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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1924
- Strukturtyp
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- 1924-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1924
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- Deutsch
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X' 270, 17. November 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 16417 ? fordern, damit dem Steuerpflichtigen jederzeit ein gesicherter Rechtsschutz zuteil würde. Ausgangspunkt für jede Steuerreform müsse selbstverständlich die Frage des Finanzausgleichs, d. h. der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Reich, Ländern und Gemeinden bilden, die bekanntlich im Januar in Angriff genonNnen werden soll. Nach den Erfahrungen, die man mit der Finanzgebarung der Länder und Gemeinden gerade in der jetzigen Zeit gemacht hat, erscheint es dringend notwendig, die Steuerhoheit des Reiches aufrecht zu erhalten und den Ländern und Gemeinden lediglich wie früher ein Zuschlagsrecht i zur Reichseinkommensteuer, das nach oben wie unten zu be- t grenzen wäre, einzuräumen. Nur hierdurch wird eine gleich mäßige steuerliche Belastung innerhalb des Reichsgebiets ge währleistet. Es würde zu weit führen, hier im einzelnen die vielfach sehr interessanten Fragen aufzuzählen, die im Laufe der Diskussion zur Sprache gebracht wurden, beispielsweise die Abschlußzahlungen auf die Einkommensteuer 1923, die noch immer in beängstigender Weise spuken, obwohl der Reichssinanz- minister wiederholt angeordnet hat, daß mit den Abschlußzah lungen für 1923 endlich Schluß gemacht werden solle. Die in den meisten Fällen völlig unbegründete Höhe dieser Steuer nachforderungen erheischt von den Steuerpflichtigen unbedingte Zurückweisung, da es nur auf Grund energischen Widerstands möglich ist, unberechtigten Ansprüchen erfolgreich entgegen zutreten. Hieraus wurde von der Versammlung eine Entschließung gefaßt, in der die besonderen Wünsche des Buchhandels formu liert werden, während die Steuerstelle des Börsenvereins gleich zeitig ermächtigt wurde, diese besonderen Reformvorschläge durch ein allgemeines Steuerprogramm, das die in den ein zelnen Referaten niedergelegten Leitsätze enthält, zu ergänzen. Die Entschließung hat folgenden Wortlaut: »Die am 12. November 1924 zu Leipzig tagende und von Buchhändlern aus allen Teilen des Reichs besuchte Steuer konferenz des gesamten Buch-, Kunst- und Musikali enhan- dels hat einstimmig folgende Entschließung zur Steuerreform gefaßt: Unser gegenwärtiges Steuersystem, das größtenteils auf dem Notverordnungswege geschaffen und in wesentlichen Stücken auf Vorauszahlungen nach dem Umsatz beruht, ist nachgerade für die deutsche Wirtschaft unerträgli ch. Die Entstehungsgeschichte der verschiedenen Steuergesetze erklärt die Buntscheckigkeit und Undurchsichtigkeit des geltenden Steuerrechts und seines Mangels an großen leitenden Ge sichtspunkten. Daher ist die sofortige Inangriffnahme einer durchgreifenden Steuerreform im Wege der ordentlichen Gesetzgebung unter gleichzeitiger Ein schränkung der weitgehenden Delegativns- und Verordnungs befugnisse des Reichsfinanzministers zu fordern. Der Wust von Formularen, in dem der Steuerpflichtige zu ersticken droht, muß durch klare und verständliche Vor schriften ersetzt werden. Zugleich ist durch eine allge meine Verringerung des Schrcibwesens und eine Verein fachung des Kassenwesens bei den Finanzbehörden, jedoch unter Aufrechterhaltung der Individualdeklara- iion, da eine summarische Veranlagung einen bedauer- lichen Rückschritt bedeuten würde, eine Herab Minde rung des Verwaltungsaufwands anzustreben. Nur solche Steuern haben E x i st e n z b e r e ch- tsgung, deren Erhebungskosten in einem Angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehe n. Aus dem Kreis der die Wirtschaft ganz allgemein inter essierenden Steuerreformsragen, die eine Milderung des aus bem gesamten Wirtschaftsleben lastenden Steuerdruckes be- > Zwecken, sind einige Probleme für den B u ch -, K u nst - u n d Musikalienhandel von besonderer Bedeutung und lassen eine eingehende Stellungnahme dringend erwünscht erscheinen. Größtenteils handelt es sich dabei um Wünsche, die der Buch handel schon seit langem geäußert hat und die er immer Mieder betonen muß, da die Steuergesetzgebung bisher nicht hinreichend aus die besonderen Verhältnisse des Buchhandels, Rücksicht genommen hat. 2*rl«»bl»tt >. »er, Deutschen Suchhundes, »i. Wahr,«»«. In erster Linie gilt dies für bie Lagerbewertung sowohl bei der Einkommen- wie bei der Ver möge nb est e u e r un g. Eine Wertermittlung, die keine Rücksicht auf die Gangbarkeit der einzelnen Werke nimmt, ist für den Buchhandel unbrauchbar, da das dem Buchhandelsge schäft eigentümliche besondere Risiko bei der Bewertung unbe dingt zum Ausdruck kommen muß. Nur eine Bewertung nachdem Grade der A b s a tz f ä h i g k e i t ist im Buch handeldurchführbar. LetztenEndesmuß, wieschließlichbeijeder Werteinschätzung, das Urteil des ordentlichen Kaufmanns entscheiden, der selbst am besten die künftigen Absatzmöglich keiten seiner Lagervorräte zu beurteilen vermag. Die An erkennung der ordnungsgemäß aufgestell ten kaufmännischen Inventur und Bilanz im Zusammenhang mit einer Bewertung nach der Gangbarkeit i st für den Buchhandel erstes Erfordernis hinsichtlich einer ver nünftigen, den wirtschaftlichen Verhält nissen Rechnung tragenden Bewertung. Wenn also etwa die Gesetzgebung für die Bewertung der Vorräte in Handel und Industrie zu einem von der Absatz möglichkeit unabhängigen Maßstab gelangen sollte, erwartet der Buchhandel, daß wenigstens die Bewertung nach der Gangbarkeit sowohl bei der Einkommen- wie der Vermögen steuer als Ausnahme zugelassen bzw. in den Ausführungs verordnungen für zulässig erklärt Wird. Während die wich tigen und bedeutungsvollen Bewertungsfragen wegen ihres Einflusses auf die Höhe des gewerblichen Einkommens bzw. Betriebsvermögens eine Lösung im Sinne des Buchhandels erheischen, ist dieser an der Umsatzsteuer und ihren Sonder arten vor allem deshalb interessiert, weil er unter den wirt schaftlichen Ungerechtigkeiten und Härten der Umsatz- besteuerung und der sich hiernach in Form von Voraus zahlungen richtenden Einkommenbesteuerung ganz besonders leidet. Zufolge des im Buchhandel geltenden Ladenpreisprinzips, welches besagt, daß der Verkaufspreis vom Verleger einheitlich festgesetzt wird, ist der Sortimenter nicht imstande, die ihn treffende und nach der Ansicht des Gesetzgebers abwälzbare Umsatzsteuer aus seine Kunden ab zuwälzen. Deshalb muß der Buchhandel unter allen Um ständen darauf bedacht sein, solange die erstrebenswerte rest lose Beseitigung der Umsatzbesteuerung nicht »möglich ist, wenigstens eine Ermäßigung auf den geringst möglichen Satz herbeizuführen. Im Zusammenhang hiermit fordert der Kunst- und Antiquariatsbuchhandel bie unbedingte Beseitigung der Luxussteuer. Die allgemeine Begründung hierfür ergibt sich vor allem aus der Undesinierbarkeit des Luxus- begrisfs, der fortgesetzten Schwankungen unterworfen ist und sich zweifelsfrei überhaupt nicht abgrenzen läßt. Sodann ist aber bezüglich der Auswirkung der Luxusbesteuerung auf den Kunsthandel darauf hinzuweisen, daß zwar auf Grund der seinerzeitigen langwierigen Verhandlungen die Be steuerung der Kunstblätter durch den § 79 b der Verordnung über Änderungen zum Umsatzsteuergesetz eine weitgehende Einschränkung erfahren hat, es jedoch unseres Erachtens eines 'Kulturstaates unwürdig ist, die Kunst überhaupt als Luxus gegenstand anzuseihen, namentlich wenn sie, wie bei den Kunstblättern, zwar an sich als künstlerische Leistung wert voll, rücksichtlich des verwandten Materials aber keinen be sonderen Luxuswert darstellt. Weiterhin ist aber auch eine steuerliche Ungerechtigkeit darin zu erblicken, daß der direkte Verkauf seitens der Künstler in weitem Umfang luxussteuer frei ist, während der Kunstverleger in weit höherem Grade steuerlich ersaßt wird, was zu einer Unterbietung des regu lären Kunstverlags führt. Vom Standpunkt des Antiqua riatsbuchhandels »aus, der sich ebenfalls in schärfster Weise gegen das Fortbestehen der Luxusbesteuerung ausspricht, be deutet diese, nicht nur rein wirtschaftlich betrachtet, eine be trächtliche Belastung, sondern namentlich in kultureller Be ziehung einen erheblichen Nachteil. Bücher sollen nicht allein die Lebensfreude erhöhen, sondern auch dem deutschen Volke durch ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalt ein 2161
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