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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1924
- Strukturtyp
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- 1924-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1924
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komplex, dessen Auswirkungen das bisherige Handelsrecht irr ein schneidender Weise beeinflussen, unzählige Zweifelsfragen zeitigt, die nur im Wege der Gesetzesauslegung gelüst werden können. Aus diesem Grunde besteht für den gesamten Handels- und Juristenstand ein drin gendes Bedürfnis nach sachkundiger Führung auf dem schwierigen Pfade der Goldbilanzierungskunst. Daher ist es -sehr zu begrüßen, daß bereits ein ausführlicher Kommentar des bekannten Berliner Anwalts vr. Rudolf Byk vorliegt, der sich allerdings zunächst nur mit der Goldbilanzverordnung selbst befaßt, aber durch eine nachträg liche Kommentierung der wichtigen Durchführungsbestimmungen die notwendige Ergänzung erfahren soll. vr Rudolf Byk, Kommentar zur Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923, Verlag Otto Liebmann, Berlin 1924. Brosch. Gm. 5.—, geb. Gm. 6.—. In außerordentlich klarer und übersichtlicher Weise nimmt der Verfasser auf Grund seiner reichen praktischen Erfahrungen zu den Problemen Stellung, die sich an die gesetzlich vorgeschriebcne Aus stellung einer handelsrechtlichen Goldmarkeröffnungsbilanz knüpfen. Die Bewertungsfragen finden eingehende Behandlung und werden gesondert für jeden Bilanzposten besprochen, wobei die Aufwertung der Kapitalkonten von Gewinnonteilsberechtigten besondere Berücksichtigung findet. Dem vorwiegend praktischen Zweck des Buches entsprechend wird die Durchführung der Umstellung der Kapitalgesellschaften, d. h. des Verfahrens, das Grund- oder Stammkapital in Einklang zu bringen mit den Bewertungen der übrigen Vermögensgcgenstände, bis in alle Einzelheiten verfolgt, wobei die im Anhang enthaltenen, der Veranschaulichung dienenden Bilanzbeispiele wesentlich zur Er höhung des Verständnisses beitragen, während die nicht minder zahl reichen Muster für Generalversammlungsbeschlüsse, Prüfungsberichte und Anmeldungen zum Handelsregister, die sich anläßlich der Um stellung notwendig machen, unmittelbar als Vorlagen dienen können, womit namentlich der Notariatspraxis gedient sein dürfte. Auch der Schutz der Kleinaktionäre und die bei Neugründungen zu beobachten den Vorschriften werden ausführlich dar gestellt und legen Zeugnis ab von der gründlichen und erschöpfenden Behandlung der vielgestaltigen Materie. Ein Auszi^g ans der 3. Stenernvtverordnung, die Auf- wertungsbestiminungen umfassend, sowie ein brauchbares Sachregister schließen diesen ausgezeichneten Kommentar ab, der für deü Fall, daß die noch ausstehenden Erläuterungen der Durchführungsbestimmungen erwartungsgemäß der vorliegenden Arbeit entsprechen, ein unent behrliches Rüstzeug für die Praxis der Goldbilanzierung bildet. vr, Franz Schlegelbeiger, Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923 mit den Durchführungsverordnungen vom 5 Februar und 28. März 1924. 2. vermehrte Auflage. Verlag von Franz Vahlen, Berlin 1924. Gm. 2.50. Der durch seine fortlaufende Erläuterung der Kriegs- und Uber- gangsgesetzgebung bestens bekannte Verfasser bietet in der klar und flüssig geschriebenen Einleitung des vorliegenden Büchleins auf etwa 50 Seiten einen zuverlässigen Überblick über die gesetzliche Regelung der Goldbilanzierung und der dadurch bedingten Kapitalumstellung. Im Anschluß hieran erfährt die im Wortlaut abgedruckte Goldbilanz verordnung nebst Durchführungsbestimmungen eine praktische Ergän zung durch den in Form von Anmerkungen erfolgten gleichzeitigen Abdruck aller nur irgendwie in Betracht kommenden handelsrecht lichen Bestimmungen sowie des Gesetzes über die Bilanzierung wert beständiger Schulden und der Verordnung über die Verlängerung von Bilanzfristen. Während die erste Auflage die wichtige Durchführungs verordnung vom 28. März 1924 noch nicht berücksichtigte, ist dies in der zweiten, vermehrten Auflage nunmehr geschehen, sodaß das Büch lein trefflich geeignet ist, zur raschen Orientierung über die ein schlägigen Fragen zu dienen. Lediglich eine Textausgabe der beiden Durchführungsver ordnungen zur Goldbilanzverordnnng hat die Frank furter Soeietätsdruckerei herausgebracht, die von allen wichtigen gesetz geberischen Neuerscheinungen Sonderdrucke herstellt. In dom gleichen Verlage ist eine für jeden Steuerpflichtigen wertvolle Zusammen stellung über die im Jahre 1924 zu erfüllenden steuerlichen Verpflich tungen nach dem Stande der Gesetzgebung von Mitte April d. I. Ile Tleuern 1924. Dargestellt und erläutert nach dem Stande von Mitte April. Vierte durchgesehene und er weiterte Auflage. Frankfurter Soeietätsdruckerei G. m. b. H.. Abteilung Buchverlag, Frankfurt a. M. Gm. 1.75. Neben dem Wortlaut der grundlegenden zweiten Steuernotvcr- ordnung, die eine durchgreifende Umgestaltung namentlich der Ein kommen- und Körpcrschaftssteucr, der Lohnsteuer und der Vcrmögen- steuer gebracht hat, findet der Leser eine auf den zahlreich ergangenen Durchführungsbestimmungen aufgebaute Darstellung und Erläuterung des neuen Rechts, die es auch dem Laien ermöglicht, sich in dem jetzigen Steuerlabyrinth zurechtzufinden. Anhangsweise ist sowohl die Goldbilanz- nne die A u f w e r t u n g s v e r o r d n u n g ausge nommen worden. Während die Verordnung über Goldbilanzen lediglich die Auf stellung der Bilanz auf Goldmarkgrundlage vorschreibt, ist durch die zweite Steuernotverordnung auch die Umstellung der Buchfüh rung aus wertbeständige Grundlage zur Nechtspslicht erhoben worden, wenigstens soweit Einkommen- und Körperschaftssteuer in Frage kom men, während für die Umsatzbesteuerung auch eine Buchführung auf nicht wertbeständiger Grundlage als ordnungsmäßig anerkannt wird. Praktisch spielt dies im allgemeinen ebensowenig eine Nolle wie die Tatsache, daß ein handelsrechtlicher Zwang zu wertbeständiger Buch führung nicht besteht, vielmehr führt heute fast jeder Kaufmann seine Bücher in Goldmark, soweit nicht die Grundsätze valutarischcr Buch führung Anwendung finden. Ta somit die Buchführung nicht nur privatwirtschaftliche, sondern auch steuerliche Funktionen zu erfüllen hat, liegt cs auf der Hand, daß die Auswirkungen der steuerrccht- lichcn Vorschriften auf die Praxis der Buchführung die Beachtung eines jeden Kaufmanns, Buchhalters, Bücherrevisors, Steuerberaters und Steuerbeamten verdienen. Daher ist das Erscheinen eines Buches wie des nachstehenden außerordentlich zu begrüßen: K. Schlör und H, Wulff, GvldmarKbuchfÜH- rung nach den steuerlichen Vorschriften, mit praktischen Beispielen. Verlag von Otto Liebmann Berlin 1924. Brosch. Gm. 1.80. Das Buch zerfällt in drei Abschnitte, von denen der erste die für die Buchführung wichtigen, überall verstreuten (Handelsgesetzbuch, G. m. b. H.-Gesetz, Einkommen-, Umsatzsteuergesetz, Reichsabgabenordnung, 2. Steuernotverorduung, Verordnung vom 25. Januar 1924) gesetzlichen Bestimmungen umfaßt, die im zweiten Abschnitt kurz erläutert werden. Das Hauptgewicht liegt jedoch im letzten Teil, der auf Grund einer Anzahl gut gewählter Beispiele die buchmäßige Behandlung der ein zelnen Geschäftsvorfälle unter Trennung von einfacher und doppelter Buchführung sowie die Umstellung der Buchführung auf Goldmark zur Darstellung bringt. Die beiden Verfasser sind um so mehr be rufen, auf diesem Gebiet richtunggebend zu wirken, als ihnen die Leitung der Buchfllhrungsprllfungsstclle im Neichsfinauzministerium obliegt. ^ II. Die Aufstellung einer einwandfreien Handelsbilanz in Goldmark erheischte die vorgängige Lösung des Aufwertungsproblems, damit über den Wertgewisser Papiermarksordcrnngcn bzw. -Verbind lichkeiten und ihre entsprechende Einstellung auf der Aktiv- oder Passivseite Klarheit erzielt wurde. Somit bedeutet der Erlaß der dritten S t e u e r n o tv e r o r d n u n g vom 14. Februar 1924 einen notwendigen Schritt von großer Tragweite. Die ge troffene Regelung ist indessen keineswegs einfach und erschöpfend, so- daß nicht nur für den Laien, sondern auch für den Juristen zahl reiche Zweifelsfragen offen bleiben. Bei dem allgemeinen Interesse, das den Aufwertuugsfragen entgegengebracht wird, besteht daher ein starkes Bedürfnis nach sachkundiger Erläuterung der vom Gesetzgeber für gut befundenen Lösung des Problems. Diesem Verlangen gerecht zu werden, sind die nachstehend besprochenen Kommentare bestimmt, deren Verfasser sämtlich mit der schwierigen Materie aufs beste ver traut sind.
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