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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.10.1924
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- 1924-10-03
- Erscheinungsdatum
- 03.10.1924
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x° 233. 3. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f ». Dtschn. Buchhandel. ^Z107 woran sie ein besonderes Interesse haben, da die Entscheidung der Spruchstelle auch für und gegen die Aktionäre wirkt, die das Ver fahren nicht betrieben haben. Eine Anfechtung der Entscheidung der Spruchstelle findet nicht statt. Ausserordentlich erschwert worden waren die Umstellungsbeschliissc durch die hohen Gebühren, welche von den zur Beurkundung er- erforderlichen Notaren vielfach berechnet wurden. Man empfand das in Handclskreisen um so mehr als eine Unbilligkeit, als die Umstellung und doppelt schmerzlich in einer Zeit empfunden wurden, die wie die heutige im Zeichen einer katastrophalen Wirtschaftskrise steht. Mit Rücksicht hierauf sind durch Verordnung vom 27. August die Ge bühren für die U m st e l l u n g erheblich herabgesetzt worden, sodaß sich nach der jetzt geltenden Berechnung des g'- bührenpflichtigen Objekts wesentlich geringere Betrüge ergeben. Non besonderer Bedeutung ist die rückwirkende Kraft der Ver ordnung, sodaß die Gesellschaften in Höhe des überschüssigen Be trags ein Niickfordcrungsrecht namentlich gegenüber den beurkunden den Notaren, unter Umständen aber auch gegen die Gerichtskasse haben. Den Wünschen des Geschästslebens gleichfalls entgegengekommcn ist die Verordnung zur Änderung des Geschäftsauf- s i ch t s v e r f a h r e n s, die endlich mit den Mißbräuchen, die sich besonders im zweiten Vierteljahr 1924 auf diesem Gebiete heraus gebildet hatten, aufgeräumt hat. Die Voraussetzungen für die Ver hängung der Gcschäftsaussicht sind bedeutend verschärft worden. Fer ner muß das Gericht eine Gläubigerversammlung einberufen, wenn sic von der Aufsichtsperson, dem Gläubigerbeirat oder von Gläubigern beantragt wird, deren Forderungen schätzungsweise 20?L der Gesamt schulden ausmachen. Für die Allgemeinheit von Interesse ist sodann die vorgeschriebene Bekanntmachung der Verhängung der Geschäfts aussicht. Um schon vor Einleitung des Verfahrens eine möglichst sachkundige Beurteilung der Verhältnisse zu gewährleisten, hat sich das Gericht vor Verhängung der Geschäftsaufsicht mit der amtlichen Bcrufsvertrctung in Verbindung zu setzen. Den Gläubigern wird ein maßgebender Einfluß dadurch eingeräumt, daß die Bestellung eines Gläubigcrbeirats obligatorisch vorgcschrieben ist, die Entlassung Oer Aufsichtsperson seitens des Gerichts vollzogen werden muß, wenn in einer Gläubigerversammlung die nach den Forderungsbeträgen berech nete Mehrheit der Gläubiger die Entlassung beantragt, und die Auf hebung der Geschäftsaufsicht erfolgen muß, falls sich in einer Gläu- bigcrversammlung die Mehrzahl der beteiligten Gläubiger gegen die Fortdauer des Verfahrens erklärt. Die Aufhebung hat außerdem zu erfolgen, wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats seit der Anordnung der Gcschäftsaussicht einen formgcrcchten Antrag auf Er öffnung des Vergleichsverfahrens einreicht oder wenn drei Monate nach der Anordnung verstrichen sind. Ebenso wie die Anordnung ist auch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht öffentlich bckanntzumachen. Im Bbl. Nr. 95 vom 23. April 1924 ist auf den § 7 der Verord nung zum Schutze des Funkverkehrs hingewiesen worden, der vorschrieb, daß Ankündigungen, Anpreisungen und Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Schriftwerken, Mitteilungen oder sonstige Angebote von Sende- oder Empfangseinrichtungen oder Einzelteilen für solche Einrichtungen den Hinweis enthalten mußten, daß die Errichtung oder der Betrieb von Funksende- oder F-unkempfangssta- tioncn im Jnlande ohne Genehmigung der Ncichstelegraphenvcrwal- tung verboten und strafbar sei. Auf Grund der vom Börsenverein erhobenen Vorstellungen hatte das Neichspostministerium eine wohl wollende Handhabung dieser Vorschrift zugesagt. Erfreulicherweise ist diese Bestimmung nunmehr durch Verordnung vom 24. Juli voll ständig beseitigt worden. 2. Prozeßrecht. Der Zivilprozeß hat verschiedene einschneidende Änderungen erfahren, deren Kenntnis für den Gewerbetreibenden, namentlich jn der jetzigen Periode der Zahlungsschwierigkeiten, von besonderer Be deutung ist. Allerdings hat das letzte Vierteljahr, in welchem diese Vorschriften praktisch erprobt werden konnten, gelehrt, daß der beab sichtigte Zweck, eine Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zu erreichen, in sehr vielen Fällen nicht erreicht wird, im Gegenteil, eher eine Verzögerung eintritt. Das für den A m t s g e r i ch t s p r o- zeß in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein solches gegeben sind, vorgcschriebcne o b l i g a t o r i s ch e M a h n v c r f a h r e n hat zu einer Überflutung der Gerichte mit Anträgen auf Erlaß von Zah lungsbefehlen geführt, deren sie bis heute noch nicht Herr geworden sind. Die Fristen zwischen Antragstellung und Zustellung des Zah lungsbefehls an den Schuldner sind namentlich bei den Großstadt gerichten unerträglich lang, und auch zwischen dem Erlaß von Versäum- nisurteilen und deren Zustellung liegen häufig erhebliche Zeitspannen. Die Folge ist, daß heute nicht nur d i e Schuldner, welche zur Zahlung nicht in der Lage sind, sondern auch böswillige Schuldner sich diesen Zustand zunutze machen und sich auf diese Weise ein Zahlungs^iel verschaffen, das sie in keiner Weise verdienen. Zur Abhilfe ist bisher trotz aller Vorstellungen der Verbände noch wenig geschehen, nament lich ist der infolge des überstürzten Personalabbaues vorhandene Mangel an Schreibkräften noch immer nicht behoben. Aber nicht nur das Mahnverfahren hat vorauszugchen, ehe es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, sondern regelmäßig mus; auch noch ein Güte- verfahren der Erhebung der Klage vorangehen. Nur in gewissen cngbcgrenztcn Fällen, vor allem in Urkunden- und Wcchselprozessen oder wenn nach Ermessen des Gerichts die alsbaldige Klageerhebung durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt wird, darf davon Aostand genommen werden. Praktisch entsteht dadurch allerdings kaum ein wesentlicher Zeitverlust, da unmittelbar im Anschluß an den Güte termin sofort streitig zur Sache verhandelt wird. Bei Nechtsstreitig- keiten, über deren Gegenstand die Parteien einen Vergleich zu schließen berechtigt find, hat das Gericht, falls beide Parteien einen entspre chenden Antrag stellen, durch Schiedsurteil zu entscheiden. Auch kann auf Antrag die Besetzung des Gerichts durch zwei nichtrichterliche Beisitzer nach Art der strasgerichtlichen Schöffengerichte erweitert wer den. Sehr zur Vereinfachung trägt die für Bagatellsachen vorgesehene Regelung bei, daß bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche An sprüche, falls der Wert des Streitgegenstandes 59 Goldmark nicht über steigt, auf jeden Fall durch einfaches Schiedsurteil zu entscheiden ist Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Mietstreitigkeiten. Im L a n d g e r i ch t s v e r f a h r e n ist als Neuerung das V e r- fahren vor dem Einzelrichter eingeführt worden, der zur Vorbereitung der Entscheidung des Prozeßgerichts jede Sache zunächst zu verhandeln hat. Auch er muß zunächst die gütliche Beilegung des Rechtsstreites versuchen, wenn aber ein Vergleich nicht zustande kommt, für eine erschöpfende Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses sorgen. Wichtig ist, daß der Einzelrichter im Einvernehmen beider Parteien in vermögensrechtlichen Streitigkeiten an Stelle des Prozcß- gerichts die Entscheidung fällen kann. Eine Besonderheit stellt ferner die Möglichkeit dar, unter Umgehung der Berufungsinstanz gegen ln erster Instanz erlassene Endurteile der Landgerichte Revision einlegen zu können, wenn der Gegner einverstanden ist und die Revision mr.-l auf Vcrfahrensmängel gestützt wird. Die Z u st ä n d i g k e i t d e r G e w e r b e - u n d Kaufmanns gerichte ist durch Verordnung vom 6. Juni wie folgt festgesetzt worden: Nach ß 3 Abs. 2 des Gcwerbegerichksgesetzes gelten als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes auch Bctriebsbeamte, Werkmeister und technische Angestellte, deren Jahrcsarbeitsverdienst 5900 Goldmark mcht über steigt. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ist 8 55 Abs. 1, Satz 2. dahin abgeändert worden, daß eine solche nur möglich ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 309 Goldmark übersteigt. Nach 8 57 Ms. 2 sind die der Berufung oder dem Einspruch unterbicgenden Ur teile von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in 8 4 Ziffer 1 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurteilung an Geld oder Geldeswert 390 Goldmark nicht übersteigt. Ferner wird auf Grund des 8 58 Abs. 2 für die Ver handlung des Rechtsstreites vo-r dem Gewerbegericht eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Werte des Streitgegen standes bemißt und wie folgt gestaffelt ist: bei einem Gegenstand im Werte bis 29 Goldmark 1.— Mk.; von mehr als 29 Goldmark bis 50 Goldmark cinschl. 1.59 Mk.: von mehr als 50 Goldmark bis 199 Goldmark einschl. 3.— Mk-: die ferneren Wertklassen steigen um je 109 Goldmark, die Ge bühren um je 3 Gm. Die höchste Gebühr beträgt 30 Gm. Das Gesetz betr. Kaufmannsgerichte ist in 8 4 dahin abgeändert worden, daß für Handlungsgehilfen, deren Jahrcsarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 5999 Goldmark übersteigt, die Vorschriften des Ge setzes keine Anwendung finden. Nach 8 15 Abs. 3 können die den Hand lungsgehilfen entnommenen Beisitzer, deren Jahresarbcitsverdicnst erst »ach der Wahl 5990 Goldmark übersteigt, bis zur nächsten Wahl im Amte bleiben. Die Zulässigkeit der Berufung ist, wie im GGG., nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes 309 Goldmark über steigt. 1710
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