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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1924
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- Deutsch
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13766 Börsenblatt Dtschn. vn-hyan-«!. Redaktioneller Teil. Xr 241. 13. Oktober 1924. den die Inserenten vor den Kopf gestoßen, die nun d-cwon abgehalten würden, jemals wieder Aufträge an auswärtige Jnseratenvcrtreter zu vergeben. Erhöhung der Freigrenze bei der englischen Ncparationsabgabe. Das Board of Trade hat am 8. September eine Verordnung erlassen des Inhalts, daß für Waren, die ab 9. September einschließlich nach Großbritannien imd Nordirland eingeführt werden, eine Abgabe nach der Oei-msa lieparationZ (reeovei^) ^et nicht zu zahlen ist, wenn der Teil des Warenwertes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bisher zu zahlen war, 10 Schilling nicht übersteigt. Tie Bestimmung gilt jedoch mit der Einschränkung, daß die einzelnen Sendungen nicht Teilsendungen eines größeren Auftrages sind, gleich gültig, ob dieser Auftrag nur auf diese Warcngattung lautet oder noch eine andere einschließt. Es kommt darauf an, daß für sämtliche Waren, die auf Grund eines Auftrags verschickt werden, die Abgabe nicht mehr als 10 Schilling beträgt. Die durch Verordnung vom 6. Mai auf 2 Schilling festgesetzte Grenze, bis zu der die Abgabe nicht erhoben wird, hat nur noch Gültigkeit für Waren, die bis zum 8. September in England eingefllhrt sind. Erstattung der französischen Ncparationsabgabe. — Auf die Repa- rationsabgaben, die an die französische Negierung auf Grund des französischen Gesetzes vom 21. April 1921 in Verbindung mit der Verordnung vom 18. September 1924 abgeführt werden, finden nach einer Bekanntmachung des Neichsfinanzministers die Bestimmungen der Verordnung über Erstattung der von der englischen Regierung er hobenen Ncparationsabgabe entsprechende Anwendung. Kündigung des Lohnabkommens im Buchdruckgewerbe. — Das bis 31. Oktober d. I. laufende Lohnabkommen ist von den Arbeitnehmer organisationen gekündigt worden. Das Organ des freigewerkschaft lichen Verbandes der Deutschen Buchdrucker bemerkt zu dieser Kündi gung: »Entgegen der nach dem letztmaligen Kündigungstermin (17. September) von der Reichsrcgierung begonnenen Verbilligungs aktion auf bestimmten, für die deutsche Wirtschaft allgemein in Be tracht kommenden Gebieten hat auf dem Lebensmittelmarkte eine Preis treiberei eingesetzt, der nun endlich der seit längerer Zeit schon nur künstlich aufrechterhaltene allgemeine Neichsindex weichen muß. Die unerträgliche Belastung der Lebenshaltung wird nunmehr auf der Lohnseite ihren Ausgleich finden müssen«. Die »Zeitschrift für Deutsch lands Buchdrucker«, das Organ des Deutschen Buchdrucker-Vereins, bemerkt zu der Kündigung des Lohnabkommens, daß es sich bei den kommenden Tarifverhandlungen zeigen werde, ob die von der Ge hilfenschaft angeführte Begründung in allen Teilen stichhaltig sei. — Nach unserm Dafürhalten kann eine Lohnerhöhung nicht in Frage kommen, denn gewissen Verteuerungen stehen auch gewisse ausgleichende Verbilligungen gegenüber. Schiedsspruch im Buchbindergcwerbe. — Bei den jüngsten Lohn verhandlungen lehnten die Arbeitgeberverbände Lohnerhöhungen ab, infolgedessen die Verhandlungen abgebrochen wurden. Das seitens der Arbeitgeberverbände angerufene Schiedsgericht des Reichsarbeits ministeriums fällte einen Schiedsspruch, durch den bestimmt wird, daß für das Buchbindergewerbe die gleiche Arbeitszeit wie für das Buchdruckgewerbe zu gelten hat, daß eine Lohnerhöhung nicht eintritt und die Regelung der Ortsklasseneinkeilung den Tarifparteien übertragen wird. 50 Jahre Weltpostverein. Am 9. Oktober hat im Lichthof des Neichspostministeriums in Berlin die Feier des 50jährigen Bestehens des Weltpostvereins stattgefunden. Der festliche Akt vollzog sich zu Füßen des die Mitte des gesamten Raumes einnehmenden, mit Blumen und Blattpflanzen pietätvoll geschmückten Marmordenkmals Hein rich vonStephans, des einstigen Gencralpostmeisters des Deut schen Reichs und Schöpfers des Weltpostvereins. Postillione in Gala hatten auf den Zugangstreppen Aufstellung genommen. Reichspost minister Höfle nahm das Wort zu einer kurzen Begrüßungsansprache. Der Präsident der Oberpostdircktion Kassel, Schenk, hielt den Fcst- vortrag. Der Redner bezeichnete die 50jährige Jubelfeier des Welt postvereins als einen Tag von weltgeschichtlicher Bedeutung. Erst auf dem Wcltpvstkongreß in Stockholm habe sich wieder gezeigt, wie groß die Verdienste Stephans um die Schöpfung dieser weltumspannenden Vereinigung gewesen sind und wie heute noch die Gedanken des Ver ewigten aktuellen Wert besitzen. Ter Redner schloß damit, daß er den Weltpostverein bezeichnete als ein Uonumentum aere perenniuL. Die »Teildrucksachc«. — Obgleich wir im Bbl. Nr. 239, S. 13 590/91 von einer teilweise!! Revision der seit August bei der obersten Post- Verwaltung über die Eigenschaften von Drucksachen bestehenden An schauung berichten konnten, so haben doch noch nachstehende Klagen, die die Zeitschrift »Musikalienhandel und Vereins-Wahlzettel« in ihrer letzten Nummer 36 veröffentlichte, ihre Berechtigung, denn in dieser Beziehung Haben wir noch nichts von einem weiteren Einlenken der Postverwaltung gehört. Ter »Musikalienhandel« schreibt: »Im Juni ist von der Postverwaltung eine neue Vorschrift über die Behandlung von Drucksachen erlassen worden. Sie ist so lang wie das Wefsobrunner Gebet und hat zu § 7 allein 14 Unter- und 13 Aus- sührungsbestimmungen. Deshalb ist sie erst im August in Kraft ge setzt worden, da sicherlich vorher verschiedene Untcrrichtskurse mit den Postbeamten vorgcnommen worden sind. Diese neue Verordnung hat den neuen Begriff der »Teildrucksache« geschaffen. Eine Teildruck sache ist nicht etwa eine Drucksache, die man in mehrere Teile zerlegt, sondern eine Drucksache, die durch unzulässige schriftliche Zusätze nur noch »teilweise« eine Drucksache ist. Diese wird dann nach den 14 Unter- und den 13 Ausführungsbestimmungen zu 8 7 der Postordnung ganz ver schieden behandelt. So genügt denn z. B. ein Strich mit einem Blau stift in einem Preisverzeichnis oder auf einer Zeitungsnummer, um sie als Teildrucksache portozuschlagspflichtig zu machen. Da man daS nun einer Drucksache nicht von außen anfehen kann, so ist auf allen Postämtern neuerdings eine Schar von Beamten tätig, um eingehende Drucksachen zu durchsuchen und von dem Inhalt offener Drucksachen »amtlich Kenntnis zu nehmen«. Der Postverkehr wird dadurch ohne Frage abwechselungsreicher, denn wer einen lebhaften Postvcrkehr hat, der muß fast jeden Tag für irgendeine gleichgültige Drucksache Straf porto zahlen. Was für lächerliche Formen diese postalische Niedcrjagd auf unzulässige schriftliche Zusätze annimmt, zeigt sich hier im Buch händlerverkehr. Es pflegen die Bücherbestellzettel, die die Post als Druck sachen behandelte, mit einem oder zwei Kreuzen bezeichnet zu werden, wenn es sich um eilige Angelegenheiten handelt. Solche Büchcrzettel wurden dann plötzlich (im Mai) als unzulässig und als briesportopfl.uflig bezeichnet, weil es nach § 7 Nr. 1, X nicht gestattet ist, Mitteilungen in verabredeter Sprache zu machen. So ist auch im Musikalienhandel der Vereinsstempel als Geheimzeichen behandelt worden. Lag doch immerhin die Möglichkeit vor, daß solche Zeichen »Prosit Neujahr« oder sonst eine geheimnisvolle Mitteilung bedeuten könnten. Darauf hin schlug das Buchhändlerbörsenblatt dem Buchhandel vor, diese Kreuze durch die Worte ,Eilige Sendung' oder dgl. zu ersetzen^ die auch auf Drucksachen zulässig sind. Was wird nun die Folge dieser rein bürokratischen Reglementierungssucht sein? Man wird sich vor sehen, wird keine Striche in Drucksachen mehr machen, und damit wird die amtliche Durchsuchung und Durchlesung von Drucksachen all mählich immer unergiebiger werden. Schon heute dürfte der Ertrag an Strafgeldern nicht einmal die Kosten des umständlichen Verfahrens decken. Und dann, wenn nicht nur die Postbeamten, sondern auch die dem heiligen Bürokratius schutzlos preisgegebenen 60 Millionen Deutscher diese 14 Bestimmungen und die 13 Ausführungsbestimmun gen auswendig können, dann wird das Gedächtnis des hart um seine Existenz ringenden deutschen Volkes weiter mit neuem sinnlosen Formelkram belastet sein, der wirklichen Wert genau so wenig hat wie die Jahreszahl der Schlachten bei Arbela und Gaugamela.« Die Reichspost und die Privat-Bricsvertcilungsstellen. Ent scheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Mit einer die weitesten Kreise interessierenden Frage hatte sich kürzlich der erste Strafsenat des Reichsgerichts zu beschäftigen, nämlich mit der Frage, ob die von Berufsgemeinschaften, Gerichtsbehörden usw. aufgestellten Bricfverteilungsstellen gegen das von der Postnovelle v >n 1909 der Neichspost verliehene Monopol der Beförderung geschlossener Briefe verstoßen oder nicht. Der Fall, der hierzu den Anlaß gegeben hat, ist zunächst vor dem Schöffengericht Lahr in Baden, dann vor dem Landgericht Offen bürg zur Verhandlung gekommen und hat in beiden Instanzen mit der Freisprechung des Angeklagten, des Fabri kanten Dipl.-Ing. Oskar Weil, geendet. Die Industriellen der Stadt Lahr pflegten früher den brieflichen Verkehr untereinander in der Weife zu bemerkstelligcn, daß jeder von ihnen durch einen besonderen Boten seine Briefe den Geschäftsfreunden zustellcn ließ. Zur Zeit der Infla tion, als alle Kosten ins Unendliche stiegen, hat die Lahrer Jndustriel- len-Vereinigung auf Veranlassung ihres Vorsitzenden, des Angeklag ten, zur Ersparung von Botengängen folgende Einrichtung getroffen: In einem Nebcnraum der Städtischen Sparkasse wurde eine Anzahl Schränke mit insgesamt 110 Schließfächern ausgestellt, und jedes Fach wurde mit dem Namen eines Teilnehmers versehen. Die Boten der
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