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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1899
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- Deutsch
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arbeitung eines Ausbildungsplanes nötig und möglich? Darüber bin ich mir wenigstens klar, daß in einer großen Zahl von Geschäften die Ausbildung des Lehrlings nicht in der Weise vor sich geht, wie das Handelsgesetzbuch es vor schreibt, und wie es vielleicht in späteren Jahren die Recht sprechung dem betreffenden Prinzipal zur Pflicht machen wird. Wir müssen den Kollegen, die vielleicht nicht in der Lage sind, die Ausbildung des Lehrlings so zu überwachen, wie es das Handelsgesetzbuch vorschreibt, einen Ausbildungsplan vorlegen, und damit kommen wir zu der Frage, ob die Ausarbeitung eines solchen Ausbildungsplanes möglich ist. Nötig ist sie. darüber sind wir wohl alle einig, und es wäre, um formell die Sache zu erledigen, wohl nur noch die Frage zu stellen, ob die Herren mit der Beantwortung dieser Fragen 2 und 3 dahin einverstanden sind, daß die An forderungen des Handelsgesetzbuches nicht überall voll und ganz erfüllt werden, und daß deshalb die Ausarbeitung eines Ausbildungsplanes nötig ist. Ich glaube, der Herr Vorsitzende wird vielleicht jetzt diese Frage an die Versammlung zu richten haben, um die Beantwortung protokollieren zu lassen. Vorsitzender: Ich bin nicht ganz mit dem einverstanden, was der Herr Vorredner gesagt hat. (Rufe: Wir auch nicht!) Ich glaube, es ist festzulegen, daß der Z 76 des Handels gesetzbuches noch zu neu ist. um eine derartig bestimmte Antwort auf die Frage zu geben, daß wir vielmehr, wie auch im Laufe der Debatte schon zu Tage getreten ist, diese Frage dahin beantworten, daß wir sagen, dieser H 76 ist in der Zukunft für die Erziehung des Lehrlings von feiten des Prinzipals ganz genau festzuhalten, denn er hat. wie schon von verschiedenen Vorrednern betont worden ist. zu be fürchten. daß eine etwaige Nichterfüllung dieses Paragraphen gesetzliche Regreßansprüche an den Prinzipal begründen könnte. Konegen-Wien: Ich glaube, den Schwerpunkt werden wir doch immer auf die Aufnahme der Lehrlinge richten müssen, wieviel die Leute an Vorbildung mitbringen. Es ist darüber genugsam gesprochen worden; ich erwähne es aber jetzt nochmals, weil ich anschließen will an den Lehr plan. Wenn wir einen Lehrling aufnehmen, von dem wir voraussetzen, daß er die nötige Intelligenz und Vorbildung hat. so glaube ich, wird er die 32 Punkte, die hier notiert sind, sich ganz von selber aneignen. Wenn er sehen und hören kann und ein bißchen Vorbildung hat, so sind das alles Sachen der Praxis. Ich kann mir nicht denken, daß ein junger Mensch von allen den Sachen, die da angeführt find, in einer Buchhandlung nichts erfahren könnte. Das ist so naturgemäß, wie daß ein Tischler den Hobel zur Hand nehmen muß. um Bretter zu hobeln, oder ein Schneider Schere und Nadel. Die Hauptschwierigkeiten sind meines Erachtens immer die, daß die jungen Leute, die zu uns kommen, nicht genug gebildet sind, und da könnten wir vielleicht doch einen Einfluß ausüben, daß auch in Ihrem Handelsgesetzbuch, wenn schon eine neue Formulierung in Aussicht genommen ist. darauf Rücksicht genommen wird. Wir haben bezüglich des Lehrlingswesens einen Passus, der Sie vielleicht interessieren wird: -Es ereignen sich immer noch Fälle, in denen die Vorstehung genötigt ist. die Aufnahme von Lehrlingen wegen mangelhafter Vorbildung abzulehnen. Es wird daher auf den Punkt des Statuts ver wiesen. der lautet: -Mit Rücksicht darauf, daß Gewerbeinhabcr um die Concesston zum Buchhandel zu erlangen, die erforder liche allgemeine Bildung nachzuweisen haben, ist schon bei der Aufnahme von Lehrlingen von seiten der Korporations- Mitglieder darauf hinzuweisen, daß die Lehrlinge eine all gemeine Bildung besitzen, was dadurch nachgewiesen wird, daß sie mindestens eine achtklassige Bürgerschule oder eine Unterrealschule, ein Untergpmnasium. oder eine Handelslehr anstalt absolviert haben.» Die Präzisierung der Ausbildung der jungen Leute hat sehr viel Gutes. Wir sind infolgedessen in der Lage, daß wir jeden, der ein solches Zeugnis nicht hat, zurückweisen können. Nun ist nicht ausgeschlossen, daß ab und zu auch Leute kommen, die die Schulen nicht in der vorgeschriebenen Weise absolviert haben. Dann tritt der Fall ein. daß die Vorstehung dem Mann zu sagen hat: Wir wollen ausnahms weise den Lehrling bewilligen, aber unter der Bedingung, daß der Lehrherr sich verpflichtet, ihn das Fehlende nachlernen zu lassen, und daß der junge Mann sich verpflichtet, am Schlüsse seiner Lehrzeit vor der Vorstehung die Prüfung abzulegen. Das sind Vorschriften, die sich ganz gut bewähren. Wir haben dann nicht eine allgemeine Lehrlingsprüsung. sondern nur für jene Leute, die nicht die als genügend anerkannte Vorbildung mit in die Lehre gebracht haben; und wenn Sie das für den deutschen Buchhandel in irgend einer Form an wenden könnten, so glaube ich. würde das sehr vielen Inter essen dienen. Wir haben in Oesterreich auch schlechtes Material und sind zu der Ueberzeugung gekommen, es geht nicht mehr, wir müssen einen Hemmschuh anlegen; und das können wir nur auf die Weise, daß wir eine höhere Bildung verlangen, oder den Lehrling, wenn er dieselbe nicht hat. veranlassen, später die Prüfung zu machen. Anders be kommt er nicht das Gehilfenzeugnis, und dieses Gehilfen zeugnis muß er haben, wenn er jemals später eine selbständige Stellung erlangen will. Hartmann-Elberfeld: Was der Herr Kollege eben ge sagt hat, hat mich auch schon beschäftigt. Zur Ostermesse 1898 teilte uns auf der Hauptversammlung Herr Mllller- Lechner das mit. Ich war der folgende Redner; ich war begeistert von dem. was er ausführle. Ich sagte: wir machen das in Rheinland-Westfalen auch. Wie ich dann aber die Bestimmung genau kennen lernte, habe ich zu meinen Kollegen gesagt: das können wir gar nicht machen; wir haben nicht die gesetzlichen Bestimmungen hinter uns. Der Buch handel ist in ganz Deutschland ein freies Gewerbe. Jeder Schuhmacher, wenn er auch nur Schuhflicker ist. kann seinen Buchhandel treiben, und kann unter Umständen Gründer einer sehr bedeutenden Firma werden. Damit müssen wir doch rechnen, daß wir solche gesetzliche Bestimmungen nicht haben und auch niemals haben werden. Es wäre die Frage, ob der ganze Buchhandel dann nicht zur Innung werden sollte; das ist die große Seeschlange, die von Zeit zu Zeit immer wieder austaucht. Ob das gut ist oder nicht, will ich dahingestellt sein lassen; jedenfalls aber bringt uns das in der ganzen Diskussion nicht weiter. So dankenswert die Anregung des Kollegen ist, wir können sie für unseren Zweck nicht gebrauchen, weil wir keinen gesetzlichen Schutz haben. Wenn ich nun zur Diskussion übergehe, so kann ich dem. was der Herr Vorsitzende über diesen Punkt 2 gesagt hat. nur zustimmen. Vielleicht könnte man dann die lleber- leitung zu Punkt 3 so finden: damit diese neue Bestimmung besser in Fleisch und Blut übergeht — und dann könnte die Anregung kommen, die Herr Pape wünscht, für alle die es angeht, die Lehrlinge haben, damit die vor den Folgen der llebertretung dieser handelsgesetzlichen Bestimmungen sich schützen: die Versammlung spricht aus. daß es wünschenswert ist. einen Ausbildungsplan aufzustellen, und dann besprechen wir den Ausbildungsplan. vr. de Grupter-Berlin: Ich glaube, der Herr Kollege hat die Wasserscheide richtig angedeutet, über die wir nicht wcgkommen. Wir haben bei Punkt 1 festgestellt, daß die bisherige Ausbildung reformbedürftig sei im Interesse nicht nur der Auszubildenden, sondern des gesamten Buchhandels; wir haben sestgestellt. daß. wenn wir bessern wollen, wir die
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