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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1896
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- Deutsch
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HanS Merian in Leipzig. 3909 Ois UsssIIsebakt. 7. (3uU-) Ustt. 1 50 -ß; viertolsii-brlied 4 ,/t, Georg Thteme in Leipzig. 3909 Ooas, Oiagvostilr u, Vborapis clsr Uagsniri-Lnirbsitsv. II. Vsil. 3. ^euü. öroeob. 8 gsb. 9 Hugo Noigt in Leipzig. 3905 Funk, die Schule des Landwirts, Geb. 4 Stillich, über den Einfluß der Arbeit der Kühe auf Menge u. Zusammensetzung der Milch, 2 50 -H, Salomon, die Gattungen und Arten der insektivoren Pflanzen. 1 Nichtamtlicher Teil. Das Urheberrecht an Illustrationen. Das Börsenblatt brachte in Nr. 142 vom 22. Juni d, I. den Wortlaut des Rundschinbens, das eine Anzahl von zeich nenden Künstlern zur Wahrung ihrer Rechte den Verlegern gegenüber erlassen haben. Der »Verband deutscher Il lustratoren« will also die Abgabe von Klischees künftig von der ausdrücklichen Zustimmung des Zeichners abhängig machen. Es ist ohne weiteres klar, daß dieses Vorgehen einen gewal tigen Eingriff in die Verlagspraxis bedeutet. Die zunächst bedrohten »illustrierten« Verleger werden sich jedenfalls zu geeigneten Gegenmaßregeln entschließen müssen, und zwar bald. Inzwischen sei darauf aufmerksam gemacht, daß die Künstler bei ihrem Vorgehen das Gesetz so ziemlich auf ihrer Seite haben. Im Gesetz vom 9. Januar 1876 über das Ur heberrecht an Werken der bildenden Künste heißt der 8 12: »Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in pe riodischen Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern, Ka lendern u. s. w,, erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches die selben ausgenommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig ab- drucken.« Das besagt nun zwar nicht genau dasselbe, was der Verband der Illustratoren anstrebt; aber es ist ein ganz ähnlicher Eingriff in die herkömmliche Verlagspraxis Nach dieser erwirbt der Verleger mit dem Recht, nach einer Zeich nung oder einem Bilde einen Druckstock anzufertigen und diesen in einer seiner Verlagsunternehmungen abzudrucken, auch das weitere Recht, das Bild zu andern eignen Unter nehmungen zu benutzen oder Abgüsse des Druckstockes zum anderweitigen Abdruck an Dritte zu vergeben. Der ziemlich mechanisch, ohne Berücksichtigung des Brau ches aus dem Gesetz über Urheberrecht an Schriftwerken (8 10) entnommene und dort ganz berechtigte Rückfall-Paragraph ist der festen Praxis gegenüber bisher fast wirkungslos geblieben. Der außerordentliche Ausschuß des Börsenvereins zur Revision der Gesetze über Urheberrecht hat daher auch die Streichung des 8 12 gewünscht »als den bestehenden Verhältnissen im Kunstverlage direkt widersprechend«"). Dabei ging man keines wegs einseitig auf den Schutz der Verleger-Interessen aus, sondern hat die der Künstler sehr wohl erwogen, vielleicht richtiger, als jetzt diese selbst. Die Kosten des Bilderwerbes und der Herstellung des Druckstockes, meist in Holzschnitt, können nur Verlagsunter nehmungen ersten Ranges bestreiten. In der Hauptsache sind das die großen illustrierten Zeitschriften, Unternehmungen zweiten und minderen Ranges sind durchaus nicht imstande, solche Kosten aufzuwenden; sie müssen mit Klischees wirtschaften oder eingehen. Dadurch erwächst den Unternehmungen ersten Ranges ein ganz sicherer Abnehmerkreis für ihre Klischees, und das setzt sie wieder in den Stand, den Künstlern für das Vervielfältigungsrecht mehr zu zahlen, als es ihnen sonst möglich wäre. Daher eben kommen die enormen jetzigen Künstlerhonorare, 500, 800 Mark für das Vervielfältigungs recht eines einzigen Bildes, vor 20, 25 Jahren noch ganz *) Beiträge zum Urheberrecht, S. 41. Dretundjechztgjler Jahrgang, unerhörte Preise, Dazu einige hundert Mark Schnittkosten — das kann auch ein reiches Blatt nicht ganz auf seine Kappe nehmen: es muß durch Klischeeverkauf einen Teil ab wälzen, Und zwar muß es dieses Recht auf die Dauer haben; mit zwei Jahren ist ihm nicht gedient. Liegt es doch im Interesse der kleinern Unternehmungen, der illustrierten Zeitschriften mindern Ranges, der Kalender u. s. w,, einige Jahre zu warten, bis der erste Abdruck des Bildes in der großen Zeitschrift in Vergessenheit geraten ist. Dann hat es für sie wieder genügend frische Zugkraft So zieht sich der Klischeeverkauf hin, bis die angewandte Technik des Holz schnitts veraltet ist; das ist die oft sehr ausgedehnte Grenze, Wollte man nun den Verlegern den Klischeeverkauf untersagen, so könnten sie unmöglich den Künstler so hono rieren, wie jetzt. An andere Unternehmungen, zum zweiten- male, kann dieser aber sein Vervielfältigungsrecht auch nicht verkaufen; unter den Konkurrenten des ersten Erwerbers fände er keinen Nehmer, weil sie etwas Bekanntes nicht nochmals bringen können, und die kleineren Unternehmungen haben kein Geld, Der »Verband der Illustratoren« würde also, wenn er seinen Willen durchsetzte, wahrscheinlich diejenigen Künstler nur schädigen, die sich den Verlegern gegenüber auf seine Be dingungen steifen wollten. Da aber der Verkehr sich nicht regle mentieren läßt, so wird es in der Regel zu einem Vertrage kommen, der dem Verleger das unbeschränkte Klischeeverkaufs recht nach wie vor sichert. Mit anderen Worten: es müßte etwas Selbstverständliches in jedem einzelnen Falle ausdrück lich abgemacht werden, wie das ja auch in dem Rundschreiben des Verbandes gesagt wird. Wozu diese Umstände? Wäre es allein dieses Rundschreiben, so brauchte man freilich nicht zu fürchten, daß es die Praxis umgestalten würde. Aber eine Revision der Gesetze über Urheberrecht steht bevor! Es ist vorauszusehen, daß der Verband auf- diese in seinem Sinne Einfluß suchen wird, unterstützt von einer mächtigen Strömung zu grinsten der Erweiterung aller mög lichen, wirklichen und vermeintlichen Autorrechte. Daß dem die Verleger entgegentreten, wäre allerdings wünschenswert, denn ein Gesetz soll sich dem Verkehr anpassen und nicht bloßen Theorieen zuliebe ihn hemmen und stören. V. Kleine Mitteilungen. Seydel's Katalog der Turn-, Sport- und Spiel- Litteratur. — Einen sehr beachtenswerten Katalog hat Herr Georg Albert Seydel, Inhaber der Polytechnischen Buchhand lung lA. Seidel) in Berlin, herausgegeben Er ist für ein besonders kaufkräftiges und auch kauflustiges Publikum berechnet und wird gewiß manche Anregung zum Ankaus eines schönen Buches geben. Entsprechend seinem vorstehend abgedruckten Titel beschränkt er sich auf Turnen, Sport und Spiel, bietet aber die Litteraturen dieser Gebiete in ziemlich weitem Umfange, Was ihn besonders an ziehend macht, sind seine zahllosen vortrefflich gedruckten und mit Verständnis gewählten Probebildchen und -Bilder aus den ver- zeichneten Werken, Die Illustration hat für das große Publikum stets einen unwiderstehlichen Reiz und sichert dem damit geschmückten Buche, rväre es auch nur ein Katalog, jederzeit die bezweckte Beachtung, So wird es auch diesem Kataloge an Betrachtern nicht fehlen, und aus dem Betrachten wird sich die Kauflust ent wickeln Der Inhalt ist in 24 Abteilungen geteilt, von denen viele wieder in mehrere Unterabteilungen zerfallen. Die nachfolgende Aufzeichnung dieser Abteilungen wird die Reichhaltigkeit des Kata logs Nachweisen: 1) Turnen, 2) Gymnastik, 3) Fechten, 4) Tanzen, 532
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