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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1924
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- Deutsch
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x° 270, 17. November 1924. Sprechsaal. — Bibliographischer Teil. vörsrudlaN s. d. Dtschn. Buchhandel. 1tz42b er wolle den Aufsatz nicht nur abdrucken, sondern sogar Weiterver käufen, solange hat allein der Autor darüber zu befinden, übrigens sind ja die Honorare auch derartig niedrig, das; das einmalige Ab drucksrecht allenfalls bezahlt ist. Nur ganz selten kommt cs vor, wie ich es auch in der langen Zeit erlebt habe, daß ein Verleger im Begleit brief eine gedruckte Notiz hat, wonach er den Aufsatz für irgendeine oder auch mehrere in gleichem Verlag erscheinende Zeitschriften er wirbt. In solchen Fällen zahlt er meist ein anständiges, manchmal über dem Durchschnitt stehendes Honorar, und die mehrmalige Ver wendung hat dann wenigstens ihre Grenzen. Von etwa 1000 Zeit- , schriften habe ich erst bei einer den Vermerk gesehen, der ähnlich wie die obigen lautete, aber den Zusatz enthielt: »Die Rechte des Verfassers werden hierdurch nicht berührt«. Besser ist es, sich ganz korrekt auszudrücken, denn junge Schriftleiter denken dann, sie handeln im Recht, wenn sie nicht nur die Quelle, sondern auch den ursprünglichen Verfasser angeben, während sie in Wirklichkeit es unterlassen, sich direkt an diesen wegen Erlaubnis zu wenden. Auch wenn der Verfasser nicht genannt ist, lst ein Nachdruck, der nur vom Verleger gestattet ist, strafbar, denn der Nachdrucker hat sich nach der Adresse des Verfassers zu erkundigen und dann nur mit ihm zu ver handeln, Erst vor wenigen Wochen entdeckte ich einen unberechtigten Nachdruck und stellte den Verleger, der ihn begangen hatte, zur Rede. Er besorgte selbst die Redaktion. Er gab mir die Antwort, er hätte mit der X-Zeitung, in der mein Aufsatz stand, das Abkommen getroffen, jeden beliebigen Aufsatz daraus kostenlos nachzudruckcn, und als Gegenleistung gestattete er der X-Zeitung dieselben Rechte. Ich traute meinen Augen kaum; war es Frivolität oder grenzenlose Un kenntnis. Und dieser Mann war etwa 28 Jahre im Amt. Ich drohte ihm mit Klage, und da ließ er sich herbei, mir das Dreifache des üblichen Zweitdruckhonorars gütlich zu zahlen, dadurch zeigend, daß er das Gesetz sehr wohl gekannt und mit der gütlichen Abfindung sich weit billiger aus der Sache gezogen hat. Ein derartiges Abkommen zwischen zwei Verlegern ist nicht dem Gesetz entsprechend, dadurch würden die Rechte von zahllosen Verfassern schnöde beiseitegeschoben. In meinem Falle nehme ich an, daß jene zwei Prachtmenschen wohl dutzenbemal, vielleicht hundertmal kostenlosen Nachdruck begangen haben, was bisher nicht entdeckt wurde. Ein Verleger darf zwar einem Kollegen für Gratisannoncen Raum gewähren und bietet das selbe für ihn bei seinem Blatt, aber nie und nimmer darf er cs mit dem redaktionellen Material tun, weil eben hier die Rechte Dritter, also der Verfasser, verletzt werden. Man lese doch die zahllosen Kom mentare unserer besten Juristen und verfolge die Entscheidungen der Amts-, Landgerichte und des Reichsgerichts, stets werden sie diese Aus führungen bestätigen. Es ist höchste Zeit, daß die gerügte Notiz ausge merzt wird. Nachschrift der Red.: In bezug auf die Inanspruchnahme des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung von Bei trägen macht der Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht von Boigtländer und Fuchs (2. Ausl., Leipzig 1911, Noß-berg'sch- Verlagsbuchhandlung)' einen wichtigen Unterschied zwischen Z e i tun ge n u n d Ze i ts ch r i ften. Es heißt da auf S. 370: »Bei Zeitschriften liegen die Verhältnisse schon völlig anders als bei der Tagespresse. Während dieZeitung vor allem durch Schnellig keit und Zuverlässigkeit ihrer Nachrichten, durch Erstabdruck wich tiger Mitteilungen oder Aufsätze ihren Mitbewerbern zuvorzukommen sucht, erstrebt das die Zeitschrift mehr durch die Gediegen heit ihres Inhalts. Insbesondere die wissenschaftliche Fachzeitschrift muß die einem jeden zugängliche Stelle werden oder bleiben wollen, in der anerkannte Angehörige des Faches sich vernehmen lassen. Der Zeitschrift muß es daher darauf ankommen, daß man die aufgenom menen Beiträge mindestens für die erste Zeit nach der Veröffentlichung, bis zur Erschöpfung des Neuigkeitsinteresses, bei ihr allein finde. Darum ist es die Regel, daß alle irgendwie ernsthaften Zeitschriften das ausschließliche Recht des 8 12 in Anspruch nehmen, selbst wenn sie für den Beitrag keine oder nur geringe Vergütung zahlen; denn die Aufnahme allein in einer angesehenen Zeitschrift wird oft wegen der mittelbaren Vorteile oder ehrenhalber als ausreichende Gegen leistung für die Leistung des Verfassers angesehen. Darin, daß der Verfasser seine Arbeit einer solchen Zeitschrift gibt, würde also in der Regel allein ein Umstand zu erblicken sein, der dem Verleger das aus schließliche Recht des 8 12 zuwenbet. Bei der unendlichen Mannig faltigkeit der Verhältnisse freilich ist es sehr wohl möglich, daß umge kehrt die Erlaubnis zum Abdruck eine Gefälligkeit des Verfassers ist. Aber das sind Ausnahmen, in denen es dem Verfasser bei der :n allen Geschäften nötigen Sorgfalt ein Leichtes ist, sich seine Rechte vor zubehalten. A. Elster sieht in dem Aussatze ,Das Urheberrecht an Aufsätzen und seine Folgen' (Bbl. 1907, Nr. 217) die entscheidende Lösung in der Frage, wem, Verfasser oder Verleger, das Urheberrecht die beste Möglichkeit wirtschaftlicher Nutzung gewähre (vgl. nochmals Alex. Elster im Bbl. 1912, Nr. 153—155, wo er den 8 12 praktisch un brauchbar nennt. ,Er überläßt alles den Umständen des Falles und versucht nicht einmal eine Direktive zu geben'). Ter Verfasser vo Z e i t u n g s beitragen sei besser geeignet, sie anderweit auszunutzen als der Zeitungsverleger, dessen Interesse mit dem ersten Abdruck erschöpft sei. Dagegen habe der Zeitschriften Verleger die bessere Fähigkeit und die bessere Berechtigung der Nutzung der Urheberrechte aus den Aufsätzen. Dem kann man wohl unbedenklich beipflichtcn, und darum wird an Zeitschriften durchweg das ausschließliche Benutzungsrecht übertragen. Ausnahmen müssen stets vereinbart werden.« Bibliographischer und Anzeigen-Teil. Jeder Buchhändler sende das erste Exemplar jedes, auch des kleinsten Druckwerkes (Buch. Kunstdruck, Karte. Plan, Zeit- schrift usw.) sofort an die Deutsche Bücherei des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zur Aufnahme in die Bibliographie. Bibliographischer Teil. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. Mitgeteilt von der Deutschen Bücherei. — Goldmark. S». -- Grundzahl. keblr. — Schlüsselzahl. P. — Teucrung»- tuschlag. e vor dem Preise — durch KVA Aufschlag auf den Nettopreis ae- *o»uener BerkausSpretS. d — wird nur bar abgegeben: p — auch Parttepretse. o.a. und o.a.0. — eine Gebühr lür die Besorgung tst berechtigt. ^rulgketten, die ohne Angabe de- Preises esngchcn, werden mit dem Bcrmerk »Vres» nicht mitgeletlt» angczetgt. Wiederholung der Titel findet besttmmungS- gemäh nicht statt. Alfter-Verlag in Hamburg. Aau, W., Obcrstlt a. D.: Beiträge zur Geschichte des Regiments Ham burg. 1. 1921. gr. 8" l- Ter Marsch a»f Parts. Mit 3 Bildn., 12 Nt - n. S Ansichtsskizzcn sim Tcrt u. auf Taf.s. (94 S.» Kart. 3. M Johaun Ambrosius Barth in Leipzig, üikteopsrt, LsuZens, Or., ?rok.: Oksmisebs 1'eeknologis cisr orgoni- kcbkii bardstokks. 2., verd. ^ukl. Mt 21 ^.bd. im 1«xt> u. suk 1 stsrd.s 1sk., 2 analzck. lab. u. 12 dlustarlsk. mit 81 ^uskärtUN. ISL5 säusx. 1924s. (XIV, 300 8.) Zr. 8° O>v. 15.— BSrIeubl-t» s. de» Deutsche» Buchhandel, Kahr,an,. Basler Gesangverein in Basel (Weißegasse 3). I'vstsekrikt rur bsier ckes duncksrijübriAsn Osslebens <lss ösolsr Os- songvsrelns. 1824—1921. (Von: kuäolk Vboinmon. 1924.) (VI, 157 8-, 7 Isk.) 4° . 8ckvv. br. 7. SO C. H. Beck'schc Verlagsbuchhandlung (Oskar Beck) in München. Laugcwirschc, Wilhelm: Der Widerschein. Verse. (1.-5. Tsb.) 1925 jAusg. 1921s. (70 S.) kl. 8° Pp. 2.10 Deutsche Neichsgcsetzc. Textausg. mit Sachreg. Schmidt, Arthur Bsennos, Or. Prof.: Sammlung von Reichsgesetzen und Verordnungen privatrechtlichen Inhalts. Textausg. mit kurzen An»;. 1., neubearb. u. stark verm. Ausl. 1925 sAusg. 1924s. (XXIV, 337 svielm.: 537s S.) kl. 8° Lw. 1. 80 G. Brau» vormals G. Braunschc Hosbuchdruckcrei u. Verlag G. m. b. H. in Karlsruhe. Ekkhart. Jahrb. f. d. Badner Land. Im Auftr. d. Landcsvcreins Badische Heimat Hrsg, von Hermann Eris Busse. Jg. 8. 1925. s1921s. (112 S. mit Abb., 3 sl farb.s Taf.) gr. 8° 3. - 2>63
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