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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960701
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189607018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960701
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-07
- Tag1896-07-01
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8 5. Buchhändler, welche dem Börsenvereine nicht angehören, können das Börsenblatt mit den Beilagen mit Genehmigung des Vor standes zum Jahrespreise von zwanzig Mark erhalten; doch ge schieht die Verabfolgung mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, unter Rückzahlung des verhältnismäßigen Betrages die Lieferung jederzeit einstellen zu können. 8 6. Die Bezugszeit ist das Kalenderjahr, nur ausnahmsweise die Zeit je vom Beginne des 2., 3. oder 4. Vierteljahres bis zum Jahres schlüsse. Abbestellungen innerhalb der Bezugszeit können nicht aner kannt werden. Die Lieferung erfolgt nur auf Verlangen und gegen bar durch die Geschäftsstelle. 8 7. Aufträge auf Zusendung unter Band übernimmt die Geschäftsstelle nur für die ganze Dauer der Bezugszeit. Außer dem Postgelde wird dafür eine Gebühr von 5 Mark jährlich be rechnet. Das Postgeld wird in der Regel von der Geschäftsstelle verauslagt und nach Schluß jeden Vierteljahres durch Barfaktur erhoben. Gehilfen können den die Stellen-Angebote enthaltenden Bogen des Börsenblattes zu 1 Mark 50 Pfennige*) für je 4 Wochen portofrei unter Band beziehen. Der Bezug kann an jedem Tage begonnen werden. 8 8- Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten je ein Freiexemplar; über anderweitige Ge währung von Freiexemplaren entscheidet der Ausschuß. Anzeigen 8 9. Für die Abteilungen »Fertige Bücher«, »Künftig erscheinende Bücher« und »Vermischte Anzeigen« sind mehrspaltige Anzeigen zulässig. Marktschreierische Satzanordnung, Abbildungen, sowie übertrieben auffällige Verzierungen und Um rahmungen, sind verboten (F 15). Gestattet ist die Aufnahme von Verlagszeichen. Unverständliche Anzeigen, die zum Zwecke der bloßen Erregung von Aufmerksamkeit, beispielsweise nur einen Namen oder Titel ankündigen, ohne die Bezugsquelle anzugeben, sind zurückzuweisen.**) Für ihre eigenen Anzeigen zahlen Mitglieder des Börsen vereins und die nach K 13 der Satzungen anerkannten buchhänd lerischen Vereine 10 Pfennige für die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum. Für Nichtmitglieder beträgt der Anzeigepreis 20 Pfennige, für nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfennige. Rabatt kann nicht gewährt werden. In den Abteilungen »Angebotene und Gesuchte Bücher« ist nur Borgis-Antiqua zulässig, die Anzeigen werden aber nach Petitzeilen berechnet. In der Abteilung »Gesuchte Stellen« kostet auch für Nicht mitglieder des Börsenvereins die Petitzeile nur 10 Pfennige.***) Bekanntmachungen der im Z 2, H, 2 genannten Unter stützungsvereine werden einmal unberechnet ausgenommen; un berechnete Wiederholungen derselben Anzeige bedürfen der Ge nehmigung des Ausschusses.ch) *) Verfügung des Vorstandes vom 5. Mai 1896. **) Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem giltigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarife erbieten, sind zurückzuweisen. (Verfügung des Vorstandes vom 14. Juli 1892.) ***) Verfügung des Vorstandes vom 5. Mai 1896. si) Oeffentliche Gesuchs um Unterstützungen notleidender Buch händler werden zurückgewiesen, auch wenn Bezahlung angeboten wird. Die Einsender sind auf den Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandtungsgehülfen aufmerksam zu machen. (Beschluß des Aus- Der Betrag der Anzeigerechnungen ist sofort zahlbar und wird von der Geschäftsstelle durch Barfaktur eingezogen. Eine ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. 8 io. Anzeigen, die an Wochentagen bis 10 Uhr vormittags bei der Geschäftsstelle eingehen, kommen in der Regel in die am nächsten Tage erscheinende Nummer. Eine Verpflichtung zur Aufnahine von Anzeigen an bestimmten Tagen oder an bestimmter Stelle wird nicht übernommen. Anzeigen-Aufträge sind an die Geschäftsstelle des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Redaktion 8 11- Die für die Redaktion nötigen Beamten werden vom Vor stände auf Vorschlag des Ausschusses angestellt oder entlassen (8 21, Ziffer 7 der Satzungen). 8 12- Der Verantwortliche Redakteur hat den Inhalt des Börsen blattes, einschließlich der Anzeigen, deren Prüfung, Druckeinrich tung und Korrektur ihm und den Hilfsredakteuren obliegt, unter Beobachtung der Reichs- und Landesgesetze gemäß diesen »Bestim mungen« und den sie etwa ergänzenden, vom Vorstande genehmigten Anordnungen des Ausschusses zusammenzustellen und für recht zeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Den verantwortlichen Redakteur vertritt nötigenfalls der zweite Redakteur. 8 13- Die Mitgliedschaft im Börsenverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen.*) 8 14- Die von der Redaktion veranlaßten oder unter Honorarver-' sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. 8 is. Von der Aufnahme sind auszuschließen: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, die schwindelhafter Art sind oder die sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte selbst zur Unehre gereichen oder die kenntlich gemachte Ange hörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können**), schusses vom 14. August 1889 auf eine Vorstellung des Vorstandes des Unterstützungsvereins.) Ob Aufrufe zur Unterstützung von Nichtbuchhändlern un berechnet aufzunehmen seien, entscheidet im einzelnen Falle der Ausschuß. *) Die von den Organen des Börsenvereins (H 13 der Satzungen) eingcreichten und Unterzeichneten Bekanntmachungen und Anzeigen dürfen nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die vom Vorstände oder einem Ausschüsse erlassenen Bekannt machungen und Anzeigen unterliegen nicht der im Z 17 enthaltenen Be stimmung (Beschluß des Vorstandes vom 10./11. Februar 1892). **) Tadelnde Urteile über persönliche oder geschäftliche Hand lungen oder Unterlassungen, ingleichen Aeußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden, sind nur dann unzulässig, wenn die Absicht, den An gegriffenen in seiner Ehre zu kränken, aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Die Vor schrift des K 17 bleibt hiervon unberührt. Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buchhändlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht verbotenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich ge haltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folgerung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Andersdenkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, im Sinne des A 15, Ziffer 1 kränken oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen könne.
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