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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1891
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- Deutsch
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^ 38 16. Februar 1891. Nichtamtlicher Teil. 961 In einem Buchhündlerkalender hätte vielleicht auch der Kantate sonntag eine besondere Nennung seines Namens verdient, ebenso die übrigen mit Abrechnung verbundenen Hauptversammlungstage im deutschen Buchhandel. Solche Hinweise wären enschieden wichtiger gewesen, als z. B. beim 21. Juni die Bemerkung -Sommcrs-Ansang«, die in einem buchhändlerischcn Gesct ästskalender keinen erheblichen Nutzen stiften kann, während es ganz zweckmäßig gewesen wäre hier den >5. und l6. Juni als Tage der diesjährigen Stuttgarter Buchhändlcrmessc hervor- zuhcben. Die andere Hälfte des kleinen Hilssbuches enthält viel Brauchbares. Sic wird durch O. Burkhardt in Klausthal mit einer Fortsetzung seines »kleinen bibliographischen Vademecums« eröffnet. Herr Burkhardt brachte im vorigen Jahrgange eine knappe Zusammenstellung alles dessen aus der deutschen schönwissenschaftlichen Littcratur, was dem Buchhändler zu kennen frommt, oder um cs bestimmter zu jagen, dessen inhaltlicheKcnntnis von ihm verlangt werden darf. Hier nun bietet er eine Erweiterung derselben durch eine Auswahl hervorragender Werke der außerdeutschen Littcraturcn. Die folgende, ziemlich umfangreiche Abhandlung behandelt die litte- rarischcn Rechtsverhältnisse der europäischen Staaten in ihren Beziehungen zu Deutschland und ist von G. Hölscher bearbeitet. Ihr folgt die Wetter führung des aus den früheren Jahrgängen bereits bekannten und gewiß Manchem willkommenen Verzeichnisses hervorragender Dichter, Schrift' stellcr und Komponisten, deren Schutzfrist am 31. Dezember 1891 ab läuft. Den weiteren Text bilden übersichtliche und praktisch brauchbare Tabellen: Zusammenstellungen der Münzen aller Länder, der Wegcmaßc, der Einwohnerzahl größerer deutscher Städte (wobei diejenige der Buch händlerstadt Leipzig übrigens um mehr als die Hälfte zu niedrig an gegeben ist), eine Zinsdivisorcntabellc, Molly's sehr bequeme Prozent- umwandlungstabclle, eine weitere Rabatt-Tabelle fürPartiebezügc und eine Papiergewichtstabclle. Diesen folgen Mitteilungen über buchhändlcrische Einrichtungen, Bcrcine und anderes mehr, wie solche auch im jährlichen Adreßbuch des deutschen Buchhandels zu finden sind und im Interesse der durchaus zu fordernden Handlichkeit des Kalenders, der in der Tasche getragen werden soll, vielleicht hier und da noch eingeschränkt werden könnten. Vermischtes. Buchhändlerverband Hannovcr-Braunschweig.— Die dies jährige Hauptversammlung des Verbandes Hannover-Braunschweig wird am Sonntag den 8. März, mittags 12 Uhr, im »Bayrischen Hof« in Wolffenbüttel stattfindcn. Am Vorabend vereinigen sich die Teil nehmer zu gemütlichem Beisammensein im »Löwen«. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage zuvor beim Vorstände schrift lich eingereicht sein. (Bergl. die Bekanntmachung im amtlichen Teil der Nummern 36 und 37 d. Bl.) Die Copyrightbill in den Vereinigten Staaten N.-N. — Der Senat genehmigte ein zu dem Gesetze über das Autorenrecht cingc- brachtes Amendement, wonach die Grundzügc des Gesetzes auch auf Marinckarten und geographische Karten, auf musikalische und dramatische Kompositionen, sowie auf Stiche und Lithographiccn Anwendung finden sollen. Hierzu wird aus Washington mitgctcilt, daß man die Abänderung dort als einen gegen das ganze Gesetz gerichteten Beschluß betrachte. Der Senat, anstatt die Beratung des Gesetzes sortzusetzen, trat nach An nahme des Gesetzes sofort in die Beratung des Marinebudgcts ein. Vom Postwesen. — Bekanntmachung. Postanweisungen nach der Südafrikanischen Republik Von jetzt ab sind nach der Süd afrikanischen Republik (Transvaal) Postanweisungen bis zum Betrage von 10 Psd. Sterling zulässig Uebcr die näheren Bedingungen erteilen die Postanstalten Auskunft. Berlin V7., den 5. Februar 1891. Der Staats sekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die 70 Tafeln des soeben von dem verdienstvollen Direktor des Leipziger Ratsarchivs und der Stadtbibliothek I)r. G. Wustmann herausgegebenen Werkes -Leipzig durch drei Jahrhunderte; ein Atlas zur Geschichte des Leipziger Stadtbildes im 16., 17. u. 18. Jahrhundert;, Leipzig 1891, Duncker L Humblot. Der Herausgeber, der wie kein anderer mit der Geschichte der Stadt Leipzig vertraut ist, hat aus den reichen Samm lungen der Bibliothek und des Archivs hauptsächlich solche Abbildungen von Leipzig und Leipziger Gebäuden ausgcwählt, die an Ort und Stelle entstanden, also möglichst nach der Natur gezeichnet sind, und deren Ur heber vornehmlich in Leipzig gelebt und. gewirkt haben. Es würde zu weit führen, wenn wir auf die in vorzüglichen Reproduktionen hergc- stellten Tafeln hier näher cingehen wollten. Wir zweifeln nicht, daß das interessante Werk sich bald seinen Platz in der Hausbibliothek jeder alten Leipziger Familie erobert haben wird. Gutcnbergpfcnnig. — Vom Gutcnberg-Ausschuß zu Leipzig geht uns die Mitteilung zu, daß die unter dem Namen -Gutenberg- Pscnnig» durchzuführcnde Sammlung zur Errichtung eines allgemeinen deutschen Ehrendenkmals der Buchdruckerkunst nunmehr in allen deutschen Staaten die behördliche Genehmigung, soweit eine solche überhaupt er forderlich war, erhalten hat. In einzelnen Orten und Landesteilen sind schon auf die durch die meisten größeren Zeitungen erfolgte Veröffent lichung des Aufrufes hin die Sammlungen mit Erfolg ausgenommen worden; im ganzen deutschen Reiche und in der ganzen buchgewcrblichen Familie wird, nachdem die schwierigen Vorbereitungen beendet sind, das Sammelwerk in den nächsten Wochen ausgenommen werden. Möge die Sammlung überall rege Teilnahme finden. Deutscher Lehrer-Schriftsteller-Bund. — Berliner Blättern entnehmen wir folgende Mitteilung: Ein deutscher Lehrer-Schriststellcrbund ist vor einigen Tagen in Berlin gegründet worden. Der neue Verein bezweckt nach tz 1 seiner Satzungen die Förderung der Ehre und des Ansehens des Lehrerstandes, den Schutz und die Förderung der litterarischen Berufsinteressen seiner Mitglieder und die Vertretung der Standesinteressen gegenüber der öffentlichen Meinung. Die Begründer des Bundes wollen einen Mittel punkt schaffen, um den sich alle diejenigen Kräfte des deutschen Volks schullehrerstandes vereinigen sollen, welche auf dem Gebiete der Litteratur und Kunst, sei es als Schriftsteller, Komponist oder Zeichner, thälig sind, damit dieselben, zu eigenem Schutz und Trutz verbunden, organisiert und im Dienste der Allgemeinheit, als Wächter der Standesehre, als Pfleger der Jugend und Volkslitteratur, als thatkräftige Mitarbeiter an anderen volkspädagogischen Ausgaben in geeigneter Weise nutzbar ge macht werden können. Zum Eintritt in den Bund ist jeder deutsche Lehrer und jede deutsche Lehrerin berechtigt, wehche litterarisch oder künst lerisch thätig sind. Meldungen bezw. Anfragen sind zu richten an den derzeitigen Vorsitzenden, Lehrer und Schriftsteller Hermann Jahnkc, Berlin dl., Oderbcrgerstr. 35. Gerichtsverhandlung. — Der nachfolgende Bericht über eine Gerichtsverhandlung findet sich in einer Reihe von Berliner Zeitungen: Die Geschäftspraktiken des Schriftstellers und Buchhändlers von Schlicken (Julius Weinberg's Verlag) in Berlin, welche zur Zeit die Grundlage zahlreicher Civilprozesse bilden, gelangten vor der Straf kammer Via. wieder einmal zur gerichtlichen Erörterung. Es handelte sich um eine Privatklage des Herrn v. Schlicken gegen den Kaufmann Julius Strube in Braunschweig. Zur Weihnachtszeit wurden viele Geschäftsinhaber durch Rund schreiben des Julius Weinbcrg'schen Verlages überschwemmt, in welchen unter dem Lockruf »Großes Weihnachtsgeschäft» in überzeugender Weise klargelegt wurde, welche bedeutenden Vorteile erwüchsen, wenn man ein Inserat für die von Weinberg's Verlag herausgegebene Zeitungs beilage »Weihnachtsmarkt» bestellen würde. Es wurde ausgcführt, daß diese Beilage mehr als 200 Zeitungen beigelegt würde, in mehr als 1100 Lesezirkeln, in 400 Hotels, 300 Bahnhofs-Restaurationen aus- licge re. rc. Dem gegenüber war für etwaige Inserate in geschickt ver klausulierter Weise ein Preis angegeben, welcher auf den ersten Blick äußerst gering erschien, in Wahrheit aber sehr teuer war, denn wenn man mit gründlicher Aufmerksamkeit las, so ergab sich aus den Ver klausulierungen, daß der berechnete Preis in der Anzahl der Zeitungen einen unbequemen Multiplikator erhielt. Zahlreiche Geschäftsleute sind durch den Wortlaut dieses Prospektes irregeführt worden, und es schweben zahlreiche Civilprozesse deswegen. Zu den Irregeleiteten gehörte auch der Kaufmann Julius Strube in Braunschweig, der ein kleines Inserat aufgegeben hatte und höchlichst erstaunt war, daß er statt der ungefähr von ihm berechneten Kosten summe von 30 -F einen Betrag von 2000 ^ zahlen sollte. Er hielt es deshalb für geboten, die Geschäftswelt vor der Gcschästspraxis des Herrn v. Schlicken zu warnen, und er that dies in Form eines gedruckten Cirkulars, in welchem er die Geschäftsleute aufforderte, sich die Prospekte von Weinberg's Verlag genau anzusehen, wenn sie sich vor Schaden bewahren wollten. In diesem Rundschreiben, welcher u a. auch einige derbe Bezeichnungen auf den von Schlieben'schen Verlag anwandte, waren siebenunddreißig Firmen aufgeführt, welche die Opfer jenes Prospektes, teilweise mit Summen von 1000 ^ und darüber, geworden seien. Auf die von Herrn' von Schlieben darauf hin angestrengte Beleidi gungsklage erkannte das Schöffengericht auf Freisprechung. Im Ur teile des Schöffengerichts wurde, unter scharfer Verurteilung der obenbeschriebenen Geschäftspraxis, gesagt, daß in dem Prospekt offenbar mit voller Absicht die Worte so gewählt worden seien, daß eine Täuschung des Publikums leicht möglich war. Thatsächlich sei für das Publikum die angebotene Art des Jnscrierens die denkbar teuerste und wenig Erfolg versprechende und der Angeklagte habe deshalb än seinem warnenden Rundschreiben nicht zu viel gesagt. Auch das Berufungsgericht hatte keinen Zweifel darüber, daß die ver klausulierte Art des Prospektes dem Irrtum Thür und Thor öffnete. Da aber ein ganz aufmersamer Leser den wirklichen Sachverhalt doch heraus finden konnte, so hielt der Gerichtshof den Angeklagten nicht für berechtigt, direkt von »Betrug», -Kniffen«», dergl. zu reden, und erkannte deshalb auf 30 .F Geldbuße.
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