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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1929
- Strukturtyp
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- 1929-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1929
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- Deutsch
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44, 21. Februar 1929, Redaktioneller Teil, Börsenblatt s.d.Dtschn. Buchhandel. breitung stören dürfe. Mehr besagt sie n i ch t. Sie soll will kürlicher Störung des Lebens der Tondichtung Vorbeugen und die Verhandlungen mit Dritten (mit den Aufführenden usw,) er leichtern, soll jedoch keinen Freibrief für beliebige Weiterver wendung des Textes durch den Komponisten, die etwa urheber rechtliche Belange des Verfassers beeinträchtigt, geben. Deshalb ist diese gesetzliche Lizenz, die der Komponist an dem Text hat, für die Vervielfältigung auf kleinere Teile einer Dich tung oder kleine Gedichte beschränkt, ferner auf vervielfältigende Wiedergabe mit der Komposition und auf Abdruck des Textes zum Gebrauch bei der Aufführung, Für unsere Frage ist hier von auch nur die Gestattung der vervielfältigenden Wiedergabe in Verbindung mit der Komposition von Bedeutung, und wir werden sogleich sehen, ob diese Lizenz auch eine Wiedergabe im Rundfunk deckt. Bei der ersten technischen Neue rung, die einen neuen Akt der vervielfältigenden Wiedergabe schuf — bei der mechanischen Vervielfältigung! —, hat die No velle von 1910 den Abs, 3 des tz 20 eingefügt und damit so deutlich, wie es nur irgend möglich war, die enge Grenze der Ausnahmevorschrist des Absatzes betont. Denn es ist Rückkehr zu den höheren Grundsätzen des Urheberrechts und Begrenzung der Ausnahme. Es bestätigt sich also die oben schon hervor- gehobenc Deutung, daß die Ausnahme — »Entrechtung« des Textverfasscrs — nur für den ganz gewöhnlichen ord nungsmäßigen Lebensgang der Komposition gilt, aber nicht für irgendeine Extratour, als die die Verwertung für den Rundfunk anzusehen ist. Es gibt ja auch sonst eine anerkannte Anzahl von Fällen, in denen der Tondichter zur Vervielfältigung die Genehmigung des Textverfassers braucht, nämlich: »> Be nutzung von noch nicht erschienenen Dichtungen jeder Art, d) Be nutzung erschienener größerer Gedichte oder größerer Teile von Dichtungen, c> Benutzung von Dichtungen, die ihrer Gattung nach zur Komposition bestimmt sind, <I> Umarbeitung von Dich tungen zu Opcrndichtungen. Auch daraus ergibt sich, wie eng jene »Entrechtung- des Textverfassecs begrenzt ist. Was aber die Kategorie der großen textlich-musikalischen Werke, bei denen nur für die A u s s ü h r u n g die Genehmigung des Textverfassers durch die Genehmigung des Komponisten er setzt wird, betrifft, so fehlt es durchaus an einem Rechtssatz im Gesetz, der etwa die Verbreitung oder Vervielfältigung einer Aufführung durch neue Ausdrucks- oder Verbreitungsmittel ohne Genehmigung der Berechtigten gestattet. Zwar soll der Text dichter dem Komponisten nicht mit willkürlicher Versagung der Genehmigung im Wege stehen, soweit das natürliche Gebaren des Werkes in Betracht kommt; denn die Oper muß aufgeführt werden, um ihren Lebenszweck zu erfüllen; im Rundfunk gesendet zu werden aber braucht sic nicht notwendigerweise. Hier tritt ein neuer nicht nur wirtschaftlicher, sondern rechtlicher A k t ins Leben, der von der gesetzlichen Genehmigung zur Auf führung, wie wir sahen, nicht mehr gedeckt wird. Die Bestim mung des H 28 UG, kann hiernach für die Wiedergabe einer Ausführung durch Rundfunk nicht in Betracht kommen. Die Vertretung des Textverfasscrs durch den Komponisten gilt also für die Genehmigung der Veranstaltung einer Radio sendung nicht, weil sich diese gesetzliche Vertretung nur auf die Aufführung und nicht a> auf eine Vervielfältigung oder d> auf eine Verbreitung einer Vervielfältigung und mithin auch nicht c> aus dis Verbreitung oder Vervielfältigung der Aufführung beziehen kann. Die Frage ist also auch für alle großen Tonwerke mit Musik in dem Sinne zu beantworten, daß des Textverfassers Genehmigung für die Rundfunksendung eingeholt werden muß. Der Arbeitsausschuß für den Tag des Buches, Berlin, ver schickt in diesen Tagen an alle auf S. 185 u, 186 des Börsen blattes Nr, 42 vom 19, Februar angeführten und an eine Reihe ähnlicher Vereinigungen und Anstalten, deren Anschriften wir später mitteilen, nachstehendes Einladungsschreiben und Gesamt programm: Rundschreiben an die am Tage des Buches interessierten Verbände. Wir bitten Sie höslichst, uns den Inhalt Ihrer Rundschreiben an Ihre Untergruppen mitzuteilen, damit wir uns diese im Sinne der Zentralisierung der zahlreichen einzelnen Maßnahmen nutzbar machen können. Es werden Ihnen von unserem heutigen Rundschreiben nebst Ge samtprogramm vorerst je 29 Exemplare zur Verfügung gestellt. Sollten Sie weitere Exemplare zur Weitergabe an Ihre Gruppen bzw. Mitglieder benötigen, so bitten wir höslichst, uns unverzüglich die erforderliche Anzahl milzuteilen. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorsitzende des Arbeitsausschusses siir den Tag des Buches, gez. vr. Külz, Reichsminifter a, D, Gesamtprogramm. Sehr geehrte Herren, nachdem der unterzeichnet- Vorsitzende des Arbeitsausschusses für den »Tag des Buches- die Ergebnisse der Beratungen des Ar beitsausschusses an das Reichsministerium des Innern in vier ge trennten Berichten unter dem 14. Dezember 1928 und in nachfolgen den zwei getrennten Berichten unter dem 4. und 9. Februar 1929 sowie dem Deutschen Städtetag, dem Retchsstäbtebund und dem Deutschen Landgemeindentag unter dem 4. Februar 1929 mitgeteilt hat, werben die am Tag des Buches interessierten Verbände und ihre Gruppen gebeten, alle nur möglichen Maßnahmen zur Durchführung von Veranstaltungen zu tressen, für die sie innerhalb des in der An lage mitgetetlten Gesamtprogramms zuständig sind. Das Gesamt- programm ist durch das Reichsministerium des Innern den Regie rungen der Länder und durch uns selbst den oben genannten Spiyen- organisationen der deutsche» Städte und Gemeinden übermittelt worden. Die Spitzenorganisationcn der Städte und Gemeinden haben bereits entsprechende Weisungen und Empfehlungen an die Kommunen erlassen. Wir bitten die Verbände, dafür zu sorgen, daß ihre Unter gruppen sich möglichst unverzüglich mit der an ihrem Ort in Betracht kommenden staatlichen bzw. städtischen Behörde in Verbindung setzen und mit dieser zusammen oder nach Verständigung auf Grund eige nen Programms selbst eine Kundgebung am Tage des Buches am 22. März durchführen. Der Tag des Buches, der nach dem Vorbild Italiens und Spa niens zum erstenmal am 22. März 1929 (Goethes Todestag) im Deutschen Reich und gleichzeitig durch eigene Kundgebungen in der Republik Österreich veranstaltet wird, soll durch Ansprachen, Vor träge, Referate, Buchausstcllungen und verwandte Darbietungen den Wert und die Bedeutung des guten deutschen Buches in unserer Zeit vor der breiiestcn Öffentlichkeit darstellcn, um lebendigeres und all gemeineres Interesse für den vornehmsten Mittler deutschen Geistes gutes zu gewinnen. Unter Betonung der Gefahren, die dem Be stehen des guten Buches aus den Zeitumständen erwachsen sind, soll eine neue -Atmosphäre geschaffen werden, die vornehmlich der verdienstvollen Kleinarbeit am guten Buch, die von den Volks bibliotheken und Volksbildungsvereinen seit Jahrzehnten geleistet wird, zugutekommen soll. Die neuen großzügigen Vermittler künst lerischer und geistiger Werte, besonders der Film und das Radio, sollen innerhalb der Kundgebungen in ihrer Bedeutung für die Bil dung und Unterhaltung breitester Volksschichten vollauf gewürdigt werden. Der Tag des Buches hat gegen diese großen Bewegungen, die den Zeitbcdingungen entwachsen sind und für unsere Gegenwart un entbehrlich bleiben, in keiner Weise zu polemisieren. Er hat ledig lich zu fordern, daß neben ihnen das gute Buch in seinem dauern den Wert für di« Erhaltung und Entwicklung unseres kulturellen Lebens freudigere und bewußtere Würdigung erfährt, als dies gegenwärtig der Fall ist. 198
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