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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1924
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- Deutsch
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241, 13. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. «sn-ilixut i. d. Diichn, v»chhmd-i. 1378S Redaktioneller Teil. (Nr. 158.) Entscheidungen höherer Gerichte. Auf Wunsch der Schriftleitung des Börsenblattes nehme ich hiermit die Berichterstattung Uber Gerichtsentschei dungen. soweit sie besonderes Inter esse für den Buchhandel haben, nach längerer Pause wieder aus und beab sichtige, wenn auch nicht für die ver flossene Zeit alles nachzuholcn, so doch künftig in kurzen Abständen über das Wesentlichste, das mir in dieser Hin sicht bekannt wird, auszugsweise unter Hervorhebung der für die Leser des Bbl. wertvollen Gesichtspunkte zu berichten. vr. A. Elster. I. Nachahmung einer guten Klassiker-Ausgabe. In der wichtigen Frage des Verlegerrechtes an Werken, deren Schutzdauer abgelaufen ist und über die also nicht von dem Verfasser oder seinen Erben ein Verlagsrecht bestellt werden kann, ist cs zu einem interessanten Rechtsstreit gekommen, der — zunächst vom Landgericht entschieden — eine Warnung für solche Verlagshäuser bedeutet, die da glauben, mit leichter Mühe sich die Arbeit anderer Verleger zunutze machen und diese dann unterbieten zu können. Der Insel-Verlag hat für seine Groß- herzog Wilhelm-Ernst-Goethe-Ausgabe eine einstweilige Verfü gung erwirkt, durch die einem Konkurrenzverlag die weitere Ver vielfältigung und Verbreitung von dessen Ausgabe untersagt worden ist. Es ist nicht der einzige Fall, in welchem dergleichen geschehen ist! auch sonst kommt es vor, daß Verlagshandlung:n die Berechtigung des freien Wettbewerbs falsch auslegen und Werke unserer dichterischen und wissenschaftlichen Klassiker in jeder Form für frei des Urheberschutzes halten. Nun ist ja das Meiste der speziell verlegerischen Arbeit (als solcher) ungeschützt und dem Wettbewerb, also der Nachahmung frei- gegeben, weil die urheberrechtlichen, warenzeichenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Mittel, sofern es sich nicht um urheber rechtlich geschützte Autoren handelt, nur in besonderen Fällen ihm zur Seite stehen; z. B. wenn schöpferische Bearbeitung oder eigenartige Ausstattung als Zutat zum Werke oder auf der Gegenseite offensichtliche Merkmale der Unlauterkeit, etwa hin- sichtlich des Titels oder dergleichen, vorliegen. Wenn aber solche Anhaltspunkte gegeben sind, dann gilt es, sie zu kennen und zu schützen gegenüber der mühelosen (und daher billige ren!) Ausnutzung jener Arbeit, die der erste bahnbrechende Ver leger einer guten Buchausgabe mit Aufwendung von erheblichen Mühen und Kosten geleistet hat. Daß solches in dem landgerichtlichen Urteil zugunsten des Insel-Verlags zum Ausdruck kommt, macht seine Bedeutung aus. Es heißt in der einstweiligen Verfügung u. a.: »Die Großherzog Wilhelm-Ernst-Goethe-Ausgabe der An tragstellerin ist eine solche, die in langjähriger wissenschaftlicher Arbeit ihrer Bearbeiter zusammengestellt worden ist, und die eben deswegen in der literarischen Welt einen bedeutenden Ruf sich erworben hat. Sie ist insbesondere nicht lediglich ein Ab druck aus der für die gesamte Goethe-Literatur maßgebenden Großherzogin Sophie-Ausgabe. Sie enthält insbesondere Werke Goethes, deren Abdrucke nicht aus dieser Sophien-Aus- gabe, sondern aus den ursprünglichen Drucken sowie aus ande ren Schriften und Werken der Zeitgenossen Goethes entnommen worden sind; sie enthält weiter eine eigene Gruppierung des Gesamtstoffes, geordnet nach Hauptgruppen und innerhalb die ser nach der zeitlichen, oft schwierig festzustellenden Reihenfolge der Entstehung; sie enthält kritische Zusätze der Bearbeiter, sofern verschiedene Fassungen und zweifelhafte Entzifferungen des be treffenden Worts in Frage stehen; sie enthält ferner eine An zahl von den Bearbeitern selbst erdachter Überschriften, mit denen einzelne Teile versehen sind; sie enthält schließlich einige Werke Goethes, die in der Sophien-Ausgabe nicht stehen, und umgekehrt fehlen solche, die dort bereits abgedruckt sind. Aus diesen Feststellungen ist somit zu entnehmen, daß es sich bei dieser Goethe-Ausgabe um ein hochwertiges literarisches Erzeugnis handelt, das, wenn es auch zum größten Teil nicht mehr dem Urheberschutz unterliegende Werke abdrnckt, doch in seiner Gestaltung neue und eigene Wege geht. Dieses Erzeugnis hat nur hervorgebracht werden können, indem wissenschaftlich gebildete Arbeiter unter Auswertung ihrer Kenntnisse und unter Aufwendung großer geistiger Kraft und Mühe diese Zusammen stellung im Aufträge des Verlages besorgt haben . . . Das hat auf die Preisgestaltung des Gesamtwertes selbstverständlich wie derum einen erheblichen Einfluß gehabt. Wer nun eine so ge staltete Ausgabe ohne Erlaubnis kritiklos nachdruckt und her ausgibt, handelt nach der Ansicht des Gerichts durchaus gegen die guten Sitten, denn er verstößt damit gegen den Anstand und gegen die Gepflogenheiten eines anständigen und billig denkenden Verlagsbuchhändlers. . . Daß der andere Verlag den Nachdruck, die Herausgabe und den Vertrieb seiner Ausgabe im geschäftlichen Verkehr zum Zweck des Wettbewerbs unternommen hat, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Ausgabe des Insel-Verlags ist nicht nur für Gelehrte, sondern auch für die weiteren gebildeten Volkskrcise bestimmt. Dementsprechend findet man diese Ausgabe auch in diesen Volkskreisen, sofern sie sich für Goethes Werke inter essieren, vor. An die gleichen Kreise oder mindestens an einen beträchtlichen Teil dieser Kreise wendet sich aber naturgemäß auch die Ausgabe des anderen Verlags. Sonach kann unbedenk lich festgestellt werden, daß seine Handlung geeignet ist, den Ab satz der Großherzog Wilhelm-Ernst-Ausgabe zu beeinträchtigen, den eigenen aber namentlich infolge des billigeren Preises zu fördern. Hieraus ist aber auch die Absicht des anderen Verlages von vornherein gegangen. Damit ist der Anspruch auf Unter lassung der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung der Nachdruckausgabe begründet-. II. Unschöpferisches genießt keinen Urheber rechtsschutz. (Vgl. Bbl. M und 10S.) Verlagsrechtliche Reichsgerichtsurteile sind nicht gar zu häufig. Am 30. Januar 1924 erging ein solches (Amtliche Sammlung, Bd. 108 der Zivilsachen, S. 62 ff.), und es ist inter essant, hier erwähnt zu werden, weil es in der Frage der fchutzfähigen Erzeugnisse neuerdings wichtige Anhaltspunkte gibt. Es war schon bisher klar, daß Kataloge, Preisverzeich nisse, Theaterzettel, Gebrauchsanweisungen — also die kleine Münze des Schriftwerks — schutzfähig sein können, wenn sie schöpferische Arbeiten, nicht lediglich Aufzeichnungen von Tat sächlichem geben. Es kommt dabei also sehr erheblich auf den einzelnen Fall an. In jener neuen bis ans Reichsgericht gegan genen Rechtsfrage handelte es sich um Einzeichnung von Wanderwegen in einen Pharusplan und Beifügung »wissenswerter Angaben- in einen Stadtplan. Die Klägerin meinte ein Verlagsrecht an dem so bearbeiteten Plan zu haben, da sie demjenigen, der die Wege auf dem Pharusplan rot bezeichnet und die wissenswerten Angaben über das Verkehrswesen der betreffenden Stadt zusammengestellt hatte, ein Urheberrecht daran beimaß. Das ist vom Reichsgericht (wie auch von den Vorinstanzen) abgewiesen worden, weil die hier hinzugetane Arbeit nicht selbständig und schöpferisch genug war. Das Reichsgericht führt darüber u. a. aus: »Wie das Reichsgericht in zahlreichen Entscheidungen aus gesprochen hat, ist als .Schriftwerk' im Sinne des ß 1 Nr. 1 LitUG. ein Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers zu ver- i«0L'
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