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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1896
- Sprache
- Deutsch
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150, 1. Juli 1896 Sprechsaal. — Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 3893 Sprechsaal. In Verlust geratene Drncksachensendnng unter Nachnahme. Zu den neuerdings wieder mehrfach mitgeteilten postalischen «Eingesandts- gestatte ich mir nachstehend zu Nutz und Frommen meiner Herren Kollegen ebenfalls einen Beitrag zu liefern. Eine von mir aufgegebene Nachnahmesendung, ein Kreuzband, enthaltend eine Broschüre im Werte von 1 ^ 60 kam als nicht eingelüst zurück. An Stelle des abgesandten Buches befand sich jedoch in dem Original-Umschlag eine Nummer der -Leipziger Neuesten Nachrichten-. Auf meine an die Kaiserliche Oberpostdirektion gerichtete Re klamation, mit welcher ich die Ausfolgung des NachnahmebetragcS oder des abgesandten Buches erbat, wurde mir der Bescheid, daß die Sendung vermutlich in Verlust geraten sei und nach § 6 des Gesetzes über das Postwesen ein Ersatz nicht geleistet werden könne, da es sich um eine gewöhnliche, nicht -eingeschriebene» Briessendung handle. Auch der Betrag könne nicht gezahlt werden, da derselbe vom Empfänger nicht erhoben sei. Man hat also, falls man auf Ersatz bei Verlust reflektiert, auch Nachnahmesendungen, über die ja bekanntlich die Post bereits an und für sich Quittung erteilt, -einschreiben» zu lassen. Welchen Zweck die erteilte Quittung, die weder ein Recht auf Ausfolgung des Nachnahmebetrages noch des abgesandten Wertobjektes giebt, eigentlich hat, vermag ich nicht zu ergründen. Leipzig. IV. Entgegnung. Die Redaktion d Bl. empfing zu Obigem folgende Erklärung: Leipzig, 27. Juni l896. Der Redaktion teile ich auf das gefällige Schreiben vom 20. ergebenst folgendes mit: Bei den Sendungen mit Postnachnahme übernimmt die Post- verwaltung dem Absender gegenüber die Ausführung zweier Rechts geschäfte, nämlich: a) die Beförderung der Sendung an den Empfänger, b) die Einziehung des Nachnahmebetrags vom Empfänger und Ablieferung dieses Betrags an den Absender. In Betreff der Haftpflicht der Postverwaltung sind diese beiden Rcchlsvcrhältnisse streng auseinander zu halten. Tritt während der Beförderung der Sendung ein Verlust oder eine Beschädigung em, so richtet sich die Ersatzpflicht der Postver waltung lediglich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871. Nach Z 6 dieses Gesetzes leistet die Postverwaltung Ersatz: für den Verlust und die Beschädigung der Briefe mit Wertangabe und der Pakete, sowie für den Verlust der Einschreibsendungen. Hiernach kann bei einem während der Postbeförderung eingetretcnen Verlust oder der Beschädigung eines gewöhnlichen Briefs mit Postnachnahme eine Entschädigung aus der Postkasse nicht gezahlt werden. So lange die Beförderung andauert, d. h. so lange die Sendung dem Em pfänger nicht ausgehändigt ist, hat daher der Absender keinen Rechtsanspruch an die Postverwaltung auf Auszahlung des Nach nahmebetrags. Für das die Einziehung des Nachnahmebetrags betreffende Rechtsgeschäft sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze über derartige Aufträge maßgebend Die Postoerwaltung hat hiernach dem Ab sender für den vollen Nachnahmebetrag zu haften, sobald die Aus händigung der Sendung an den Empfänger erfolgt ist. Was die dem Absender einer Nachnahmesendung über den Be trag ausgestellte Bescheinigung betrifft, so steht diese mit der Ersatz pflicht der Postverwaltung im allgemeinen nicht in Beziehung, was sich auch daraus ergiebt, daß der aus dem Formular zur Beschei nigung vorgedruckte Vermerk über die Verjährung der Entschädi gungsansprüche des Absenders bei gewöhnlichen Nachnahmesendungen durchgestrichen wird. Diese Bescheinigung hat nur den Zweck, in streitigen Fällen den Nachweis darüber zu liefern, daß und in welcher Höhe aus einer Sendung ein Nachnahmebetrag einzuziehen war, und dient dem Absender in diesen Fällen als Ausweis. Indem ich der Redaktion für die Uebersendung des Bürsten abzugs meinen Dank ausspreche, stelle ich ergebenst anheim, von vorstehenden Ausführungen im Anschluß an das mit W. Unter zeichnete Eingesandt den geeignet erscheinenden Gebrauch zu machen. Uebrigens habe ich den Absender einer Nachnahmesendung, welcher mit dem Verfasser dieses Eingesandts identisch sein dürfte, s. Zt. im gleichen Sinne beschicken. Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Walter. An die Redaktion des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel in Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. f28380j Boudov, dev 1. lull 1896. Wir bssbrsu uvs su Ibrsr Xenutuis rur bringen, d^ss vir rur Verbs brssrlsiobtsruvg des Nusibalisubs-udsls unsere Äusseblisssliobe Vertretung kür äsn europäisobsu Lontinsnt, uusgsuommsu Braubrsieb unä Italien, äsn Herren eitliopl L tlürtel in I^6ip/i8 (Nürnberger 8tra8ss 36—38) übertragen babsn. Wir bitten 8is dssbalb sieb mit lbrsn Bestellungen auk äis Werbe unseres Verlags büuktig aussoblissslieb an unsere Vertreter in BeipBg ru vsnäsn, clie 2U äsn glsiebsn Bedingungen liefern, vslobe vir sonst gsväbrsn, aueb äis ksebnung mit denselben direkt nu rsgsin. Vas Bager der Herren Breitbopk A Bartel vird rsioblieb mit unserem Verlage versetzen sein, so dass 8is jederzeit auk rasotzs Xus- tützrung Itzrsr Xutträge reotznsn können und daduretz in den 8tand gesetzt sind, sieb in srtzötztsm Nasse kür unseren Verlag ?u vsr- venden; Verssietznisss stoben nur Verfügung. Bootzavtztungsvoll ergebenst Lobsrt Oooks L Oo. Anzeigeblatt. s28963j Bsipaig, den 1. duli 1896. Bsermabs Barten Bo. 12. /'. Bisrdurrb bestzre ivtz mietz, ltznsn an- LULsigsn, dass ietz unterm tzsutigsn Nage in BeipKg unter der Birma 0. Ü6 lUL^I'tz 61HS V o i" IL A s b u c li ti Ä li ^ I u A sroll'nst tzabs. letz orvarb von Herrn AuAS-r TToiet- mee/er in BsipKg den Verlag der monatliotz srsdtzsinsndsn 2eitsebrikt — Nio ^rdvit88tub6, — vslobe iotz in der bistzsrigen Weise kortkützrsn vsrds. Neins Kommission batte Herr B. V. Xittler in Bsiprug die Bäte Lu übsrnsbmen. lieber veitsrs Bntsrnebmungsn vsrds ietz ltznsn später Mitteilung maobsn. Nit der böüiobsn Bitte, von obiger Ver- lagsändsrung Botie su nsbmsn und der „Vrbsitsstubs" Ibr Woblvollsn 2U srbaltsn, Lsiebne leb Bovb aobtungs voll L>8oar Bo I-iugro. s28526j Wir beehren uns hierdurch mitzu- leiien, daß unser Herr Otlo Kindt nach freundschaftlicher Ucbereinkunft mit heutigem Tage aus unserer Firma ausscheidet und das Geschäft in den alleinigen Besitz unseres Herrn Ludwig Meinardus übergeht, der dasselbe mit Aktiven und Passiven übernimmt und wie folgt firmieren wird: W. Groos kgl. Hof-Buch- und Kunsthandlung (L. Meinardus). Herr Kindt wird über seine weiteren Unter nehmungen in Kurzem Mitteilung machen. Coblenz, den 1. Juli 1896. W. Groos kgl. Hofbuchhdlg. (Kindl L Meinardus). s29010j Ich übernahm den Verlag des ver storbenen Herrn C. Heyle in Hamburg. Alle zur diesjährigen Ostermesse disponierten Exemplare von Lavendel, Mexikanische Nächte. Vietor, Fürstenmorde. erbitte umgehend zurück. Nach dem 1. Aug. d. I. eintreffende muß ich zurückweisen. Hamburg. Adolph Will. b32"
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