage auszusctzen. In dem z. Zt. gegen die Firma I. F. Lehmann's Verlag in München anhängigen Verfahren wurde die am 11. März augesetzte Verhandlung vertagt, um die Neichstagsmitglieöer, die das Gesetz in der Kommission beraten haben, kommissarisch darüber zu vernehmen, ob die Absicht des Gesetzgebers seinerzeit darauf gerichtet gewesen sei, auch Verlagsbuchhandlungen, die ihren Zeitschriften Prospekte bei fügen, in den Begriff »Betrieb« im Sinne des Artikels 3 der Post- gesetznovelle einzubeziehen. Es kann nach unserem Dafürhalten keinem Zweifel unterliegen, welche Ergebnisse diese Befragung zeitigen wird, aber es bleibt auch dann noch fraglich, wie das Gericht diese Ergebnisse würdigt. Wir können daher nur wünschen, daß der Eingabe der Vor stände der beiden bayrischen Bnchhändlervcreine ein voller Erfolg bc- schieden sein möge, damit die Beunruhigung des bayrischen Buch handels nicht weitere Kreise zieht und in noch nachdrücklicherer Weise als bisher zu Schädigungen von Staat und Buchhandel führt. Denn es ist das ganz besondere Verdienst dieser Eingabe, daß in ihr der Nach weis geführt wird, wie die gegenwärtige Stellungnahme der bayrischen Gerichte auch die materiellen Interessen des Staates in nicht unerheb lichem Maße schädigt. Red. eller Teil. Mit dieser im ganzen Deutschen Reich üblichen Praxis versucht nun die bayerische Postverwaltung zu brechen, indem sie behauptet, Art. 3 der Novelle zum Postgesetz vom 20. De zember 1899 sei bisher falsch ausgelegt worden. Nach dem richtigen Sinne dieses Gesetzes sei jeder Verleger, der neben den im Anzeigenteil aufgenommenen Anzeigen auch Anzeigen beilagen, die vom Fabrikanten selbst hergestellt seien, beifüge, als Postanstalt zu betrachten und für dieses Beilegen zu be strafen. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, daß die Postverwaltung erklärt, sie werde geschädigt; denn wenn der Verleger die Beilagen seinem Blatte nicht beifügt, würden dieselben vom Fabrikanten unter Band versendet, und dann erhalte die Post 3 H von jedem Prospekt. Bisher hat die Bestimmung bestanden, daß die Verleger der Post für alle Prospekte, die durch die Post an Zeitungs abonnenten versendet werden, '/, H für das Verbreiten jeder Beilage vergüten, daß aber die Nummern, die unter Kreuz band versendet werden, nur nach dem Gewicht, das sie haben, frankiert werden. Das Beilegen gegen Berechnung eines Ve will die Post auch fernerhin gestatten, dagegen soll das Beilegen der Prospekte in die unter Band zur Versendung kommenden Nummern strafbar sein. Die Königliche Oberpostdirektion übersieht somit bei ihrem Einschreiten unseres Erachtens zweierlei: Erstens erhält sie selbst auch nicht 3 H, sondern nur V, H für alle Beilagen, die sie mit den Zeitungsnummern versendet. Zweitens ist es direkt unrichtig, wenn die Post behauptet, sie werde geschädigt, wenn der Verleger die Zeitung unter Band versendet. Wir wollen, um eine feste Grundlage zu haben, das Blatt als Beispiel nehmen, gegen das zur Zeit gerichtlich vor gegangen wird: die Münchner Medizinische Wochenschrift. Für jeden Abonnenten nach dem Ausland beansprucht die Post 1 68 H überweisungsgebühr und V, H für jede der 246 Bei lagen. Insgesamt wurden der Post für jeden Auslands abonnenten für die Münchner Medizinische Wochenschrift im Jahre 1913 2 ^ 91 H bezahlt. Unter Band versendet hat das Porto im letzten Jahre 18 10 H (für eine Nummer durchschnittlich 35 bis 40 H) insgesamt betragen. Die Post verdient somit an jedem vom Verleger unter Band nach dem Ausland versandten Exemplar im Jahre 15 90 H mehr, als an solchen, die durch das Zeitungsamt versendet werden. Wo da der Schaden für die Post aus den direkt versandten Exemplaren Herkommen soll, ist uns völlig unfaßlich. Für die Exemplare, die in Deutschland und Österreich im Zeitungs abonnement versendet werden, berechnet die Post gleichfalls 2 91 H für Überweisungsbeilagen. Für die Exemplare, die unter Band vom Verleger direkt versendet werden, erhielt die Post 10 50 H, also über dreihundert Prozent mehr, als wenn die Zeitschrift im Zeitungsabonne ment versendet wird. Wie die Post, obschon sie in einem Fall 300»/,, im andern 600o/„ mehr verdient, trotzdem sich ge schädigt glaubt, ist uns einfach unverständlich. Im übrigen sei bemerkt, daß von den 16»000 Exemplaren, die wöchentlich zur Versendung kommen, nur etwa 1300 aus obigen Gründen unter Band versendet werden müssen; die ganze andere Auf lage wird im Zeitungsabonnement oder durch den Buchhandel 401
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