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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1899
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- Erscheinungsdatum
- 16.08.1899
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- Deutsch
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5828 Mchlamtlicher Teil. 189, 16. August 1899. vor Schädigungen bewahrt, die auch beim fahrlässig ver übten Nachdruck nicht ausschließlich rein vermögensrechtlicher Natur sind. Nach dem neuen Entwurf entfällt dieser Schutz; es bleibt lediglich ein ganz gewöhnlicher materieller Schadensanspruch in solchen Fällen für den Verletzten übrig, und um den Schädiger zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, bedarf es künftig eines substanziierten Nachweises, daß er den vorliegenden Nachdruck mit vollbewußtem rechts widrigen Wollen begangen hat. Das ist wesentlich etwas anderes als die bloß aus Nachlässigkeit erfolgte Unterlassung der vorgehenden Einholung der Erlaubnis zur Benutzung des Werkes. Der Beweis der Vorsätzlichkeit einer widerrechtlichen Vervielfältigung muß also künftig von dem. der einen Straf antrag mit Erfolg stellen will, immer erst geführt werden. Es wird sich bei der Vernehmung des Angezeigten in der Praxis die Sache dann so gestalten, daß der Schädigende — wie bisher aus Rechtsirrtum und guten Glauben — sich nun mehr auf »Fahrlässigkeit«, d. h. thatsächlichen Irrtum bei Vornahme des Nachdruckes stützen wird, um eine Be strafung hintanzuhalten. Da der ..Vorsatz« beim Handeln ein innerer Vorgang ist. der der äußeren Willensbethätigung vorausgeht, so wird es in den meisten Fällen dem eines vorsätzlichen Nachdruckes Beschuldigten nicht schwer fallen, sein unerlaubtes Handeln unter Hinweis auf seine bestehenden geschäftlichen Verhältnisse unter den milderen Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zu bringen. Auf der anderen Seite ist aber auch eine Strafanzeige wegen Nachdrucks oder widerrecht licher Aufführung für den Verletzten, der bisher auf dem strafrechtlichen Wege rascher zum Ziele kam. viel schwieriger zu begründen, und da im Falle der Abweisung oder Zurück nahme des Strafantrages, bezw. der Freisprechung des Nach druckers mangels zwingenden Beweises die Kosten der Unter suchung und des Verfahrens dem Anzeigenden zur Last ge setzt werden können, so wird jeder, der eine Anzeige wegen Nachdrucks bei der verfolgenden Behörde machen will, es sich künftig vorerst sehr zu überlegen haben. Dieser Umstand scheint nicht gerade geeignet, zur Verwirklichung dessen, was der Gesetzentwurf in der Hauptsache bezwecken soll, beizu- tragcn. Wer aber wird wegen vorsätzlich verübten Nachdrucks künftig in der Regel zur Verantwortung vor den Strafrichter gezogen werden können? Antwort: Der Verletzte wird sich in den meisten Fällen darauf beschränken müssen, denjenigen herauszugreifen, bei dem er das vorsätzlich widerrechtliche Handeln am ehesten vermuten kann. Das wird aber in der Mehrzahl der Fälle der verantwortliche Herausgeber. Re dakteur oder der Geschäftsführer des Veranstalters des Nach drucks sein. An diesen zunächst in Betracht kommenden Personen wird in den meisten Fällen die Sache in straf rechtlicher Beziehung hängen bleiben, da sie als Bevoll mächtigte des Veranstalters den Nachdruck verfügt, somit das Delikt gewollt und in bewußter Weise zum Ausdruck ge bracht haben. Dem eigentlichen Veranstalter des Nach drucks wird höchstens der Vorwurf des fahrlässigen Ver haltens gegenüber der konkret zu Tage tretenden Willens bethätigung seines Geschäftsbevollmächtigten gemacht werden können: er wird es in den meisten Fällen mit Erfolg ab lehnen können, den Nachdruck gleichfalls vorsätzlich, d. h. mit dem Vollbewußtsein der Rechtswidrigkeit gewollt und ungeordnet zu haben. Es wirkt, wer die bisherigen Ver hältnisse in der Nachdruckspraxis und die Praktiken kennt, die bei unerlaubten Aufführungen nachträglich angewandt werden, wenn es zur Verfolgung im Strafrechtswege komme, jedenfalls künftig mehr ermutigend als abschreckend, wenn der eigentliche Nachdrucker oder wirkliche Veranstalter der unerlaubten Aufführung sich sagen kann: »Man muß mir ja erst beweisen, daß ich vorsätzlich gehandelt habe!» Hierzu wird man aber in vielen Fällen, weil bloß fahr lässiges Verhalten seitens des Veranstalters wird unterstellt werden können, außer stände sein. Folglich wird als Schluß- effckt eine Bestrafung entweder gar nicht eintreten mangels ausreichenden Beweises, oder sie wird nicht den wahren Veranstalter des Nachdrucks rc. treffen, sondern einen diesem dienstpflichtigen verantwortlichen Dritten (Geschäfts bevollmächtigten). Inwieweit aber elfterer als sträflicher Teilnehmer daneben wird in Betracht kommen können, wird sich danach beurteilen, ob und in welchem Umfang der Geschäftsherr von den Handlungen seiner Vertreter persönlich Kenntnis hatte und den Erfolg jener Handlungen nach weislich selbst voraussehen konnte und gewollt hat. Der hier zu erbringende Nachweis der Uebereinstimmung des Willens und seiner Vorsätzlichkeit wird hier oft schwierig zu führen sein, und meistens wird die Teilnahme des Ver anstalters auf eine nicht strafbare Fahrlässigkeit hinauslaufcn. Während bisher die Strafandrohung für fahrlässigen Nachdruck rc. zur Bethätigung einer gewissen Vorsicht bei Vervielfältigungen und öffentlichen Aufführungen im allge meinen führte, wird, wenn mit dem strafrechtlich faßbaren Nachdruck rc. künftig sich das subjektive Moment der Vor sätzlichkeit vereinigen muß. die Begehung von Nachdruck rc. lange nicht mehr als das gelten, als was sie bislang ge fürchtet war. Es wird der begangene Nachdruck rc. sich auf unterlaufene unverantwortliche Fahrlässigkeiten des Geschäfts und Betriebspersonales unschwierig zurückführen lassen, die der Betriebsleiter und eigentliche Veranstalter des Nachdrucks nur finanziell zu vertreten haben wird. Nicht aber wird sich in diesen Fällen Nachweisen lassen, daß er von den wider rechtlichen Handlungen seines Geschästspersonales in dem Sinne Wissenschaft hatte, daß er solche persönlich gewollt und in Kenntnis ihrer Unerlaubtheit nichtsdestoweniger herbei geführt zu sehen wünschte. Hiergegen wird sich jeder wegen Nachdrucks rc. zur strafgerichtlichen Verantwortung gezogene Veranstalter im vornhinein verwahren. Mit anderen Worten, er wird das vorsätzliche Willensmoment für seine Person in Abrede stellen, um die Bestrafung auszuschließen. Gerade das, was bei der ohnehin schon nicht leichten Ermittelung von Nachdrucken rc. — und dies gilt namentlich für die Tages- und Zeitschriftenlitteratur, wo sie sehr bald wieder von der Oberfläche verschwinden — dem Berechtigten einen mittelbaren Schutz bisher gewährt hat. die Straf androhung. soll künftig für den überwiegend größten Teil der Kontraventionsfälle in Wegfall kommen. Die als dann allein noch bestehende Schadensersatzpflicht wird manchen nicht abhalten, das Risiko für einen Nachdruck rc. auf sich zu nehmen und im Entdeckungsfall dem Nachweis, daß er hierbei vorsätzlich gehandelt habe, entgegenzusehen. Was es aber mit der Schadenserstattung bei Nachdrucken für eine Bewandtnis hat. daß auch hier der Nachweis des wirklich erlittenen Schadens in der Regel sehr schwer zu erbringen ist. und daß das. was durch die Gerichte in freier Beweis- Würdigung als Entschädigung hier zugebilligt zu werden pflegt, meist nicht nennenswert ist. weiß jeder, der die bis herige Judikatur verfolgt hat. Es ist deshalb sehr fraglich, ob der Entwurf gut daran gethan hat. die bisherige Strafbestimmung für fahrlässig ver übten Nachdruck fallen zu lassen, wo dieser sich als eine Handlung darstellt, bei der gerade durch Fahrlässigkeit (Ber- absäumung der Einholung der Genehmigung des Berechtigten) am meisten gefehlt wird. Es dürfte sich, wenn man die Natur des Nachdruckdeliktes und die nach außen nicht offen (wie bei der Sachbeschädigung und anderen Vermögensdelikten) für jedermann zu Tage tretende Begehung desselben in Be rücksichtigung zieht, empfehlen, für Nachdrucke rc.. die in gröb-
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