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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1924
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13760Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 241, 13. Oktober 1924. stehen, wobei an das Maß der geistigen Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen find. Die schaffende Tätigkeit kann sich auch in einer bloßen Formgebung, in der Sammlung, Einteilung, Anordnung des vorhandenen Stoffes äußern. Aus zuscheiden ist aber alles rein Schablonenmäßige, jede rein mechanisch angefertigte Niederschrift, die eine individuelle geistige Tätigkeit des Verfassers nicht erkennen läßt .... Da dem Verfasser, wie das Berufungsgericht feststellt, für die äußere Form der Anordnung und die stoffliche Zusammenstellung be reits die zu den Pharusplänen von Dresden und Magdeburg angefertigten gleichartigen Übersichten als Muster Vorlagen, so beschränkte sich seine geistige Tätigkeit im wesentlichen darauf, daß er die vorgesehenen Einzelabschnitte durch Eintragung der auf die Stadt Halle zutreffenden Angaben ausfiillte. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Angaben, wie sie aus amtlichen Kundgebungen, Adreßbüchern und anderem allgemein zugäng lichen Quellenmaterial unschwer übernommen werden konnten. Eine individuelle geistige Tätigkeit, durch die seine Arbeit ein äußerlich hervortretendes besonderes Gepräge gegenüber ande ren derartigen Aufstellungen erhielt, trat dabei nicht zutage«. Es handelt sich hier also um bloße Gehilfentätigkeit, die kein Urheberrecht begründet, und eben nicht um ein Schriftwerk im Sinne der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Es ist gut, wenn immer wieder aufgefrischt wird, daß — obschon der Wert und die Größe der schriftstellerischen Leistung nicht unbedingt maßgebend für das Entstehen eines Urheberrechts sind — es doch eine vernünftige Grenze geben mutz gegen gernegroße Kleinarbeit, die sich als Schöpfung gebärdet. III. Verlagswerte und ihre Versteuerung. Für die Bilanzen taucht die schwierige Frage der Bewertung der Verlagsrechte immer wieder auf. Wichtig ist eine Entschei dung des Reichsfinanzhofs (vom 28. Sept. 1922, Entsch. d. RFH. Bd. 10, S. 256 ff.) über den Verlagswert einer Zeitschrift. ES heißt dort u. a.: »Bei Prüfung der Frage muß auSgegangcn werden von den Grundsätzen, die der Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 27. November 1919 <RFH. 2, 118) aufgestellt hat. Der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung wird beigetreten. Ideelle Werte, wie die Kundschaft, sind regel mäßig nur werterhöhende Eigenschaften, die den Wert des Ge schäfts, mithin des steuerbaren Betriebsvermögens erhöhen. Sie können ausnahmsweise aus besonderen Gründen auch als selb ständige Vermögcnsgegenstände anzuschen sein, z. B. wenn die Kundschaft gegen Entgelt erworben und mit dem Betrage des Entgelts in dis Bilanz eingestellt ist. In diesem Falle sind sic selbst steuerbares Vermögen. War nun am 31. Dezember 1921 ein nach vorstehenden Grundsätzen in Betracht kommender Fir men- und Kundenwert der Firma vorhanden und ist er bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag außer acht gelassen worden, so muß angenommen werden, daß die Veranlagung auch insoweit auf Rechtsirrtum beruht . . .« Die Umstände des vorliegenden Falles weisen darauf hin, daß auf Seiten der Steuerbehörde oder des Abgabepflichtigen die irrige Rcchtsauffassung bestanden hat, daß ein ideeller Wert grundsätzlich nicht als steuerbares Vermögen angesehen werden könne. Für die Beurteilung des erst im Unternehmen entstandenen Verlagswerts ist H 139 Abs. I RAO. heranzuziehen, nachdem bei der Bewertung vom Ver mögen, welches einem Unternehmen gewidmet ist sBclriebsver- mögen), von der Voraussetzung auszugehen ist, daß das Unter nehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weiter geführt wird. Als angemessener Wert gilt in diesem Falle der Preis, den ein Erwerber, der das Unternehmen nach Übernahme weiterfllhrcn will, zu zahlen bereit ist. Was einem solchen Er werber das Unternehmen wert ist, wird sich, weil es sich um ein fortzuführendes Unternehmen handelt, nur aus seiner Renta bilität, und zwar insoweit, als diese nicht von persönlichen Ver hältnissen abhängt, ergeben«. ' Wer für eigene Fälle Näheres über die Anwendbarkeit die ser Grundsätze herauslesen will, muß das Urteil selbst in exisnso einsehen; die Fälle liegen ja in dieser Hinsicht stets recht ver schieden. IV. Kleinliche Einsprüche der Autoren. Der Z 13 des Verlagsgesetzes schützt den Verfasser gegen eigenmächtige Änderungen an seiner Arbeit durch den Ver leger: »Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Änderungen nicht vornehmen«. Aber Absatz 2 dessel ben Paragraphen trägt der geistigen Arbeit des Verlegers, der an der Gestaltung des Werkes und seines Aussehens Mitarbeiten soll, Rechnung, indem er sagt: -Zulässig sind Änderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann«. Dies ist der wichtigere und interessantere Teil der gesetzlichen Bestimmung, insbesondere weil es im ein zelnen Fall schwierig sein kann, zu entscheiden, ob es sich um solche Änderungen, zu denen nach Treu und Glauben der Ver fasser seine Zustimmung geben muß, handelt oder nicht. Da ist ein objektiver Maßstab der Interessen nötig, der sich gleicher maßen wendet gegen die Eigenmächtigkeit des Verlegers wie gegen Eigensinn oder gar Schikane des Verfassers. Ein solcher Fall ist vom Reichsgericht beurteilt worden <14. April 1923, ab gedruckt in »Markenschutz und Wettbewerb« Juni 1924). Es handelte sich um den Faksimiledruck eines Handexem plars von Heinrich Heines »Reisebildern» mit handschriftlichen Änderungen des Dichters. Der Herausgeber schrieb ein Geleit wort dazu, und der Verleger fügte eine von dem Faksimiledruck selbst getrennte Beigabe hinzu, die eine Anzahl Ergänzungen enthielt. Der Herausgeber beanstandete die lateinischen Lettern des Geleitworts und behauptete, daß die in der Beigabe enthal tenen Ergänzungen ohne seine Zustimmung und gegen seinen ausgesprochenen Willen hinzugefügt worden seien, und erblickt darin einen Verstoß gegen Z 13 des Verlagsgesetzes. Schon das Kammergericht wies die Klage des Herausgebers ab und be- zeichnete es als ungerechtfertigt, wenn der Kläger die für den Druck des Geleitworts gewählten lateinischen Lettern be anstande, weil nach K 14 des Gesetzes über das Verlagsrecht der Verleger die Form und Ausstattung des Werkes zu bestimmen habe und »nicht ersichtlich fei, weshalb lateinische Lettern für das Geleitwort dem Inhalt und Zweck der Veröffentlichung etwa Widerstreiten sollten«. Dabei nahm das Kammergericht keines wegs an, daß der Verleger die Art des Drucks willkürlich be stimmen dürfe, sondern daß er auf Zweck und Inhalt des Werks Rücksicht nehmen müsse. Es erkannte auch an, daß hier die latei nische Schrift, die sich auch an anderen Stellen der Beigabe be findet, offensichtlich deshalb gewählt worden ist, um die den ersten beiden Auflagen der Harzreise entnommenen Teile von dem Geleitwort des Klägers und den beigefügten Erläuterungen deutlich zu unterscheiden. Die Annahme des Kammergerichts, daß die Einwendungen des Herausgebers ganz unbegründet und eine bloße Schikane feien, wurde allerdings vom Reichsgericht nicht geteilt. Das Reichsgericht kam aber trotzdem als Revisionsinstanz ebenfalls zur Abweisung der Klage, indem cs seinen Standpunkt u. a. folgendermaßen begründete — und gerade diese Begründung ist für den Verlag von erheblichem juristischen Interesse: »Wenn es richtig ist, daß eine Einigung der Parteien über die Art der Veröffentlichung zustande gekommen war, wie das Kammergericht annrmmt, so konnte der Kläger davon nicht ohne weiteres abgchen. H 12 des Gesetzes über das Verlagsrecht be rechtigte ihn dazu nicht. Er verleiht dem Verfasser das Recht, bis zur Beendigung der Vervielfältigung Änderungen an dem Werke vorzunchmen, soweit dadurch nicht ein berechtigtes Inter esse des Verlegers verletzt wird. Hier hat der Herausgeber an dem von ihm bestimmten Werk keinerlei Änderungen vorgenom men und will solche auch nicht vornehmen, sondern der Verleger hat das Werk mit den in der Beigabe enthaltenen Zusätzen ver öffentlicht. Dieser Fall wird nicht durch K 12, .sondern durch ß 13 Verl.-G. geregelt. Er verbietet dem Verleger die Vornahme von Zusätzen an dem Werk mit Ausnahme solcher, für die der Ver fasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Zulässig sind danach auch solche Zusätze, in die der Ver fasser gewilligt hat. Ist einmal eine vertragliche Einigung zwi-
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