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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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18S, 18. August 18S9. Nichtamtlicher Teil. 5827 Nichtamtlicher Teil. Zur Kritik des Gesetzentwurfes über das Urheberrecht an Werken der Litteratur etc?) Bon vr. sar. Karl Schaefer-München. III. Die st ras rechtliche Verfolgbarkeit von widerrechtlichen Nachdrucken, Aufführungen. Der Entwurf steht aus dem Standpunkt, daß künftig nur vorsätzlich bewirkte rechtswidrige Nachdrucke oder Auf führungen dem Verletzten das Recht zur Stellung eines Antrages auf strafgerichtliche Verfolgung geben sollen. Der Entwurf erachtet damit alle aus unentschuldbarer Fahr lässigkeit begangenen Nachdrucke rc. nicht mehr als strafwürdig und hat damit den Nachdruck analog dem Vergehen der Sachbeschädigung G 303 St.-G.-B.) behandelt, zu deren strafrechtlichem Charakter ja auch das subjektive Moment der vorsätzlichen Begehung neben dem objektiven Moment der Rechtswidrigkeit der Handlung gehört. Wir erachten dieses Abgehen von alten Prinzipien, wie sie bisher galten, nicht für besonders glücklich. Es erscheint auch in den Erläuterungen des Entwurfes nicht hinreichend begründet. Es ist dort gesagt: »eine Bestrafung von fahr lässig verübtem Nachdruck widerspreche den sonst für die Verletzung fremder Vermögensrechte geltenden Vorschriften, führe nicht selten zu Härten, sei jedenfalls geeignet, leicht fertige Strafanzeigen zu befördern und zu einem wirk samen Schutz des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers (Verlegers) nicht erforderliche. Hierbei ist außer acht gelassen, daß wir es beim Ur heberschutz mit immateriellen Gütern und Interessen zu thun haben, die zu ihrer Sicherstellung vor widerrechtlichen Ein griffen eines tiefergehenden öffentlichen Schutzes bedürfen als etwa eine körperliche fremde Sache, bei der lediglich eine äußere Verletzung (Beschädigung) denkbar ist, die, wenn sie erfolgt, für jeden Dritten ebenso erkennbar wird wie für den Eigentümer oder Besitzer der Sache. Daß eine Bestrafung fahrlässig verübten Nachdruckes rc. den für die Verletzung fremder -Vermögensrechte« geltenden Vorschriften widerspreche, ist gerade auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, in den ja auch der Patent-, Marlen-, Muster-, Modell-, Bildwerke- und Photographieenschutz fällt, nicht unbedingt richtig, denn sonst müßten auch dort alle fahrlässig verübten Widerrechtlichketten unbedingt straflos bleiben, d. h. nur mittels einer Entschädigungsilage auf dem cioilprozessualen Wege versolgbar sei». Das ist aber nicht der Fall. Die an die Vorsätzlichkeit sehr nahe herankommende gröbliche Außerachtlassung der ganz gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln, die häufig mit Eoentualvorsätzlichkeit untermischt ist, ist bei den als Nachdruck und widerrechtliche Aufführung vom Entwurf anerkannten unerlaubten Handlungen ganz besonders häufig, die rein vorsätzliche Begehung des Deliktes hier eine weit seltenere und bei weitem schwieriger nachweisbare. So lange wir nicht von vornherein als oberstes Gesetz für das Urheberrechtsgebiet den Satz als Prinzip aufstellen: »Jeder, der über ein fremdes Geisteswerk zu seinen Gunsten verfügt, hat vorerst die Person des Berechtigten zu ermitteln und hat, bevor dieser nicht feststeht und eventuell seine Genehmigung zur Benutzung erteilt hat, sich jeder Ver fügung über das fremde Geisteswerk bei Strafe zu enthalten«, so lange werden die so notwendig der vollen Klärung be dürftigen Verhältnisse zwischen den aus Geisteswerken ') Bgl. Börsenblatt Nr. 182, 183, 165, 188, 171, 172, 175, 176, 177, 178, 180, 181, 182, 185, 187. berechtigten und fremden dritten Personen, welch letzteren von Haus aus keinerlei Rechte, auch nicht aus dem Gesichts punkte der fahrlässigen Unterstellung an fremden Geistes- wcrken zusteht, keine feste Regelung erfahren können. Es wird dies aus dem einfachen Grunde nicht möglich sein, weil jeder eigenmächtig über das fremde Werk verfügende Dritte Fahrlässigkeit zum Vorwand nachträglich nehmen und sich auf diese Weise der Strafverfolgung entziehen kann. Die gröblich verschuldete Fahrlässigkeit — und eine solche liegt zum mindesten überall vor, wenn der Dritte unter Umgehung der Frage: »Wer ist an dem fremden Werke der Berechtigte?« in seinem Nutzen gehandelt hat — ist bei vielen anderen unerlaubten Handlungen, bei denen es sich ebenso wie bei Aneignung von fremden Geisteswerken um Einhaltung einer besonders angezeigten Vorsicht handelt, im Strafgesetzbuch als strafwürdiges Verhalten anerkannt. Warum sollte auf einmal nach jahrelanger, dementsprechend geübter Judikatur der Nachdruck nur vorsätzlich, d. h. mit dem Vollbewuhtsein offenbarer und unzweideutiger Rechts widrigkeit begangen werden können und erst dann eine öffent liche Zurechtweisung erfahren? Gerade der Nachdruck charakterisiert sich ja als sogenanntes Omissivdelikt oder Ilnter- lassungsvergehen, d. h. er wird nicht begangen dadurch, daß man an dem fremden Geisteswerke, wie etwa bei einer körper lichen Sache etwas herausschneidet, entfernt und sie äußerlich für jeden erkennbar beschädigt, sondern er wird dadurch be gangen, daß man es unterläßt, den Berechtigten am Werke vorerst um seine Willenskundgabe zu befragen, che man damit etwas vornimmt (eine Vervielfältigung, Aufführung), was möglicherweise gegen den Willen des Berechtigten ver stößt oder in der Art, wie man es vornimmt, nicht gebilligt wird. Das Nachdrucksdelitt ist mithin seinem unerlaubten Charakter nach ein ausgesprochenes Unterlassungsdelikt, das allerdings durch die darauf gefolgte Vervielfältigung oder Ausführung erst seine konkrete Unterlage (Erfolg) nach außen erhält. Unterlaffungsdelikte werden aber ihrer Art nach durch »Fahrlässigkeit« begangen. Man unterläßt durch gröbliches Verschulden eine Handlung vorzunehmen, zu der man von Haus aus oder kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung unbedingt verpflichtet ist. Dies ist nun aber beim widerrechtlichen Nachdruck rc. der Fall. Ein vorsätzlicher Nachdruck, als Delikt betrachtet, charakterisiert sich von Haus aus als etwas ganz anderes. Man kennt hier den Berechtigten, oder man weiß genau, daß inan es mit einem geschützten Werke zu thun hat. Trotzdem will man nicht, daß die fremde Benutzung des Werkes von dem Willen des Berechtigten abhängig gemacht werde, man nimmt diese vor mit dem Vollbewußtsein, dem Berechtigten hierdurch am Vermögen zu schaden, ihm die Früchte aus jener Benutzung nicht zukommen zu lassen. Beim vor sätzlichen Nachdruck kommt die Frage der Einholung der Erlaubnis des Berechtigten überhaupt für den fremden Be nutzer nicht in Betracht, er erscheint strafwürdig, weil er die widerrechtliche Aneignung gewollt hat, ohne überhaupt auf den Willen des Berechtigten zu reflektieren. Der vorsätzlich verübte Nachdruck ist ein Gewaltakt am Geisteswerk ohne jede Rücksicht aus den Willen des Verfügungsberechtigten, während der weit öfter vorkommende fahrlässige Nachdruck sich als eine Art strafbarer Eigennutz darstellt, bei dem ohne triftigen Grund die Erlaubnis des Berechtigten unter stellt wird. Gerade der Umstand, daß bisher beim »Nachdruck« fahrlässige Begehung möglich war, hat dem Berechtigten am Geisteswerke einen besonderen Schutz verliehen und ihn 775»
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