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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1924
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- Deutsch
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Leute, z. B. Privatgelchrte, die nicht viel ausgingen und sich ganz darauf verließen, daß der Buchhändler ihnen alle ins Fach schlagenden Neuigkeiten ins Haus sandte, und die auch ständig manche dieser vor gelegten Bücher kauften. Die Wege in Amerika sind nun nicht neu: Kartotheken von Buchkäufern mit der Art der bevorzugten Bücher und dann ein Schreiben, in dem auf dies und jenes neu erscheinende Buch hingewiesen wird, das dem Käufer zugestellt werden soll, bevor es in den Buchhandel kommt. Z. B. ist eine solche Werbung mit der Selbst beschreibung von Mark Twain viel gemacht worden. In einem Brief wird gebeten, wenn man das Buch nicht behalten will, an die und di« Nummer zu telephonieren, dann würbe das Buch innerhalb zweier Wochen wieder abgeholt werden. Es wird darauf gesehen, daß der Abteilungschef solche Briefe selbst unterschreibt, sie werden auch manch mal nach seiner eignen Handschrift vervielfältigt, so daß der Kunde glaubt, einen persönlichen Brief vor sich zu haben. Gerade die per sönliche Bearbeitung wird empfohlen. Man kommt so ans Umwegen wieder zu der alten guten Einstellung, daß der Käufer nicht eine Nummer, sondern ein guter Bekannter ist. Eine große Buchhandlung in der Großstadt Los Angeles benutzt Briefbogen, an deren linken Rand eine Aufzählung der Abteilungen mit den Namen der Leiter ge druckt ist, z. B.: Mr. L, 1. Gehilfe: Kunst, Architektur, Kaliforniana, Reisen: Mr. V, Gehilfe: Frühe Drucke, Alt-Englisch, Erstausgaben, Pracht bände. So hat der uns vorliegende Abdruck 8 Namen mit den Verkaufs sonderheiten. Bezeichnend ist dabei, daß unter den acht 5 Damen sind. Drei große amerikanische Verlegerfirmen: Appleton, Daran und Little Brown haben in einem hübschen Leinenband zn 80 Cts einen gemeinschaftlichen Katalog herausgegeben unter dem Namen: »Oargoss kor Örusoss«. Es sind die fruchtbarsten amerika nischen Bücherschreiber in der Liste, ein Verfasser, Lucas, hat 130 Bücher dabei, und der viel gelesene Oppenheim nimmt mit seinen Federerzeugnissen 3 Seiten ein, außerdem enthält das im regulären Buchhandel ausgebotene Buch viele Einzelheiten über die Schrift steller selbst. Amerika ist nicht nur das Land der unbegrenzten Möglich keiten, sondern auch der äußersten Gegensätze. Dazu gehört die Ver bindung des umfassendsten Geschäftsgeistes mit der Religion. Bibeln sind für den amerikanischen Buchhändler ebenso wie die Gebetbücher eine stets fließende sichere Einnahmequelle. ?ra^sr-6ooks kommen immer wieder neu heraus, und kein Buchhandelsblatt ist ohne solche Anzeigen. Das neueste Gebetbuch heißt: Oock's Minute. Dies Buch enthält 365 Gebete auf je einer Seite, die genau ausgerechnet in 60 Sekunden gelesen werden können. Die Gebete sind von den be kanntesten Geistlichen der Vereinigten Staaten, Kanadas und Eng lands verfaßt. Sch. Der polnische Dichter W. St. Reymont als Empfänger des lite rarischen Nobelpreises. — Wie aus Stockholm gemeldet wird, ist dem polnischen Romanschriftsteller Wladislaw St. Reymont der diesjährige Nobelpreis für Literatur verliehen worden. Reymonts großer Roman »Die polnischen Bauern« hat mit dem Reich tum seines historischen Lebens, der Größe und Kraft seiner Darstel lungskunst auch in Deutschland viele Bewunderer gefunden. Politik als Lehrfach an der Handelshochschule Berlin. — An der Handelshochschule Berlin werden im gegenwärtigen Wintersemester Vorlesungen über »Auswärtige Politik« von Geheimrat Köbner ge halten. Voraussichtlich wird auch Professor Hoetzsch in der zweiten Hälfte des Semesters über ein außenpolitisches Thema lesen. Ferner werden Vorlesungen gehalten von Professor Bergsträsser über »Gegen wartsfragen der Politik« und Professor Valentin über »Geschichte nnd Wesen der öffentlichen Meinung«. Der IS. November ist gesetzlicher Feiertag: Allgemeiner Bußtag. An diesem Tage muß jede Arbeit ruhen, was besonders im Verkehr über Leipzig zu beachten ist. Büchcrvcrbote im besetzten Gebiet. — Die R h e i n l a n d k o m - Mission hat durch Beschluß vom 8. November Nr. 1677S und 16 782/8. 6. I. 1'. k. das bei der I. G. Cotta'schen Buchhandlung Nachfolger in Stuttgart und Berlin erschienene Buch von Rudolf Herzog: »Wieland der Schmied« und den in Lahr (Baden erscheinenden Kalender »Der Lahrer hinkende Bote fiir das Jahr 1S28« in den besetzten Gebieten verboten. Preisausschreiben für Verlagspropagandisten. — Da infolge der Lohnstreitigkeiten im Buchdruckgewerbe leider eine Verzögerung mancher Börsenblattanzeigen erfolgen mußte, ist der Termin, der ursprüng lich für die im Börsenblatt vom 1.—15. November erschienenen An zeigen festgesetzt war, bis zum 22. November ausgedehnt worden. Das Preisausschreiben wurde in Nr. 243 des Börsenblattes auf S. 14 011 von der Firma Francken L Lang G. m. b. H. in Leipzig bckanntgemacht. Personalna-richten. Jubiläum. — Am 16. November d, I. waren 50 Jahre verflossen, seit der Obermarkthelfer und langjährige Kassenbote Herr Hermann Birkigtin den Dienst der Firma Friedrich Hofmeister inLeipzig trat. Bis zum Jahre 1921 war er im Kommissionsgeschäft und Groß- Sortiment tätig, das bis dahin noch mit dem Musikalienverlag Fried rich Hofmeister vereinigt war. Jetzt widmet er seine unermüdlich Tätigkeit ausschließlich dem letzteren. In seiner Vertrauensstellung hat er sich während der langen Jahre die Wertschätzung nicht nur de: verschiedenen Chefs, die das Haus Friedrich Hofmeister leiteten, son dern auch die gleiche Achtung seiner Mitarbeiter erworben. Sprechfaul. »Ohne Verantwortung der Redaktion: jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblatts.) Wer darf den Nachdruck gestatten, der Verfasser oder der Verleger? Von Herrn M. A. R. Brünner in Dresden wird uns geschrieben: Am Kopfe sehr vieler Zeitschriften aller Richtungen findet man die Notiz, daß Nachdruck nur mit Genehmigung der Schriftleitung oder des Verlags zulässig ist. Manchmal ist auch erwähnt, daß ein Nachdruck gestattet ist, wenn die Quelle angegeben ist. Wenn die Verleger und Schriftleiter wüßten, welch große Verkehrtheiten sie mit dieser Notiz anrichten, würden sie diesen Unfug lassen, denn anders kann man dies nicht bezeichnen. Unser Urhebcrgesetz ist doch so klar, daß eine falsche Auslegung nicht möglich ist, auch der 8 42 des Verlagsgesetzes vom Juni 1901 zeigt deutlich, daß der Verfasser allein über die weitere Verwendung eines Aussatzes zu bestimmen hat, nicht etwa der Käufer, also der Verleger oder sein Vertreter, der Redakteur. Wie geschieht es nun in der Praxis? Wie in allen Berufen gibt es auch Schrift steller und Redakteure, die noch jung an Jahren am Beginn ihres neu gewählten Berufs stehen, die also keinerlei Erfahrung haben. Sie lesen die Notiz und drucken flott ab. Durch Zufall bekommt der Ver fasser, der eine langjährige Erfahrung auch ans der rechtlichen Seite der Schriftstellerei hat, den Nachdruck zu Gesicht und stellt den Täter zur Rede. Dieser ist oft aus allen Himmeln gefallen, glaubte sich auf Grund der Notiz in seinem Recht. Je nach der Veranlagung des Ver fassers muß der Nachdrucker nun eine gütliche Abfindung zahlen, die aber stets teurer ist, als wenn er gegen Honorar den Aufsatz als Zweit druck vom Verfasser erworben hätte, oder aber er wird vor Gericht gezerrt. Hier geht cs ihm weit schlechter. Er muß die Gerichtskosten, ein oder zwei Anwälte bezahlen, die Geldstrafe und endlich Buße oder Schadenersatz des Verfassers. Das kann eine nette Rechnung werden, außer der Aufregung, der peinlichen Nebenumstände (Gerichtsberichte in der Presse usw.): er verflucht im Stillen die unselige, irreführende Notiz, die ich oben gerügt habe. Man frage doch einmal die Gerichte, wie oft sie eine» Nachdrucker verurteilt Haben, der sich darauf berief, daß er sich auf Grund obiger Notiz im Recht glaubte. Diese Un kenntnis des Gesetzes und die Notiz sichern ihm zwar mildernde Um stände zu, aber die vielen Nebenausgaben sind oft weit höher als die Strafe und Buße selbst. Richtiger wäre es auch, daß die Verleger, die solche Notiz hundertmal oft jahraus jahrein an den Kops setzen, belehrt werden würden. Der Verein deutscher Zeitungsverleger gibt eine Serie von Büchern über das Prcsserecht heraus, worin auch dieser Punkt erwähnt wird. So heißt es bei Ebner, Band 8, Urheberrecht: »Die Zeitungen erwerben nach § 42, falls nicht anderes vereinbart ist, die ihnen gelieferten Artikel nur zum einmaligen Abdruck; ein von der Zeitung einseitig ohne den Verfasser gemachter Vorbe halt ist deshalb wirkungslos«. Also sowohl ein Recht wie ein Verbot steht allein dem Verfasser zu; der Verleger hat nichts zu bestimmen, wenn er keine besonderen Rechte erworben hat. Ich kan» mich in meiner fast 20jährigen Praxis und im Verkehr mit fast 1000 Journalen nicht entsinnen, daß jemals ein Verlag mir mitgeteilt habe, er erwerbe meinen Aufsatz: mit allen Rechten. Solange er also nicht diesen Passus gebraucht oder wenigstens erwähnt,
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